Vorübergehende MK-Befreiung

Tina1986OB

15 Jahre Mitglied
Bekannte von mir haben eine 10 Monate junge Staffmixhündin, mit der sie regelmäßig die Hundeschule besuchen.
Sie haben vorige Tage die Nachweise, dass sie dort regelmäßig trainieren, zu unserer Amtsveterinärin in Oberhausen gebracht, damit sie, bis Lilly den WT machen kann, eine vorübergehende MK-Befreiung haben können.

Da sagte die Vet-Tante, dass sie in die falsche Hundeschule gehen, denn die Trainerin sei keine Sachverständige nach LHundG und somit müssten sie sich eine Hundeschule mit solch einem Sachverständigen suchen, sonst kriegen sie keine vorübergehende MK-B. bis zum WT.

Ich hab jetzt mehrere Listenhundhalter gefragt und alle sagten mir, dass es bei denen so war, dass sie sich eine Hundeschule XY aussuchen und dort trainieren konnten....egal, ob dort n Sachverständiger nach LHundG war oder nicht.

Aber unsere Amtsvet-Tante ist da anderer Meinung.

Daher wollt ich hier mal nachfragen, wies denn nun ausschaut, denn meine Bekannten sind echt jetzt ahnungslos. Es gefällt ihnen sehr in der Hundeschule, wo sie nun trainieren und sie machen auch Fortschritte.

LG
Tina
 
  • 29. Mai 2024
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Hi Tina1986OB ... hast du hier schon mal geguckt?
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Im LHundG steht ja auch:

§5 (3) Die zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz2 Satz 1 undSatz 3 (Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen) erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
 
War bei uns auch so, da die nächste HuSchu mit Sachverständigen ca 40 km (einfache Fahrt) entfernt lag, durften wir uns eine aussuchen, bei der eine vergleichbare Ausbildung für den Hund angeboten wird.
Das ganze hatte ich damals mit einem netten Herrn vom Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz klären können. Unser OA war damit überfordert. Die endgültige Entscheidung liegt aber beim örtlichen OA.
 
............ bis Lilly den WT machen kann, eine vorübergehende MK-Befreiung haben können.
der Hund kann jetzt schon die VP machen, muss sie aber im Alter von 15 Monaten nochmal wiederholen (dann wird die endgültige MK Befreiung erteilt). Wenn OB das nicht anbietet oder verweigert dann macht sie ihn eben bei einem anderen AmtsVet.
 
hier sind noch keine Termine frei in OB , daher wollten meine Bekannten jetzt irgendwie im TH Gelsenkirchen nachfragen. Da kann man die Prüfung wohl auch machen.

Ja, also in OB gibts nur eine Hundeschule mit Sachverständigen. Allerdings waren weder ich vor 3 Jahren, noch meine Bekannten von der HuSchu angetan, daher hatten sie sich ja für die Hundeschule entschieden, die ich ihnen empfohlen hatte, und da sind sie ja nun auch schon einige Wochen.

Da unser Vetamt hier ziemlich lahm ist, haben sie ihr auch nicht vorher bescheid gegeben, dass sie sich nur dieser HuSchu mit Sachverständigen zuwenden soll, um die vorübergehende MK-B. zu kriegen.

Seitdem der alte Amtsvet weg ist, geht hier alles drunter und drüber und keiner weiss mehr, was der andere tut usw :unsicher:
 
Also n Bekannter vom Oamt Ratingen sagte meinem Ex vorhin, dass man sich ne HuSchu XY aussuchen kann....

jetzt bin ich wieder durcheinander :(
 
Bei uns war es so das es eine *anerkannte HuSchu* sein musste, dem VDH angeschlossen. Mit Amy war ich damals im BoxerKlub e. V. und das wurde problemlos anerkannt.
 
Vielleicht hilft es ja wenn die Hundeschule in der eine Bekannten grade sind, ein Schreiben aufsetzt worin die Themen des Kurses aufgezählt sind, bei uns reichte eine normale Vorbereitung für die BH. Anderes wird in einer HuSchu mit Sachverst. auch nicht gemacht.
 
Vielleicht wird da nochmal ein Unterschied gemacht ob Kat I oder Kat II Hund?
Bei uns war die HuSchu nämlich egal. Ich hab ein Schreiben beim OA abgegeben und wir wurden bis zum 15. Lebensmonat befreit. Mit 15 Monaten KANN man dann den Wesenstest machen, muss ihn aber mit 24 Monaten nocheinmal wiederholen.
Ich hab später erfahren, dass man die vorläufige Befreiung auch bis zum 24. Monate bekommen kann, damit man den Wesenstest nicht zweimal machen muss.
Unser Prüfer nannte es "reine Geldmacherei" und "Blödsinn".
Bei unserem Rüden haben wir die vorläufige Befreiung dann direkt bis zum 24. Monat bekommen und bei Akira haben wir die von 15 auf 24 nochmal ändern lassen.
 
Bei uns war es auch ein klein wenig durcheinander. Ich hab die Vorläufige Maulkorbbefreiung beantragt und die vom OA hat auch gemeint das dürfe aber nur eine "anerkannte" Hundeschule sein und gab mir direkt ne Nummer von einer Hundeschule,die war mir aber zu weit weg. Bin zu einer Hundeschule in meiner Nähe,hab Trainer gefragt ob Er das machen darf/kann,darauf hat der dann mit der vom OA telefoniert und das ging dann auch ;) Obwohl es keine "anerkannte" Hundeschule war.
 
Was die Amts-Vetin sagt ist richtig.

Es muss eine Hundeschule gem. § 3 Abs 6 DVO LHundG NRW sein. Dazu muss gegeben sein, dass der Hund eine regelmäßige Teilnahme an der Junghundeausbildung nachweisen kann.

Der Hundekurs MUSS diesen Absatz entsprechend zertifiziert sein. Da diese Hundeschulen die empfehlungen zur vorläufigen MK- und Leinenbefreiung aussprechen können.


:hallo:
 
Habe heute eine Antwort auf meine Mail an das Umweltministerium erhaltn:

"Es ist in der Tat nicht zwingend erforderlich, dass eine Hundeschule, die eine Junghundeausbildung anbietet, zugleich sachverständige Stelle im Sinne des Landeshundegesetzes NRW zur Abnahme von Verhaltensprüfungen ist.

Ungeachtet dessen muss sich die zuständige Veterinärbehörde einen Eindruck verschaffen, ob die Hundeschule bzw. die von dieser angebotenen Ausbildung die Gewähr dafür bietet, dass von den ausgebildeten jungen Hunden ohne Leine und/oder Maulkorb keine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht. Sofern die Veterinärbehörde aufgrund ihrer gewonnenen Erkenntnisse aus fachlicher Sicht die für die Ausbildung erforderliche Sach- und Fachkunde im Einzelfall nicht gewährleistet sieht, kann bzw. muss sie eine Anerkennung der Junghundeausbildung ablehnen."
 
Also ich besser gesagt meine Hündin hatte auch bis zum 2ten Lebensjahr eine vorrübergehende Maulkorbbefreiung.
Die Hundeschule musste ein Schreiben aufsetzen in dem die Hundeschule bescheinigt das mein Hund (Chipnummer usw.) an einer Junghundausbildung gem. § 3 Abs 6 DVO LHundG NRW sein REGELMÄSSIG teilnimmt.

Dies MUSS wöchentlich sein, also 1mal pro Woche muss die Ausbildung sein, andernfalls kann die Genehmigung wieder eingezogen werden und wenn du länger als 3 Wochen am Stück nicht dran teilnimmst genauso.

Beim OA hab ich dann das schreiben vorgelegt und er hat in seinen Unterlagen geschaut und meinte das die Hundeschule nicht aufgeführt wird, aber dies wohl ist weil sie nicht in der selben Stadt liegt und fragte dann was ich zahle. Als ich ihm das sagte meinte er das er die Bescheinigung ausstelle, aber nochmal bei seinen Kollegen nachfrage ob die die Hundeschule kennen.

Aber nichts von Sachverständige nach LHundG ... wobei meine es ist ...
 
Ehrlich gesagt verstehe ich nicht was die A-Vet damit zu tun hat , die Vorläufige Befreiung wird vom OAmt erteilt , da hat die A.-Vet gar nichts mit zu tun.

Deshalb würde ich den Nachweis schön beim O.Amt einreichen, sogar persönlich abgeben und schauen was passiert.

Die Prüfung macht die A-Vet aber ansonsten hat die doch mit den Genehmigungen im Vorfeld nichts zu tun , es sei den der Hund war vorher auffällig.

Komisch:unsicher:
 
Ehrlich gesagt verstehe ich nicht was die A-Vet damit zu tun hat , die Vorläufige Befreiung wird vom OAmt erteilt , da hat die A.-Vet gar nichts mit zu tun.

Deshalb würde ich den Nachweis schön beim O.Amt einreichen, sogar persönlich abgeben und schauen was passiert.

Die Prüfung macht die A-Vet aber ansonsten hat die doch mit den Genehmigungen im Vorfeld nichts zu tun , es sei den der Hund war vorher auffällig.

Komisch:unsicher:

Hier in OB ist Oamt und Vetamt zusammen, also man muss damit zum Amtsvet.
 
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