Am 18.12. Normenkontrollklage in Schleswig-Holstein
Schleswig/SH, 2.12.02
18.12.2002 – 10.00 h
BVerwG 6 CN 1.02 (OVG Schleswig 4 K 8/00)
1. B., 2. M., 3. …, 4. V.-T., 5. G., 6. W., 7. R. – RA´in Oberender, Glückstadt –, 8. B., 9. K., 10. M., 11. L. – RA Kubicki & Partner, Kiel –, 12. R. – RA Hanske & Partner, Hannover – ./. Land Schleswig-Holstein – Prof.Dr. von Mutius, Kiel –
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Schleswig-Holsteinische Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundeverordnung). Die Antragsteller halten jeweils einen oder mehrere Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie andere Hunde, die nach der Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundeverordnung als gefährlich gelten. Ihr Normenkontrollantrag führte zu einer Feststellung der teilweisen Nichtigkeit der Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundeverordnung durch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht; davon betroffen waren Regelungen über die Auflistung bestimmter Hunderassen sowie Kreuzungen solcher Hunde und rassespezifische Merkmale; außerdem Regelungen über Maulkorb- und Anleinzwang. Im Übrigen ist der Antrag ohne Erfolg geblieben. Nach Zulassung durch das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin das Land Schleswig-Holstein als Antragsgegner Revision eingelegt und strebt die Aufhebung des Urteils an.
18.12.2002 – 10.00 h
BVerwG 6 CN 3.01 (OVG Greifswald 4 K 32/00)
BVerwG 6 CN 4.01 (OVG Greifswald 4 K 29/00)
R. – RA Paar & Partner, Schneidewing – ./. Land Mecklenburg-Vorpommern
1. Sch., 2. Sch. – RA Böhm & Partner, Schwerin –, 3. V. – RA´in Oberender, Glückstadt – ./. Land Mecklenburg-Vorpommern
Die Normenkontrollverfahren betreffen die Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung) des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die Antragsteller sind Züchter von Hunden, die in der sog. Rasseliste der Hundehalterverordnung verzeichnet sind. Ihr Normenkontrollantrag führte zu einer Feststellung der teilweisen Nichtigkeit der Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern durch das Oberverwaltungsgericht. Von der Feststellung der Nichtigkeit betroffen waren Regelungen über die Kennzeichnung gefährlicher Hunde, die Verpflichtung des Halters, eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme nachzuweisen, sowie die Bestimmung, dass die Ablegung der Jägerprüfung einen ausreichenden Nachweis der Sachkunde des Hundehalters darstelle. Im Übrigen ist der Antrag ohne Erfolg geblieben. Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts haben die Antragsteller die – im Urteil zugelassenen – Revisionen eingelegt und streben damit eine weitergehende Nichtigkeit der Hundehalterverordnung an.
<small>[ 03. Dezember 2002, 13:51: Beitrag editiert von: SandramitVienna ]</small>
Schleswig/SH, 2.12.02
18.12.2002 – 10.00 h
BVerwG 6 CN 1.02 (OVG Schleswig 4 K 8/00)
1. B., 2. M., 3. …, 4. V.-T., 5. G., 6. W., 7. R. – RA´in Oberender, Glückstadt –, 8. B., 9. K., 10. M., 11. L. – RA Kubicki & Partner, Kiel –, 12. R. – RA Hanske & Partner, Hannover – ./. Land Schleswig-Holstein – Prof.Dr. von Mutius, Kiel –
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Schleswig-Holsteinische Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundeverordnung). Die Antragsteller halten jeweils einen oder mehrere Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie andere Hunde, die nach der Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundeverordnung als gefährlich gelten. Ihr Normenkontrollantrag führte zu einer Feststellung der teilweisen Nichtigkeit der Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundeverordnung durch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht; davon betroffen waren Regelungen über die Auflistung bestimmter Hunderassen sowie Kreuzungen solcher Hunde und rassespezifische Merkmale; außerdem Regelungen über Maulkorb- und Anleinzwang. Im Übrigen ist der Antrag ohne Erfolg geblieben. Nach Zulassung durch das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin das Land Schleswig-Holstein als Antragsgegner Revision eingelegt und strebt die Aufhebung des Urteils an.
18.12.2002 – 10.00 h
BVerwG 6 CN 3.01 (OVG Greifswald 4 K 32/00)
BVerwG 6 CN 4.01 (OVG Greifswald 4 K 29/00)
R. – RA Paar & Partner, Schneidewing – ./. Land Mecklenburg-Vorpommern
1. Sch., 2. Sch. – RA Böhm & Partner, Schwerin –, 3. V. – RA´in Oberender, Glückstadt – ./. Land Mecklenburg-Vorpommern
Die Normenkontrollverfahren betreffen die Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung) des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die Antragsteller sind Züchter von Hunden, die in der sog. Rasseliste der Hundehalterverordnung verzeichnet sind. Ihr Normenkontrollantrag führte zu einer Feststellung der teilweisen Nichtigkeit der Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern durch das Oberverwaltungsgericht. Von der Feststellung der Nichtigkeit betroffen waren Regelungen über die Kennzeichnung gefährlicher Hunde, die Verpflichtung des Halters, eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme nachzuweisen, sowie die Bestimmung, dass die Ablegung der Jägerprüfung einen ausreichenden Nachweis der Sachkunde des Hundehalters darstelle. Im Übrigen ist der Antrag ohne Erfolg geblieben. Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts haben die Antragsteller die – im Urteil zugelassenen – Revisionen eingelegt und streben damit eine weitergehende Nichtigkeit der Hundehalterverordnung an.
<small>[ 03. Dezember 2002, 13:51: Beitrag editiert von: SandramitVienna ]</small>