Zitat bibidogs:
"Heißt das, die vier Rassen kommen nie wieder aus den Tierheimen Thüringens raus? "
Hallo bibidogs,
nein, das heißt es nicht.
Erstens haben die Tierheime im Freistaat Thüringen nicht die Voraussetzungen der Erlaubnispflicht nach § 4 ThürTierGefG zu prüfen, dies ist Aufgabe der Ordnungsbehörde, sodass Hunde der in § 3 Abs.2 Nr.1 ThürTierGefG angeführten Rassen grundsätzlich vermittelbar sind. Ob die Tierheime da mitgehen, steht dabei auf einem anderen Blatt Papier. Für diese, meine Annahme spricht auch § 4 Abs.5 Satz 2 ThürTierGefG, wonach bei Antragstellung einer Erlaubnis gem. § 4 Abs.1 ThürTierGefG das Halten des Tieres bis zur Entscheidung über den Antrag (auf Erlaubnis) als vorläufig erlaubt gilt.
Problematisch sind und bleiben aber die Regelungen des § 4 Abs.1 Nrn. 5 und 6 ThürTierGefG (Nachweis des besonderen beruflichen oder wissenschaftlichen Bedarfs und Nachweis, dass v.g. Bedarf nicht durch Hunde anderer Rassen nicht angemessen befiedigt werden kann).
Beide Regelungen sprechen mit Blick auf die ordnungsbehördliche Erlaubnispflicht von der "Anschaffung" eines gefährlichen Tieres. Der Begriff der "Anschaffung" wird im ThürTierGefG, zumindest für mich nicht ersichtlich, indes nicht legal definiert, sodass bei größtmöglicher Spitzfindigkeit die Vermittlung des Tieres auch aus Sicht des "neuen" Halters keinen Anschaffungsvorgang darstellt und somit die v.g. hohen Hürden der Nachweispflicht gegenstandslos wären.
Die wiederum aus einer solchen Sichtweise resultierenden möglichen Probleme für Tierheime, Ordnungsbehörden und v.a. für die Hunde bedeuteten im worst case einen Gau: Einem Bekloppten wird der Hund entzogen, einem anderen Bekloppten wird der Hund herausgegeben.