Das Bundesverfassungsgericht nämlich hatte im März den ersten Absatz des § 143 des Strafgesetzbuches, der die Einfuhr und das Züchten gefährlicher Hunde unter Strafe stellt, für nichtig erklärt.
.....
Wenn dies für Zucht und Einfuhr gelte, dann auch für die Haltung von Kampfhunden, meinte der leitende Oberstaatsanwalt Ernst Metzger.
Andreas schrieb:
Es hätte heißen müssen:
..., der den Handel und das Züchten gefährlicher Hunde unter Strafe stellt, .... Die eigenständige Strafvorschrift in § 5 Absatz 1 des HundVerbrEinfG, die das Verbringen/Einführen nach Deutschland unter Strafe stellt, ist ja weiterhin in Kraft, da dem Bund hierfür die Gesetzgebungskompetenz zusteht.
Andreas schrieb:
Der §1 betrifft nicht die Einfuhr, sondern §2.
§2 wurde vom BVerfG nicht für unwirksam erklärt.
§ 1 wurde vom BVerfG auch nicht für unwirksam erklärt. Die Nichtigkeitsfeststellung des BVerfG bezog sich auf den ersten Absatz des § 143 StGB, da dem Bund hierfür die Gesetzgebungskompetenz fehlt.
Hannibal schrieb:
Ich find nur das Urteil an sich beeindruckend, da dies in Bayern gesprochen wurde.
Hanni, an einem Urteil des BVerfG kommen selbst bayerische Staatsanwälte nicht vorbei
.
Man darf aber nicht vergessen, daß Bayern - wie auch einige andere Bundesländer - eigene landesrechtliche Vorschriften hat, aufgrund derer eine Haltung ohne Erlaubnis geahndet werden kann. Gem. Art. 37 LStVG Absatz 5 Nr. 1 kann mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder einen Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis hält.
Das Urteil des AG Ansbach ist insoweit ein Phyrrussieg. Die Ordnungsbehörden werden halt künftig eine unerlaubte Haltung aufgrund der landesrechtlichen Vorschriften ahnden.