Sehr geehrter Herr ..............,
auf Ihre o. g. Eingaben kann ich erst jetzt konkret eingehen, weil das Ergebnis der bei anderen Behörden anhängigen Verfahren abgewartet werden musste.
Wie Sie vielleicht unterschiedlichen Pressemitteilungen zu dem Vorfall entnehmen konnten, wurde wegen des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz sowie wegen Jagdwilderei und Gewässerverunreinigung ermittelt. Dabei handelt es sich um Straftatbestände, deren Verfolgung der Ahndung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen vor geht.
Nachdem nun die Ermittlungen hinsichtlich möglicher Straftatbestände eingestellt wurden, wäre theoretisch die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit möglich.
Hier käme, auch ohne das Bestehen des von Ihnen genannten Tierabfallbeseitigungsgesetzes und des tatsächlich nicht einschlägigen "Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz", eine Verfolgung nach dem "Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG" in Frage.
Auf Grund der umfangreichen, aber leider erfolglos verlaufenen Ermittlungen der bereits tätig gewordenen Behörden, fehlt mir jedoch jeglicher Ermittlungsansatz, um in dieser Angelegenheit erneut tätig werden und das Verfahren erfolgreich abschließen zu können.
Ich bedauere Ihnen keine andere Auskunft geben zu können, hoffe aber mit meinen Ausführungen etwas Klarheit hinischtlich der durchgeführten Ermittlungen und der prinzipiellen Möglichkeiten der Ahndung entsprechender Verstöße geschaffen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez.
.............
Stadt Viersen
Fachbereich 30 - Ordnung und Sicherheit -
Ordnung und Straßenverkehr
Zimmer: 109
Am Alten Rathaus 1
41751 Viersen...............