verschiedene Gerichturteile

Toclett

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Keine Berufung für den Hund in der Mietwohnung

(jlp). Kommt es zwischen Vermieter und Mieter zum Streit über die Hundehaltung in der Mietwohnung, dann sind die Amtsgerichte für die gerichtliche Entscheidung zuständig. Hat das Amtsgericht insoweit ein Urteil gefällt, dann kann dieses Urteil nur von einem höheren Gericht überprüft werden, wenn die Berufungssumme von DM 1.500 erreicht ist. Dieser Wert berechnet sich als fiktiven Kosten der zusätzlichen Abnutzung der Wohnung durch das Halten von Tieren. Für einen Hund setzte das Gericht diesen Betrag mit monatlich DM 10 an und multiplizierte diesen Monatsbetrag mal 3 ½ Jahren. Dies ergibt
die Summe von DM 420. Eine Berufung gegen das erstinstanzliche Amtsgerichturteil war also unzulässig. Damit konnten die Mieter sich nicht mehr gegen die Verurteilung auf Unterlassung der Hundehaltung zur Wehr setzen.

Landgericht Kiel,
Az.: 1 s 111/98

Am Dobermann scheidet sich der Hausfrieden

(jil). Hat ein Vermieter seinem Mieter die Tierhaltung ( hier: Dobermann) gestattet, dann ist ein Widerruf dieser Tierhaltungsgenehmigung aus wichtigen Grund möglich, und dies gerade dann, wenn die ausgeübte Tierhaltung für andere Hausbewohner unzumutbar wird und wenn nicht unerhebliche Störungen eingetreten sind. Zu diesen Störungen gehört das heftige häufige Bellen, insbesondere auch das Verbellen andere Hausbewohner, die deswegen bereits Angstgefühle gegenüber diesem Hund haben. Solche Beeinträchtigungen stören den Hausfrieden ganz erheblich und überschreiten die Grenzen des Zumutbaren. Der Mieter muß daher den Hund abschaffen oder sich eine neue Wohnung suchen.

Landgericht Hamburg
Az.: 333 s 151/98

Wachhund ist nicht gleich Wachhund

(jlp). Tiere sind generell unberechenbar. Deshalb haftet ein Tierhalter für sein Tier auch dann, wenn ihn selbst kein Verschulden trifft. Nur für sogenannte Nutztiere gilt etwas anderes. Hier kann sich der Tierhalter entlasten. Eine solche Haftungserleichterung kommt z.B. bei einem Hütehund infrage. Bei einem Wachhund ist dies aber fraglich, da ein Wachhund meist nicht der Berufstätigkeit des Hundehalters dient. Die Haftungserleichterung des § 833 S. 2 BGB kommt dem Hundehalter dann nicht zugute, wenn dieser Hund nur deswegen als Wachhund Gehalten wird, um dem allgemeinen Sicherheitsbedürfnis Rechnung zu tragen.

Oberlandsgericht Köln
Az.: 1 u 51/98

Fleischwunden durch Bullterrier

(jlp). DM 8.000 Schmerzensgeld sind für eine junge Frau, die mehrfach von einem Bullterrier angefallen wurde und lange, unansehnliche, teilweise erkennbar auf herausgerissenes Fleisch zurückführende Narben an beiden Ober- und Unterschenkeln zurückbehält, auch bei günstigen Vermögensverhältnissen eines verantwortungslos handelnden Tierhalters angemessen.

Amtsgericht Bad Liebenwerda,
Az.: 11 c 502/98

Kratzspuren auf dem Parkettboden

(jlp). Weil der Parkettboden der vermieteten Wohnung Kratzspuren aufwies, verlangte der Vermieter von den Mietern Schadensersatz für das erforderliche Abschleifen des Parkettbodens. Da der Mieter sich aber weigerte, diese Forderung zu bezahlen, klagte der Vermieter die verauslagten 2.411 DM bei Gericht ein. Seine Klage hatte indes keinen Erfolg. Denn die tatsächlich vorhandenen Kratzer, die vom Hund des Mieters stammten, waren nur die folge der vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung. Da der Vermieter die Hundehaltung geduldet habe, gehöre auch die davon herrührende Abnutzung des Parkettbodens zum üblichen Mietgebrauch, meinte das Gericht.

Amtsgericht Berlin- Köpenick
Az.. 8 c 126/98

(Vertragsrecht) Ohne Kennzeichnung ist ein Hund weniger wert!
Für 1800 Mark wechselte ein Retriever-Welpe den Besitzer. Als die Käuferin das Zoofachgeschäft verklagte, weil das als reinrassig verkaufte Tier nicht tätowiert war, bekam sie Recht. Das Gericht bewertete den Marktwert dieses Hundes als den eines Tieres ohne Papiere und hielt eine Kaufpreisminderung in Höhe vom 1000 Mark für gerechtfertigt.
Denn trotz vorhandener Ahnentafel einer Züchtervereinigung gilt ein Tier ohne in die Ahnentafel eingetragene Kennzeichnung nicht als reinrassig. Nur mit Kennzeichnung ist es individuell der Ahnentafel zuzuordnen. Ohne diese Verbindung ließe sich der Hundbeliebig austauschen. (AG Frankfurt/Main Hö3 C 3124/97)
 
  • 18. April 2024
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