"verschiedene Gerichturteile" Teil2

Toclett

20 Jahre Mitglied
Beim Gassigehen ausgerutscht

(jlp). Haus- und Grundstückseigentümer, die im Winter nicht ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen, haften gegenüber solchen Fußgängern, die dort wegen Schnee- und Eisglätte zu Fall kommen und sich verletzen. Diese Pflicht gilt aber nicht uneingeschränkt, wie jetzt in dem Fall eines siebenjährigen Kindes festgestellt wurde. Zwar war das Kind tatsächlich wegen Glatteis gestürzt und hatte sich dabei eine Gehirnerschütterung zugezogen,
doch wurde seine klage auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes abgewiesen, weil sich im Prozeß ein anderer Sachverhalt herausstellte. Das Kind führte nämlich den recht lebhaften Welpen der Familie an der Leine aus. Dieser Hund wollte weglaufen und zog an der Leine. Bei dem Ruck, dem das Mädchen mit einem Druck auf den Knopf der Automatikleine begegnen wollte, rutsche das Kind aus und fiel hin. Das Amtsgericht München war der Auffassung, daß ein 7- jähriges Kind in einer solchen Situation, bei starker Glätte mit einem lebhaften Hund unterwegs zu sein, überfordert ist und wies deshalb die Klage gegen den Hauseigentümer ab. Es liegt ein Fehlverhalten des Kindes selbst und eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vor.

Amtsgericht München
Az.: 411 c 16443/99


Hundegefährlichkeit muß nachgewiesen werden

(jlp). Eine Regelung in der Polizeiverordnung, wonach alle Hunde bestimmter Rassen abschließend und im Einzelfall nicht widerlegbar als gefährlich eingestuft werden und an die für den Hundehalter nachteilige Folgerungen geknüpft werden, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 I Grundgesetz, wenn demgegenüber Hunde anderer Rassen nur im Einzelfall als gefährlich gelten. Da auch Hunde, die nicht in einer solchen Bestimmung ausdrücklich aufgeführt sind, höchst gefährlich im Einzelfall sein können, liegt eine Ungleichbehandlung vor, die in der Sache selbst nicht begründet ist.

Verwaltungsgerichtshof Mannheim,
Az.:1 S 2214/98


Keine Milde für Kampfhundehalter.

(jlp). Ein außergewöhnlich mildes Urteil verhängte das Landgericht Frankfurt/Oder gegen den Halter von zwei Kampfhunden. Diese Kampfhunde fielen über einen harmlosen Angler her und verbissen sich im Gesicht des Anglers.
Der lebensgefährlich verletzte Angler konnte von einem Taxifahrer gerettet werden. Sein Gesicht ist nun irreparabel entstellt, und er ist beim Sprechen und bei der Nahrungsaufnahme stark behindert. Das Landgericht verurteilte den Kampfhundehalter lediglich zu einer Geldstrafe von DM 1.200 und erteilte ihm für diese Körperverletzung eine Arbeitsauflage. Der Bundesgerichtshof hob nun dieses Urteil auf. Weil der Kampfhundehalter den erkennbar schwer verletzten Angler hilflos am menschenleeren Seeufer im Stich gelassen hat, kommt als Straftat auch eine Aussetzung ( §121 StGB) in Betracht. Bei einer erneuten Verhandlung muß nun auch geklärt werden, ob das Strafmaß wirklich angemessen ist.

Bundesgerichtshof,
Az.: 5 StR 81/99
 
  • 1. Mai 2024
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