Pressemitteilung des BVerfG
Verhandlung am 05.11.2003, 14:00 Uhr
Kampfhunde
- 1 BvR 1778/01 -
Die Verfassungsbeschwerde betrifft gesetzgeberische Maßnahmen zur Bewältigung der mit der Haltung so genannter Kampfhunde verbundenen Probleme. Insoweit existieren in den Bundesländern Verordnungen und Gesetze mit unterschiedlichen Inhalten. So wird zwar, soweit ersichtlich, überall die (besondere) Gefährlichkeit oder die Kampfhundeeigenschaft von Hunden auch aus der Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen abgeleitet. Es werden aber nicht in allen Ländern die gleichen Hunderassen als (besonders) gefährlich angesehen.
Unterschiedlich geregelt ist auch die Frage, ob die Gefährlichkeitsvermutung durch einen so genannten Wesenstest oder Ähnliches widerlegt werden kann. Rechtsfolgen der Einstufung von Hunden als gefährlich oder als Kampfhunde sind in den meisten Bundesländern ein Handels- und Zuchtverbot sowie das Erfordernis einer Erlaubnis für ihre Haltung. Zum Teil besteht auch ein Leinen- und Maulkorb- sowie ein Kennzeichnungszwang.
Die zur Verhandlung anstehende Verfassungsbeschwerde hat nicht – jedenfalls nicht unmittelbar – diese landesrechtlichen Regelungen zum Gegenstand. Sie wendet sich vielmehr gegen das (Bundes-) Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001. Art. 1 dieses Bundesgesetzes enthält das Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsgesetz. Darin sind unter anderem ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für Hunde bestimmter Rassen und deren Kreuzungen sowie für nach Landesrecht als gefährlich bestimmte Hunde, ferner Auskunftspflichten betroffener Personen, behördliche Überwachungsbefugnisse sowie Straf- und Bußgeldtatbestände geregelt.
Durch das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ist auch das Tierschutzgesetz geändert worden, auf dessen Grundlage die Tierschutz-Hundeverordnung erging. Diese definiert in § 11 den Begriff der Aggressionssteigerung bei Hunden und legt bestimmte Hunderassen fest, bei denen von einer solchen Aggressionssteigerung auszugehen ist.
Schließlich wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ein neuer § 143 in das Strafgesetzbuch eingefügt. Danach werden die Zucht und der Handel mit gefährlichen Hunden entgegen einem landesrechtlichen Verbot mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Das gleiche Strafmaß ist für denjenigen vorgesehen, der ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält.
Die 85 Bf des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens sind Halter und vielfach auch Züchter von gefährlichen Hunden im Sinne des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes. Teilweise haben sie solche Hunde bisher im Ausland gekauft oder sie beabsichtigen, dies in Zukunft zu tun. Sie rügen die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 13, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG und machen unter anderem geltend, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht nach seiner Rassezugehörigkeit bestimmt werden kann.
Zu dem Verfahren haben bisher das Bundesministerium des Inneren und die Bayerische Staatskanzlei Stellung genommen.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an den Verhandlungen teilnehmen möchten, werden gebeten, sich schriftlich für den Vormittag oder Nachmittag anzumelden (Postfach 17 71, 76006 Karlsruhe, z. Hd.: Herrn Kambeitz; Fax: 0721/9101-461). Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer für Rückfragen anzugeben.
Karlsruhe, den .16. Oktober 2003