Verwaltungsgericht Mainz : Straftäter darf Kampfhund behalten

merlin

20 Jahre Mitglied
Straftäter darf Kampfhund behalten

Mainz (AP)

Ein mehrfach vorbestrafter Kampfhundehalter darf nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz sein Tier behalten. Wie das Gericht am Mittwoch mitteilte, setzten die Mainzer Richter in einem vorläufigen Verfahren eine von der Stadt Worms erlassene Verfügung aus, mit der dem Betroffenen die Haltung seines Pitbull-Mischlings untersagt worden war. Es sei zweifelhaft, ob ein derartiger Eingriff in das Eigentumsrecht zulässig sei.

Im vorliegenden Fall hatte der Wormser im September 1998 einen Pitbull-Mischling erworben. Beim Kauf des Tieres war ihm durch einen Tierarzt bescheinigt worden, dass der Hund «überaus zahm» sei. Dennoch untersagte die Stadtverwaltung nach in Kraft treten der rheinland-pfälzischen Kampfhundeverordnung im vergangenen Sommer dem Mann die weitere Haltung des Tieres. Die Stadt erklärte, er könne als mehrfach Vorbestrafter nicht die notwendige Zuverlässigkeit vorweisen.

Das Gericht sah dies anders. Da der Wormser den Hund bereits vor in Kraft treten der Kampfhundeverordnung erworben habe, genieße er möglicherweise Vertrauensschutz. Zudem gehe von dem Hund keinerlei Gefahr aus. Bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren dürfe das Tier seinem Besitzer nicht weggenommen werden.

(Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Mainz 1 L 1193/00.MZ)
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[Dieser Beitrag wurde von merlin am 17. Januar 2001 editiert.]
 
  • 28. April 2024
  • #Anzeige
Hi merlin ... hast du hier schon mal geguckt?
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Wäre interessant zu wissen, weshalb der gute Mann vorbestraft ist.

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shevoice
 
Hi she
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Mainz ist doch Rheinland Pfalz, oder ?

Dann wär es doch eigentlich egal was für eine Straftat er begangen hat, wenn er rechtskräftig Verurteilt worden ist und die Sache nicht schon länger als 5 Jahre alt ist.
Oder seh´ ich das falsch ?

Habe folgendes aus der RP-VO kopiert:
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(4) Die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer

1. wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat oder mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,


2. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist oder

3. wiederholt gegen Bestimmungen in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 2 Abs. 1 oder 3, § 4 oder § 5 verstoßen hat. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit kann die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt werden.
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Wie auch immer,
wir sollten diesen Fall nicht aus den Augen verlieren.

Schöne Grüße


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merlin
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Hallo Merlin,
na vom rechtlichen Standpunkt aus ist es wohl egal, aber tatsächlich sehe ich schon noch einen Unterschied, ob jemand wegen mehrfacher Körperverletzung etc. vorbestraft ist, oder wegen sagen wir Wiederholten Schwarzfahren mit der Strassenbahn oder Ladendiebstahl.

Samaya
 
Hi Samaya !

Sicher da hast Du völlig Recht.
Natürlich gibt es Unterschiede in den Straftaten.

Mir geht es in erster Linie darum das man dieses Urteil evtl in anderen BL mal gebrauchen könnte.

Wenn es sich hierbei um grössere Straftaten handelt so müsste man bei kleineren Delikten (wie z.Bsp..
von Dir angesprochen) noch eher den Hund behalten dürfen.

Schöne Grüße

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merlin
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Hi Zauberfee,
ich fragte, damit ich weiß, ob ich mich drüber aufregen oder es gut finden soll.

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shevoice
 
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