Ich habe es gelesen. Ich habe die CDU direkt angeschrieben, was sie bei gewonnener Landtagswahl zu ändern gedenken und sie sendeten mir ihren eigenen Gesetzesentwurf zu. Ob sie den jetzt einbringen oder es beim jetzigen Gesetz belassen, weiß ich nicht - der Entwurf ist ja schon so alt wie unser jetziges Gesetz.
Außerdem habe ich die Bundestagsdebatten in voller Länge gelesen, die zu der Abstimmung und den Entwürfen abgehalten wurden. Die FDP hat gegen beide Entwürfe gestimmt, aber gesagt, dass sie das Gesetz der CDU "wesentlich besser" als das der SPD finden - trotzdem aber nicht zustimmungswürdig, eben weil es eine Rasseliste ethält.
Wer den Gesetzesemtwurf der CDU lesen will, kann es hier rein setzen, dann schicke ich ihm das per Mail zu. (weil im Netz hab ich den auch nirgendwo gefunden)
LG
Natalie
P.S. Ich weiß nicht, ob das erlaubt ist - falls nicht, können die Mods es bitte löschen.
Ich kopiere mal den entsprechenden Absatz des Gesetzesnetwurfes hier rein. Natürlich ist es eine Definitionsfrage was "außergewöhnliches Aggressionspotential" und "Fähigkeit zu sozialverträglichem verhalten" bedeuten. ABER Fakt ist, dass der Hund auch getötet wird, wenn er im zweiten Verhaltenstest beides nicht hat - es muss also was dazwischen geben...
§ 5 Verhaltenstest, Kennzeichnung
(1) Verhaltenstests nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 können nur durch sachverständige Personen und Stellen durchgeführt werden, die das Fachministerium zur Durchführung von Verhaltenstests ermächtigt hat. Ein Test, der außerhalb Nordrhein- Westfalens durchgeführt worden ist, wird berücksichtigt, soweit er dem Verhaltenstest nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 gleichwertig ist.
(2) Wird durch den Verhaltenstest weder die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten noch ein außergewöhnliches Aggressionspotenzial des Hundes festgestellt, so kann die Erlaubnisbehörde vor ihrer Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Maßnahmen zum Zwecke der Sicherstellung der Fähigkeiten des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten, insbesondere durch Ausbildung des Hundes und die anschließende Wiederholung des Verhaltenstests anordnen.
(3) Wird durch den Verhaltenstest ein außergewöhnliches Aggressionspotenzial des Hundes festgestellt oder wird die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nicht festgestellt und besteht keine Aussicht, dass der Hund diese Fähigkeit noch erwirbt, so hat die Erlaubnisbehörde die Tötung des Hundes anzuordnen.
(4) Hunde, für die eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erteilt wurde, haben in der Öffentlichkeit ständig ein Halsband mit einer roten Plakette zu tragen, die von der Erlaubnisbehörde ausgegeben wird. Die Plakette muss die Erlaubnisbehörde erkennen lassen und eine Kennnummer tragen, die eine Zuordnung des Hundes zur Hundehalterin oder zum Hundehalter ermöglicht.
Wollen wir DAS wirklich?