Die Verwaltungsvorschrift in BaWü sagt folgendes:
Für die Entscheidung über die Eigenschaft als Kampfhund bei Hunden, die
sich bislang nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung aufgehalten haben
und nicht nur vorübergehend dort verbleiben sollen, kann die zuständige
Ortspolizeibehörde von der Regel abweichen, eine Verhaltensprüfung nach §
1 Abs. 4 PolVOgH zu verlangen, wenn eine behördliche Feststellung eines
anderen Bundeslandes über die Eigenschaft als Kampfhund nach den oben
in Nummern 1.1.1 und 1.1.2 aufgeführten Kriterien bereits vorliegt.
Also im mit der Bescheinung beim OA aufkreuzen, auf die Verwaltungsvorschrift höflichst hinweisen , hängt dann vom jeweiligen OA ab.