Vorübergehende Abgabe eines Listenhundes in NRW

Zephyr

15 Jahre Mitglied
Hallo!

Vielleicht könnt Ihr mit und einer Kampfschmuserhalterin, die Ärger bei der Neuanmeldung in einer Gemeinde im bergischen Land hat, ein paar Fragen erläutern.

1. Gibt es eine Verordnung, dass man seinen Hund nicht länger als 6 Wochen bei einem Familienmitglied in einer anderen Stadt unterbringen darf? Z.b. wenn man im Krankenhaus ist, das Haus umgebaut wird?

2. Ist dies Anzeigepflichtig, wenn der Hund mehr als 6 Wochen woanders untergebracht wird?

Das Ganze muß für NRW (Berg. Land) gelten.

Wer weiß Rat?

Das Amt macht Ärger, aber ich finde in der Hundeverordnung NRW keine Paragraphen, die dagegen sprechen.
 
  • 15. Mai 2024
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Eine wirkliche Ahnung habe ich nicht....

aber könnte es damit zusammenhängen, daß der, welcher bereit wäre, den Hund zeitweilig aufzunehmen keine Lizenz oder Genehmigung für Kampfschmuser hat?

LG neuling
 
neuling schrieb:
Eine wirkliche Ahnung habe ich nicht....

aber könnte es damit zusammenhängen, daß der, welcher bereit wäre, den Hund zeitweilig aufzunehmen keine Lizenz oder Genehmigung für Kampfschmuser hat?

LG neuling

Sachkunde vorhanden.

Haltegenehmigung? Da ja keine dauerhafte Haltung gewünscht und drauf abgezielt ist. Ist ja nur "vorübergehend" und auf begrenzte Zeit.
 
Hallo!!!

Zu deiner 2. Frage:
Wenn der Hund also länger als6 Wochen in einer anderen Stadt "wohnt" muss er dort gemeldet werden...
Hab ich vor kurzem noch gelesen...
Das ist so richtig...

lg Capella
 
Capella schrieb:
Hallo!!!

Zu deiner 2. Frage:
Wenn der Hund also länger als6 Wochen in einer anderen Stadt "wohnt" muss er dort gemeldet werden...
Hab ich vor kurzem noch gelesen...
Das ist so richtig...

lg Capella

Wichtig für mich wäre wo das steht. Ne, nicht für mich, sondern für eine Bekannte.

In der Hundeverordnung steht nunmal nichts dazu. Und da der vom Amt zickt (ich denke mal, wer will keinen neunen Schmuser bei sich im Kreis haben) müssen wir mal schauen, was sich da machen läßt.

Der Hund war nicht 6 Wochen ohne Unterbrechung dort. Eine Unterbrechung wäre ja schon ein Tag Rückholung!
 
Gemeinde Kürten (im berg Land)

§ 1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung


(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, daß der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet

§ 3
Steuerfreiheit
Steuerfrei sind
(1) a) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind

Damit gilt bei uns eine Frist von 8 Wochen
 
Zephyr schrieb:
1. Gibt es eine Verordnung, dass man seinen Hund nicht länger als 6 Wochen bei einem Familienmitglied in einer anderen Stadt unterbringen darf? Z.b. wenn man im Krankenhaus ist, das Haus umgebaut wird?
Man darf seinen (Listen-)Hund zwar länger als sechs Wochen bei einer anderen Person in NRW unterbringen, allerdings gilt diese Person dann als Halter mit allen rechtlichen Folgen, insbesondere, daß eine Halteerlaubnis benötigt wird. Rechtsgrundlage sind die Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW) - RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VI-7 - 78.01.52 - vom 02.05.2003 -

4.1.1
Erlaubnisinhaber

Erlaubnispflichtig sind natürliche Personen, die den Hund halten. Hundehalterin oder Hundehalter im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 ist, wer nicht nur vorübergehend die tatsächliche Bestimmungsmacht über den Hund hat.

Hundehalterinnen oder Hundehalter sind Personen, die den Hund regelmäßig betreuen, erziehen oder auf Probe zum Anlernen halten. Dazu zählen auch Leiterinnen oder Leiter von Tierheimen, in denen Hunde gehalten werden. Hundehalter ist nicht, wer einen Hund nur für einen kurzen Zeitraum von bis zu 6 Wochen in Pflege oder Verwahrung genommen hat. Derjenige, dem ein Hund zugelaufen ist, gilt als Hundehalter, wenn er den Hund nicht innerhalb von zwei Wochen bei der örtlichen Ordnungsbehörde ("Fundbüro") gemeldet oder bei einer von der örtlichen Ordnungsbehörde bestimmten Stelle abgegeben hat. Keiner Erlaubnis bedarf eine Aufsichtsperson, der vom Erlaubnisinhaber die Aufsicht über einen Hund nur für kurze Zeit übertragen wurde. Diese Aufsichtsperson muss allerdings die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 (Sachkunde, Zuverlässigkeit, Volljährigkeit und Fähigkeit zu sicherem Halten und Führen des Hundes) erfüllen (vgl. Nr. 5.4).


Zephyr schrieb:
2. Ist dies Anzeigepflichtig, wenn der Hund mehr als 6 Wochen woanders untergebracht wird?
Ja, dies ergibt sich unter Beachtung der obenstehenden Ausführungen aus § 8 LHundG NRW:

§ 8 Anzeige- und Mitteilungspflichten

(1) Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe hat die Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an einen anderen Haltungsort sowie das Abhandenkommen und den Tod des Hundes. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes besteht die Anzeigepflicht auch gegenüber der für den neuen Haltungsort zuständigen Behörde. Bei einem Wechsel in der Person der Halterin oder des Halters sind Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzuzeigen.
 
- Thread von "Allgemeines" verschoben und Überschrift geändert -
 
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