Vollkontaktanzug und Action 1
Mit der Verschärfung der Hundehalterverordnung vom August 2000
reagierte die Landesregierung auf schlimme Vorkommnisse mit so
genannten "Kampfhunden". An den grausamen Tod eines Kindes in Hamburg
im Juni diesen Jahres sei erinnert. Auch in Brandenburg waren
wiederholt Zwischenfälle mit gefährlichen Hunden zu beklagen. Die
Verordnung schafft die Voraussetzungen, den Schutz Einzelner zu
verbessern (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen
von Hunden vom 25. Juli 2000 (GVBl. II S. 235) oder im Internet unter
Die Bevölkerung hat ein berechtigtes Schutzbedürfnis, insbesondere vor
verbotenen und nicht ordnungsgemäß gehaltenen sowie gefährlichen
Hunden.
Staat und Verwaltung haben mit der neuen Hundehalterverordnung
verbesserte Möglichkeiten der Gefahrenvorsorge geschaffen. Konkrete
Wirkungen werden nur durch eine praxisgerechte Umsetzung erzielt. Das
erfordert eine intensive Überwachung. Über den Rahmen der ihr
übertragenen Aufgaben zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung hinaus
wirkt die Polizei in enger Zusammenarbeit mit den originär zuständigen
Ordnungsbehörden aktiv an der Überwachung und Umsetzung der Verordnung
mit. Nur so können Fehlverhaltensweisen, die zu Gefährdungen der
Allgemeinheit führen, gerade bei uneinsichtigen Hundehaltern
festgestellt und geahndet werden. Insoweit bedeutet diese Arbeit von
Polizei und Ordnungsbehörden direkte Abwehr von Gefahren für Leib und
Leben.
Im Einsatzfall trifft die Polizei die erforderlichen Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr und zieht unverzüglich die Ordnungsbehörde hinzu oder
unterrichtet sie so bald wie möglich. So kann dann Weiteres veranlasst
werden, zum Beispiel die Erstellung eines Negativgutachtens bei
gefährlichen Hunden oder die Vorlage eines Führungszeugnisses.
Schutz der Bediensteten
Muss gegen gefährliche Hunde eingeschritten werden, kommt auch einem
wirksamen Schutz der Bediensteten besondere Bedeutung zu. Deshalb wird
auf jeder Polizeiwache ein so genannter "Vollkontaktanzug" und ein
Distanzfanggerät zur Verfügung stehen. Wegen ihrer speziellen
Kenntnisse und Fertigkeiten, auch im Umgang mit dieser neuen
Ausstattung, sollen vorrangig Diensthundführer, besonders zu
Brennpunktzeiten, gegen gefährliche Hunde zum Einsatz kommen. Zu
Brennpunktzeiten sollten sie kurzfristig den Einsatzort erreichen
können. Aufgrund ihrer besonderen Aggressivität ist beim Einsatz gegen
gefährliche Hunde größte Vorsicht, aber auch konsequentes Handeln
geboten. Dies setzt spezielle Kenntnisse voraus. Die Präsidien sollen
daher die Bediensteten entsprechend fortbilden und
Informationsmaterial zu rechtlichen und taktischen Fragen zur
Verfügung stellen. Konzepte zur Lagebereinigung sollten
berücksichtigen, dass der Einsatz der Schusswaffe gegen gefährliche
Hunde nur das letzte Mittel sein kann.
Eigensicherung
Im Extremfall kann jedoch der Einsatz der Schusswaffe unausweichlich
sein.
Dabei müssen Besonderheiten der Munition und der Eigensicherung
beachtet werden. Die zurzeit in der Dienstwaffe verwendete Munition
hat durch ihre hohe Durchschlagkraft häufig keine sofortige
Stoppwirkung und birgt daher die Gefahr von Querschlägern. Die
Innenminister der Länder und des Bundes haben im November 1999 die
Anschaffung neuer Munition beschlossen. Da diese Munition in
Brandenburg nicht vor dem Jahr 2002 zur Verfügung stehen kann, soll
für eine Übergangszeit Munition des Typs "Action 1" in jedem
Funkstreifenwagen mitgeführt werden. Es handelt sich um ein
Deformationsgeschoss, das bisher nur bei den Spezialeinheiten
zugelassen ist. Bedienstete, die die Pistole P 239 benutzen (kleineres
Griffstück als bei der P 22, erhalten persönlich acht Patronen für
das Reservemagazin. Diese Muniton darf jedoch nur gegen Tiere
eingesetzt werden. Ferner darf sie nur aus einer Distanz unter fünf
Metern verschossen werden, da es bei einer Schussabgabe aus größerer
Entfernung bei den bisherigen Visiereinstellungen zu nicht mehr
vertretbaren Abweichungen zwischen Zielpunkt und Treffpunkt käme. Zu
den taktischen Einzelheiten und der Eigensicherung: Im Falle eines
beabsichtigten Schusswaffengebrauches gegen Tiere müssen mindestens
zwei Bedienstete zusammenwirken, da zu dem Einsatz der Munition
"Action 1" aus kurzer Distanz sicher gestellt sein muss, dass
gleichzeitig ein anderer Kollege, wenn nötig, einen zielsicheren
Schuss aus größerer Entfernung mit herkömmlicher Munition abgeben
kann.
Verhalten gegenüber gefährlichen Hunden
Beim Einsatz gegen gefährliche Hunde ist Folgendes zu beachten:
Gegen gefährliche Hunde sollten wegen der besonderen Sachkunde
möglichst Hundeführer eingesetzt werden.
Bei der Annäherung an gefährliche Hunde ist Vorsicht geboten. Der
Kollege sollte veranlassen, dass der Hund angeleint oder weggesperrt
(in der Wohnung, im PKW etc.) oder ihm ein Maulkorb angelegt wird. Dem
Hundehalter sind klare Anweisungen zu geben.
Besonders in Wohnungen und auf umzäuntem Gelände ist mit aggressivem
Verhalten von Hunden zu rechnen (Verteidigung des Reviers).
Unbeteiligte sind aufzufordern, den Gefahrenbereich zu verlassen.
Bei Konfrontation mit einem gefährlichen Hund
sollte Ruhe bewahrt werden, Tier und, wenn nötig, Halter besonnen
ansprechen, nicht hektisch bewegen;
nicht dem Hund in die Augen schauen (fördert aggressive Reaktionen);
Berührungen des Hundes und Hundehalters möglichst unterlassen,
sich dem Tier möglichst nur von vorn nähern;
sich in konkreten Gefahrensituationen möglichst rückwärts und nur
langsam zurückziehen, um nicht den Hetztrieb beim Hund auszulösen.
Hunde, die sich verbissen haben, möglichst nicht anfassen, Anwendung
des Schlagstocks oder sonstiger Hilfsmittel prüfen (zum Beispiel
Pfefferspray, auch kann das Überschütten mit einem Eimer Wasser
besonders wirksam sein).
Nur als letztes Mittel kommt der Schusswaffengebrauch nach den
Vorschriften des brandenburgischen Polizeigesetzes in Betracht.
Hierbei sind vor allem Gefährdungen Unbeteiligter zu vermeiden.
Ein Transport gefährlicher bzw. verbotener Hunde in Dienst-Kfz. muss
unterbleiben (Gefahr der Beschädigung bzw. Verschmutzung des
Fahrzeugs, Ansteckungsgefahr für Diensthunde). Fachleute, zum Beispiel
Hundefänger, sind hinzuzuziehen. Ansprechpartner sind hier die
Ordnungsbehörden.
Entsprechende Informationen der Ordnungsbehörden, auch zu
Unterbringungsmöglichkeiten von gefährlichen Hunden, gibt es in den
Leitstellen.
Die zuständige Ordnungsbehörde ist unverzüglich zu unterrichten.
Zu Brennpunktzeiten sind gemeinsame Streifen von Ordnungsbehörde und
Polizei, vor allem in Gefährdungsbereichen (Fußgängerzonen, Parks
etc.), anzustreben.
Es besteht WE-Meldepflicht.
Mit der Verschärfung der Hundehalterverordnung vom August 2000
reagierte die Landesregierung auf schlimme Vorkommnisse mit so
genannten "Kampfhunden". An den grausamen Tod eines Kindes in Hamburg
im Juni diesen Jahres sei erinnert. Auch in Brandenburg waren
wiederholt Zwischenfälle mit gefährlichen Hunden zu beklagen. Die
Verordnung schafft die Voraussetzungen, den Schutz Einzelner zu
verbessern (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen
von Hunden vom 25. Juli 2000 (GVBl. II S. 235) oder im Internet unter
Die Bevölkerung hat ein berechtigtes Schutzbedürfnis, insbesondere vor
verbotenen und nicht ordnungsgemäß gehaltenen sowie gefährlichen
Hunden.
Staat und Verwaltung haben mit der neuen Hundehalterverordnung
verbesserte Möglichkeiten der Gefahrenvorsorge geschaffen. Konkrete
Wirkungen werden nur durch eine praxisgerechte Umsetzung erzielt. Das
erfordert eine intensive Überwachung. Über den Rahmen der ihr
übertragenen Aufgaben zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung hinaus
wirkt die Polizei in enger Zusammenarbeit mit den originär zuständigen
Ordnungsbehörden aktiv an der Überwachung und Umsetzung der Verordnung
mit. Nur so können Fehlverhaltensweisen, die zu Gefährdungen der
Allgemeinheit führen, gerade bei uneinsichtigen Hundehaltern
festgestellt und geahndet werden. Insoweit bedeutet diese Arbeit von
Polizei und Ordnungsbehörden direkte Abwehr von Gefahren für Leib und
Leben.
Im Einsatzfall trifft die Polizei die erforderlichen Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr und zieht unverzüglich die Ordnungsbehörde hinzu oder
unterrichtet sie so bald wie möglich. So kann dann Weiteres veranlasst
werden, zum Beispiel die Erstellung eines Negativgutachtens bei
gefährlichen Hunden oder die Vorlage eines Führungszeugnisses.
Schutz der Bediensteten
Muss gegen gefährliche Hunde eingeschritten werden, kommt auch einem
wirksamen Schutz der Bediensteten besondere Bedeutung zu. Deshalb wird
auf jeder Polizeiwache ein so genannter "Vollkontaktanzug" und ein
Distanzfanggerät zur Verfügung stehen. Wegen ihrer speziellen
Kenntnisse und Fertigkeiten, auch im Umgang mit dieser neuen
Ausstattung, sollen vorrangig Diensthundführer, besonders zu
Brennpunktzeiten, gegen gefährliche Hunde zum Einsatz kommen. Zu
Brennpunktzeiten sollten sie kurzfristig den Einsatzort erreichen
können. Aufgrund ihrer besonderen Aggressivität ist beim Einsatz gegen
gefährliche Hunde größte Vorsicht, aber auch konsequentes Handeln
geboten. Dies setzt spezielle Kenntnisse voraus. Die Präsidien sollen
daher die Bediensteten entsprechend fortbilden und
Informationsmaterial zu rechtlichen und taktischen Fragen zur
Verfügung stellen. Konzepte zur Lagebereinigung sollten
berücksichtigen, dass der Einsatz der Schusswaffe gegen gefährliche
Hunde nur das letzte Mittel sein kann.
Eigensicherung
Im Extremfall kann jedoch der Einsatz der Schusswaffe unausweichlich
sein.
Dabei müssen Besonderheiten der Munition und der Eigensicherung
beachtet werden. Die zurzeit in der Dienstwaffe verwendete Munition
hat durch ihre hohe Durchschlagkraft häufig keine sofortige
Stoppwirkung und birgt daher die Gefahr von Querschlägern. Die
Innenminister der Länder und des Bundes haben im November 1999 die
Anschaffung neuer Munition beschlossen. Da diese Munition in
Brandenburg nicht vor dem Jahr 2002 zur Verfügung stehen kann, soll
für eine Übergangszeit Munition des Typs "Action 1" in jedem
Funkstreifenwagen mitgeführt werden. Es handelt sich um ein
Deformationsgeschoss, das bisher nur bei den Spezialeinheiten
zugelassen ist. Bedienstete, die die Pistole P 239 benutzen (kleineres
Griffstück als bei der P 22, erhalten persönlich acht Patronen für
das Reservemagazin. Diese Muniton darf jedoch nur gegen Tiere
eingesetzt werden. Ferner darf sie nur aus einer Distanz unter fünf
Metern verschossen werden, da es bei einer Schussabgabe aus größerer
Entfernung bei den bisherigen Visiereinstellungen zu nicht mehr
vertretbaren Abweichungen zwischen Zielpunkt und Treffpunkt käme. Zu
den taktischen Einzelheiten und der Eigensicherung: Im Falle eines
beabsichtigten Schusswaffengebrauches gegen Tiere müssen mindestens
zwei Bedienstete zusammenwirken, da zu dem Einsatz der Munition
"Action 1" aus kurzer Distanz sicher gestellt sein muss, dass
gleichzeitig ein anderer Kollege, wenn nötig, einen zielsicheren
Schuss aus größerer Entfernung mit herkömmlicher Munition abgeben
kann.
Verhalten gegenüber gefährlichen Hunden
Beim Einsatz gegen gefährliche Hunde ist Folgendes zu beachten:
Gegen gefährliche Hunde sollten wegen der besonderen Sachkunde
möglichst Hundeführer eingesetzt werden.
Bei der Annäherung an gefährliche Hunde ist Vorsicht geboten. Der
Kollege sollte veranlassen, dass der Hund angeleint oder weggesperrt
(in der Wohnung, im PKW etc.) oder ihm ein Maulkorb angelegt wird. Dem
Hundehalter sind klare Anweisungen zu geben.
Besonders in Wohnungen und auf umzäuntem Gelände ist mit aggressivem
Verhalten von Hunden zu rechnen (Verteidigung des Reviers).
Unbeteiligte sind aufzufordern, den Gefahrenbereich zu verlassen.
Bei Konfrontation mit einem gefährlichen Hund
sollte Ruhe bewahrt werden, Tier und, wenn nötig, Halter besonnen
ansprechen, nicht hektisch bewegen;
nicht dem Hund in die Augen schauen (fördert aggressive Reaktionen);
Berührungen des Hundes und Hundehalters möglichst unterlassen,
sich dem Tier möglichst nur von vorn nähern;
sich in konkreten Gefahrensituationen möglichst rückwärts und nur
langsam zurückziehen, um nicht den Hetztrieb beim Hund auszulösen.
Hunde, die sich verbissen haben, möglichst nicht anfassen, Anwendung
des Schlagstocks oder sonstiger Hilfsmittel prüfen (zum Beispiel
Pfefferspray, auch kann das Überschütten mit einem Eimer Wasser
besonders wirksam sein).
Nur als letztes Mittel kommt der Schusswaffengebrauch nach den
Vorschriften des brandenburgischen Polizeigesetzes in Betracht.
Hierbei sind vor allem Gefährdungen Unbeteiligter zu vermeiden.
Ein Transport gefährlicher bzw. verbotener Hunde in Dienst-Kfz. muss
unterbleiben (Gefahr der Beschädigung bzw. Verschmutzung des
Fahrzeugs, Ansteckungsgefahr für Diensthunde). Fachleute, zum Beispiel
Hundefänger, sind hinzuzuziehen. Ansprechpartner sind hier die
Ordnungsbehörden.
Entsprechende Informationen der Ordnungsbehörden, auch zu
Unterbringungsmöglichkeiten von gefährlichen Hunden, gibt es in den
Leitstellen.
Die zuständige Ordnungsbehörde ist unverzüglich zu unterrichten.
Zu Brennpunktzeiten sind gemeinsame Streifen von Ordnungsbehörde und
Polizei, vor allem in Gefährdungsbereichen (Fußgängerzonen, Parks
etc.), anzustreben.
Es besteht WE-Meldepflicht.