§ 3 Erlaubnispflicht für das Halten von Kampfhunden
(1) Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
der ORTSPolizeibehörde. das heißt du mußt deinen Hund bei der Ulmer Polizeihundestaffel in Ulm vorstellen.
wer sich die Mühe machen möchte und auf dem Amt nachfragt... bitteschön!
(1) Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
der ORTSPolizeibehörde. das heißt du mußt deinen Hund bei der Ulmer Polizeihundestaffel in Ulm vorstellen.
wer sich die Mühe machen möchte und auf dem Amt nachfragt... bitteschön!