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Hannibal

KSG-Verhüterli™
15 Jahre Mitglied
Ansbach: Wer illegal einen Kampfhund hält, muß nicht unbedingt mit einer Strafe rechnen:

Das Amtsgericht Ansbach stellte gestern ein Verfahren gegen den Halter eines Rottweiler-Mischlings ein. Vergeblich hatte die Stadt Ansbach versucht, dem Mann das Halten des Tieres zu verbieten, da er keine Bescheinigung über die Ungefährlichkeit des Tieres vorlegen wollte. Der Halter wurde angezeigt, die Staatsanwaltschaft beantragte zunächst einen Strafbefehl.
Diese hält jedoch mittlerweile die entsprechende Strafvorschrift für verfassungswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht nämlich hatte im März den ersten Absatz des § 143 des Strafgesetzbuches, der die Einfuhr und das Züchten gefährlicher Hunde unter Strafe stellt, für nichtig erklärt. Die Bestimmungen der einzelnen Länder, was genau ein Kampfhund ist, seien zu verschieden. Eine bundeseinheitliche Strafbestimmung sei deshalb nicht möglich, urteilten die Verfassungsrichter.
Wenn dies für Zucht und Einfuhr gelte, dann auch für die Haltung von Kampfhunden, meinte der leitende Oberstaatsanwalt Ernst Metzger.

Quelle: Abendzeitung Nbg. vom 16.09. 2004
 
  • 18. Mai 2024
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"Das Bundesverfassungsgericht nämlich hatte im März den ersten Absatz des § 143 des Strafgesetzbuches, der die Einfuhr und das Züchten gefährlicher Hunde unter Strafe stellt, für nichtig erklärt."

Hä ?
Ich dachte immer Import sei nach wie vor verboten ?
Hab ich da was verpasst ?
Bitte um aufklärung
 

Das stimmt so nicht.
Der §1 betrifft nicht die Einfuhr, sondern §2.
§2 wurde vom BVerfG nicht für unwirksam erklärt. Es wurde von unbestätigten ANNAHMEN ausgegangen, die sich in Zukunft noch zu bestätigen haben. Das Gericht schrieb auch, dass das Verbot zu prüfen (= zu kippen) sei, wenn sich die vermuteten ANNAHMEN nicht bestätigen.

(So ähnlich wie: Es gibt keinen Beweis, dass der Verurteilte ein Mörder ist. Wenn die Annahme, er sei ein Mörder, sich in Zukunft nicht bestätigt, dann ist über seine Freilassung zu beratschlagen. Aber dass er im Knast sitzt, ist so weit erst mal in Ordnung. Er KÖNNTE ja ein Mörder sein und die sind GEFÄHRLICH. Zu Gunsten der allgemeinen Sicherheit kann auf Sonderwünsche Einzelner, wie z.B. eines wohlmöglich Unschuldigen, keine Rücksicht genommen werden" )




 
@ Andreas, ich hab es nur wortwörtlich, wie es im Bericht drin stand, wiedergegeben.

Ich find nur das Urteil an sich beeindruckend, da dies in Bayern gesprochen wurde.
 
 

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