Von: Animal Health Online
Datum: Samstag, 19. April 2003 07:35:44
Betreff: AHO Aktuell: Welthundeausstellung ohne kupierte Hunde
AHO Aktuell - Informationen zur Tiergesundheit
Welthundeausstellung ohne kupierte Hunde (19.04.2003)
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Gelsenkirchen (aho) - Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat den Eilantrag des Veranstalters der Ende Mai 2003 in Dortmund stattfindenden Welthundeausstellung abgelehnt, mit dem auch die Ausstellung von im Herkunftsland
legal kupierten Hunden zugelassen werden sollte.
Das in § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung enthaltene Verbot, sog. kupierte (amputierte) Hunde auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten, gelte gleichermaßen für inländische wie für ausländische Hunde, so die Richter. Die Amputation von Körperteilen an Hunden zur Erhaltung bestimmter Rassemerkmale stelle auch mit Blick auf den nunmehrigen verfassungsmäßigen Rang des Tierschutzes
in Art. 20 a des Grundgesetzes eine tierschutzwidrige Handlung dar. Vertrauensschutzgesichtspunkte sowie EU-Gemeinschaftsrecht stünden der Durchsetzung des Ausstellungsverbots für die vorgesehene Veranstaltung nicht
entgegen.
Aktenzeichen: 7 L 10/03
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(c) Copyright AHO Aktuell - Informationen zur Tiergesundheit
ein Service von ANIMAL-HEALTH-ONLINE
WWW:
E-Mail: [email protected]
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Datum: Samstag, 19. April 2003 07:35:44
Betreff: AHO Aktuell: Welthundeausstellung ohne kupierte Hunde
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Welthundeausstellung ohne kupierte Hunde (19.04.2003)
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Gelsenkirchen (aho) - Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat den Eilantrag des Veranstalters der Ende Mai 2003 in Dortmund stattfindenden Welthundeausstellung abgelehnt, mit dem auch die Ausstellung von im Herkunftsland
legal kupierten Hunden zugelassen werden sollte.
Das in § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung enthaltene Verbot, sog. kupierte (amputierte) Hunde auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten, gelte gleichermaßen für inländische wie für ausländische Hunde, so die Richter. Die Amputation von Körperteilen an Hunden zur Erhaltung bestimmter Rassemerkmale stelle auch mit Blick auf den nunmehrigen verfassungsmäßigen Rang des Tierschutzes
in Art. 20 a des Grundgesetzes eine tierschutzwidrige Handlung dar. Vertrauensschutzgesichtspunkte sowie EU-Gemeinschaftsrecht stünden der Durchsetzung des Ausstellungsverbots für die vorgesehene Veranstaltung nicht
entgegen.
Aktenzeichen: 7 L 10/03
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