tierheim verweigert herausgabe wegen der entfernung!!!

Bezahlt man dann für die mehr steuern? zb.wenn mein schäferhund als gefährlich eingestuft wurde,bezahle ich dann mehr steuern,als für einen "normalen" schäferhund?
wenn deine Gemeinde eine Hundesteuer für gefährliche Hunde hat und der Schäferhund als gefährlich eingestuft wird: ja. Manche Gemeinden gehen aber nach Rasseliste..ist überall verschieden :hallo:
Ah,okey,dankeschön ;)
 
  • 1. Juni 2024
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Hi Sassilovekira ... hast du hier schon mal geguckt?
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wenn ich mir die Beschreibung des TH durchlese dann verstehe ich das nicht so ganz, vielleicht kennen die die Regeln nicht?
Vielleicht wollen die ihn in ein BL wo er eben Hund sein kann ohne MK und Leinenzwang, aber wenn der Wesenstest gilt in NRW dann ist es doch auch kein Problem?
Worin ich ein Problem sehe ist die Aussage der TE bezüglich der Mischung und auf Grund derer das " harmlose"
Das Hundchen sollte in ein zu Hause wo er auf Grund des WT Mauli und Leinenbefreiung haben wird.

Vielleicht wäre es sinnvoll sich in TH in NRW umzuschauen und dort Gassi zu gehen um den passenden HUnd zu finden?
 
Darla schrieb:
ja
smile.gif

Merci, wieder was dazu gelernt.
 
Und ohne hier irgendwem zu nahe treten zu wollen, muss ich ja Folgendes anmerken: Sollte der eigentliche Interessent für den Hund auch der Auffassung sein, dass ein Aussi-Goldi-Mix allein aufgrund seiner Rassezugehörigkeit völlig arg- und harmlos ist, dann kann ich nachvollziehen, dass das TH von dieser Vermittlung absieht. Jemandem mit einer solchen "Naivität" würde ich auch keinen als gefährlich eingestuften Hund (bei dem es nicht an der Rasse liegt) vermitteln wollen - da wäre mir das Risiko zu groß.

Könnte ein Grund für die Nicht-Vermittlung sein, das sehe ich auch so. ;)
 
Und ohne hier irgendwem zu nahe treten zu wollen, muss ich ja Folgendes anmerken: Sollte der eigentliche Interessent für den Hund auch der Auffassung sein, dass ein Aussi-Goldi-Mix allein aufgrund seiner Rassezugehörigkeit völlig arg- und harmlos ist, dann kann ich nachvollziehen, dass das TH von dieser Vermittlung absieht. Jemandem mit einer solchen "Naivität" würde ich auch keinen als gefährlich eingestuften Hund (bei dem es nicht an der Rasse liegt) vermitteln wollen - da wäre mir das Risiko zu groß.

Exakt mein Gedanke - Hast mir das Tippen erspart. ;)
 
auf nachfrage wurde ihm gesagt dass der hund nicht nach nrw gegeben/vermittelt wird, weil ihm dort lebenslang der maulkorb erwartet.
in NRW hast du die Möglichkeit den Hund einer Verhaltensprüfung zu unterziehen: besteht der Hund diese ist er von der MK Pflicht befreit. Hat der Hund eine guten Grundgehorsam kann er sogar die Leinenbefreiung erreichen.

Ich frag mich wie ungebildet so manche Amtsmitarbeiter auch 10 Jahre nach eintreten des Landeshundegesetz sind :unsicher:

siehe § 3

Und wo steht, dass der al im Einzelfall als gefährich eingestufte Hund eine Verhaltensprüfung machen kann?

Die zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Für die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten Bereiche kann eine Befreiung von der Anleinpflicht nicht erteilt werden. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. § 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.

§3 Abs2 sind die gelisteten Rassen Pit und Staff etc. In NRW kann kein als im Einzelfall gefährlich eingestufter Hund befreit werden per Verhaltenstest.
 
Darla schrieb:
in NRW hast du die Möglichkeit den Hund einer Verhaltensprüfung zu unterziehen: besteht der Hund diese ist er von der MK Pflicht befreit. Hat der Hund eine guten Grundgehorsam kann er sogar die Leinenbefreiung erreichen.

Gilt das eigentlich auch für Hunde, die aufgrund von Vorfällen als gefährlich eingestuft wurden? Das habe ich mich schon oft gefragt.
ja :)

Ich halte diese Antwort für falsch, bitte belege das doch. :hallo:

Edit: Verwaltungsvorschriften:

5.3.1 § 5 Abs. 3 Satz 1 eröffnet der Halterin oder dem Halter eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 2 die Möglichkeit, eine Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht zu beantragen. Aufsichtspersonen, die den Hund ebenfalls ohne Leine oder Maulkorb ausführen wollen, müssen mit dem Hund ebenfalls eine Verhaltensprüfung erfolgreich absolvieren oder in die Verhaltensprüfung des Hundes mit der Halterin oder dem Halter einbezogen werden. Für Hunde der in § 10 Abs. 1 bestimmten Rassen und deren Kreuzungen kann ebenfalls eine Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 1). Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 besteht diese Befreiungsmöglichkeit nicht.
 
Und ohne hier irgendwem zu nahe treten zu wollen, muss ich ja Folgendes anmerken: Sollte der eigentliche Interessent für den Hund auch der Auffassung sein, dass ein Aussi-Goldi-Mix allein aufgrund seiner Rassezugehörigkeit völlig arg- und harmlos ist, dann kann ich nachvollziehen, dass das TH von dieser Vermittlung absieht. Jemandem mit einer solchen "Naivität" würde ich auch keinen als gefährlich eingestuften Hund (bei dem es nicht an der Rasse liegt) vermitteln wollen - da wäre mir das Risiko zu groß.

Exakt mein Gedanke - Hast mir das Tippen erspart. ;)

Dann sollen sie ihm doch aber bitte schön nicht so einen Müll von wegen 'zu grosser Entfernung' auftischen!!

Andererseits - ich kann aus eigener Erfahrung bestätigen, dass einige Tierschützer, THs od. dergl. tatsächlich nicht über geographische Grenzen hinaus denken können. Liegt sicherlich manchmal einfach nur an deren eigenen arg beschränkten Horizont... Tja. Schade, wenn dadurch so manchem Hund ein schönes Zuhause verweigert wird.
 
Gilt das eigentlich auch für Hunde, die aufgrund von Vorfällen als gefährlich eingestuft wurden? Das habe ich mich schon oft gefragt.
ja :)

Ich halte diese Antwort für falsch, bitte belege das doch. :hallo:




ich war 2003+ 2005 in Köln zur VP, mit meinem Dobermann der auffällig geworden ist. Meine Freundin war mit ihrem Dobermann 2008 in Velbert (weil ihr Hund eine Radfahrerin gebissen hat und daraufhin als "gefährlich"n eingestuft wurde). Nach der bestandenen VP war alles wie vorher, ganz normale § 11 Hunde (frag den Anwalt, der hat den Fall bearbeitet ;))................ich hab bestimmt auch noch irgendwo die Einstufung als gefährlicher Hund und die bestandene VP Bescheinigung.
§3 Abs2 sind die gelisteten Rassen Pit und Staff etc. In NRW kann kein als im Einzelfall gefährlich eingestufter Hund befreit werden per Verhaltenstest.
Gegenfrage: wo steht das bitte, kannst du das belegen?

edit, hab gerade den hinzugefügten Test in deinem Beitrag gesehen:

[FONT='Times New Roman',Times,Serif,serif]§ 3
Gefährliche Hunde[/FONT]
[FONT='Times New Roman',Times,Serif,serif](1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.[/FONT]​
[FONT='Times New Roman',Times,Serif,serif]Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.[/FONT]
man nennt es dort vielleicht nicht VP, ist aber der gleiche Vorgang. Ein Test, indem der auffällig gewordene Hund mit der gleichen Situation konfrontiert wird in der er auffällig wurde
 
Ich kann aber durchaus verstehen, wenn ein TSV sagt, sie führen nur eigenständig Vor- und Nachkontrollen durch und sie sich somit nur auf einen bestimmten Umkreis beschränken damit sie im Zweifelsfall eingreifen können und damit wäre das Thema der Entfernung geklärt, denn nicht jedes Zuhause was für einen Hund als solches geeignet wäre ist vielleicht auch für diesen speziellen Hund geeignet und das können nunmal nur die Leute einschätzen die den Hund kennen, wenn es denen aber finanziell nicht möglich ist 100te von Kilometern zu fahren und das ggf mehrfach, dann kann ich absolut verstehen, dass der Hund auf diese Entfernung eben nicht vermittelt wird.
 
STOP! in der Th-Praxis ist eine Vermittlung eines nicht einfachen Hundes über eine weite Entfernung sehr umständlich und schwierig. Auch wenn andere Orgas die Vorkontrolle und eventuell die Nachkontrolle machen, die engmaschige Betreuung eines schwierigeren Hundes ist über diese Entfernung nicht möglich. Vielleicht ist es so.

(Steffy war schneller)
 
Und ohne hier irgendwem zu nahe treten zu wollen, muss ich ja Folgendes anmerken: Sollte der eigentliche Interessent für den Hund auch der Auffassung sein, dass ein Aussi-Goldi-Mix allein aufgrund seiner Rassezugehörigkeit völlig arg- und harmlos ist, dann kann ich nachvollziehen, dass das TH von dieser Vermittlung absieht. Jemandem mit einer solchen "Naivität" würde ich auch keinen als gefährlich eingestuften Hund (bei dem es nicht an der Rasse liegt) vermitteln wollen - da wäre mir das Risiko zu groß.

Exakt mein Gedanke - Hast mir das Tippen erspart. ;)

Dann sollen sie ihm doch aber bitte schön nicht so einen Müll von wegen 'zu grosser Entfernung' auftischen!!

Andererseits - ich kann aus eigener Erfahrung bestätigen, dass einige Tierschützer, THs od. dergl. tatsächlich nicht über geographische Grenzen hinaus denken können. Liegt sicherlich manchmal einfach nur an deren eigenen arg beschränkten Horizont... Tja. Schade, wenn dadurch so manchem Hund ein schönes Zuhause verweigert wird.

Erstens weißt Du nicht, ob dem Hund ein "schönes" zuhause verwehrt wurde - und zweitens empfinde ich Deine Vorverurteilung dem Tierheim gegenüber als Frechheit. Das gerade bei einem als gefährlich eingestuften Hund Vorsicht bei der Vermittlung geboten ist, dürfte jedem, der über "seinen Horizont" hinaus zu denken imstande ist, transparent sein.

Sollte dieser Hund z.B. zum Rückläufer werden (bei einem behördlich als gefährlich eingestuften Hund ist die Wahrscheinlichkeit ungleich höher, wenn nicht tatsächlich das "richtige" zuhause gefunden wird), kann es durchaus zum Problem werden wenn über 400km einfache Strecke zurück gelegt werden muss, um den Hund zu bergen - denn die damals ach so engagierten Adoptanten haben in der Regel kein Interesse daran, sich hierfür einen Tag lang ins Auto zu setzen (und/oder die Kosten zu übernehmen).

Dies nur als Beispiel.

Es gibt oft gute Gründe - und wenn man diese nicht versteht, muss man eben fragen (z.B. das Tierheim).
 

Ich halte diese Antwort für falsch, bitte belege das doch. :hallo:




ich war 2003+ 2005 in Köln zur VP, mit meinem Dobermann der auffällig geworden ist. Meine Freundin war mit ihrem Dobermann 2008 in Velbert (weil ihr Hund eine Radfahrerin gebissen hat und daraufhin als "gefährlich"n eingestuft wurde). Nach der bestandenen VP war alles wie vorher, ganz normale § 11 Hunde (frag den Anwalt, der hat den Fall bearbeitet ;))................ich hab bestimmt auch noch irgendwo die Einstufung als gefährlicher Hund und die bestandene VP Bescheinigung.
Gegenfrage: wo steht das bitte, kannst du das belegen?

edit, hab gerade den hinzugefügten Test in deinem Beitrag gesehen:

[FONT='Times New Roman',Times,Serif,serif]§ 3[/font]

[FONT='Times New Roman',Times,Serif,serif]Gefährliche Hunde[/font]
[FONT='Times New Roman',Times,Serif,serif](1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.[/font]​
[FONT='Times New Roman',Times,Serif,serif]Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.[/font]
man nennt es dort vielleicht nicht VP, ist aber der gleiche Vorgang. Ein Test, indem der auffällig gewordene Hund mit der gleichen Situation konfrontiert wird in der er auffällig wurde

Ja das ist aber dann ein Einzelfall / zwei Einzelfälle wo ein Anwalt etwas reissen konnte. Der letzte Absatz der zitiert ist schreibt vor wie VOR der Einstufung vorzugehen ist, wenn einmal in NRW gefährlich dransteht ist laut Gesetz keine weitere Prüfung zur Befreiung vorgesehen. Deshlab will das Oamt hier ja wohl auch die übergeordnete Stelle anfragen um eine Entscheidung in diesem Einzelfall (weil Hund aus anderem Bundesland und neuer Halter etc.) zu bekommen. Das wird ja kein Sachbeabeiter tun wenn es im Gesetz andere Möglichkeiten gibt, denn dann blamiert er sich ja mal schön beim LANUV . :D
 
ich antworte dir später Gina, ist ein kleiner Umweg, ist aber fest geregelt.............oder du suchst es dir selber raus :p
3.3.1.3 Zu § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 (Hunde, die sich als bissig erwiesen haben)
Als bissig gilt ein Hund, der einen Menschen durch einen Biss verletzt oder geschädigt hat, ohne dass er dazu provoziert worden ist (Nr. 3) oder der einen anderen Hund gebissen hat, ohne von diesem angegriffen worden zu sein, oder sich über eine Unterwerfungsgeste hinweggesetzt hat (Nr. 5).
Ein Hund gilt nicht bereits als bissig, wenn er allein zur Verteidigung einer Aufsichtsperson oder zur eigenen Verteidigung gebissen hat. Ebensowenig rechtfertigt ein arttypisches "Schnappen" als Schreck- oder Abwehrreaktion die Feststellung der Bissigkeit, soweit dadurch keine Verletzungen verursacht wurden.
Ob sich ein Hund als bissig im Sinne von Nr. 3 oder 5 erwiesen hat, wird von der örtlichen Ordnungsbehörde auf der Grundlage eines Gutachtens (fachliche Stellungnahme) der amtli-chen Tierärztin/des amtlichen Tierarztes festgestellt. Da das Beißen Bestandteil des artgemäßen typischen Verhaltensrepertoires des Hundes ist, kann ein Beißvorfall nur unter Würdigung aller Umstände eine Bissigkeit im Sinne von Nr. 3 oder 5 begründen. Eine Ermittlung des Geschehensablaufes, der zu dem Beißvorfall geführt hat, ist erforderlich und erfolgt durch die örtliche Ordnungsbehörde. Dies gilt auch für die Frage, ob das Beißen zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah (§ 24 VwVfG.NRW.). Zu ermitteln ist auch, ob und inwiefern der Hund in der Vergangenheit bereits in Vorfälle verwickelt war, die Tatbe-stände der Nrn. 3 bis 6 betreffen.



Die Einstufung geschieht automatisch bei einem Vorfall durch das OA (wenn zB eine Anzeige erfolgt), ist aber nicht rechtens. Man kann sich dann auf oben zitiertes berufen somit ist die Einstufung fälschlicherweise vorgenommen worden und der Hund wird zurückgestuft.
 
Exakt mein Gedanke - Hast mir das Tippen erspart. ;)

Dann sollen sie ihm doch aber bitte schön nicht so einen Müll von wegen 'zu grosser Entfernung' auftischen!!

Andererseits - ich kann aus eigener Erfahrung bestätigen, dass einige Tierschützer, THs od. dergl. tatsächlich nicht über geographische Grenzen hinaus denken können. Liegt sicherlich manchmal einfach nur an deren eigenen arg beschränkten Horizont... Tja. Schade, wenn dadurch so manchem Hund ein schönes Zuhause verweigert wird.

Erstens weißt Du nicht, ob dem Hund ein "schönes" zuhause verwehrt wurde - und zweitens empfinde ich Deine Vorverurteilung dem Tierheim gegenüber als Frechheit. Das gerade bei einem als gefährlich eingestuften Hund Vorsicht bei der Vermittlung geboten ist, dürfte jedem, der über "seinen Horizont" hinaus zu denken imstande ist, transparent sein.

Sollte dieser Hund z.B. zum Rückläufer werden (bei einem behördlich als gefährlich eingestuften Hund ist die Wahrscheinlichkeit ungleich höher, wenn nicht tatsächlich das "richtige" zuhause gefunden wird), kann es durchaus zum Problem werden wenn über 400km einfache Strecke zurück gelegt werden muss, um den Hund zu bergen - denn die damals ach so engagierten Adoptanten haben in der Regel kein Interesse daran, sich hierfür einen Tag lang ins Auto zu setzen (und/oder die Kosten zu übernehmen).

Dies nur als Beispiel.

Es gibt oft gute Gründe - und wenn man diese nicht versteht, muss man eben fragen (z.B. das Tierheim).

dem kann ich als zootierpflegerin und langjähriger tierpflegerin in verschiedenen tierheimen und jetzt stellvertretende tierheimleitung im tierheim geesthacht nichts hinzufügen.
danke cons! :zufrieden:
 
@ Darla Ok, ich warte dann mal ab.

Auf diesem Fall bezogen: der HUnd wurde in S-H eingstuft vom Oamt nach den dortigen Gesetzesgrundlagen. Es kommt/käme also ein Hund nach §3 Abs. 3 LHundG NRW nach NRW da die Regelungen und Einstufungen anderer Länder hier anerkannt und fortgeführt werden sofern sich vergleichbare Voraussetzungen im Gesetz des anderen Bundeslandes finden. Das ist hier der Fall, der Hund wurde offenbar rechtskräftig als gefährlicher HUnd eingestuft. Dies anzugehen wäre Aufgabe der vorigen Halter gewesen. Nun besteh die Frage, welche Auflagen hier in NRW zu erfüllen sind wenn der HUnd zu einem neuen Halter hierher vermittelt werden soll.

Laut Gesetz alle Auflagen wie für §3 Abs. 2 Hunde mit der Ausnahme, dass kein Verhaltenstest zur Befreiung möglich ist. Da dies (die Übernahme eines gef. Hundes aus einem anderen Bundesland) sicher ein Ausnahmefall ist kann also die Anfrage bei höherer Stelle nicht schaden. Das Amt hier kann aber doch sicher nicht eine rechtskräftige, bestehende Regelung einer anderen Behörde aufheben wenn hier vergleichbare Gesetzesgrundlagen vorliegen. Einzige Ausnahme im Gesetz in SH ist, dass die Entscheidung über einen individuell gefährlichen Hund das Ordnungsamt trifft, die Entscheidung des AmtsTA it dort nicht gesetzlich verankert. Das Amt kann einen Verhaltenstest machen um die Gefährichkeit zu prüfen, muss es aber nicht. Das ist auch ein Unterschied zu hier, wie Darla oben zitiert hat muss die Einstufung "gefährlicher HUnd" hier durch ein Amtstierärztliches Gutachten angeraten werden. Stellt sich also die Frage, ob die Einstufung von SH "gef. Hund" übernommen werden muss wenn KEIN Gutachten vorliegen sollte.

Kann die Themenstarterin etwas mehr zu den Umständen sagen? Wurde ein Wesenstest beim VETAmt gemacht? Wurde der Hund im TH geprüft und eingstuft oder noch bei den Vorbesitzern? Kennt der Interessent den Hund schon oder kam er zufällig darauf? Hat der Interessent Erfahrung im Umgang mit HUnden? Das kann alles entscheidungsfindend sein beim Tierheim.
 
Laut Gesetz alle Auflagen wie für §3 Abs. 2 Hunde mit der Ausnahme, dass kein Verhaltenstest zur Befreiung möglich ist. Da dies (die Übernahme eines gef. Hundes aus einem anderen Bundesland) sicher ein Ausnahmefall ist kann also die Anfrage bei höherer Stelle nicht schaden. Das Amt hier kann aber doch sicher nicht eine rechtskräftige, bestehende Regelung einer anderen Behörde aufheben wenn hier vergleichbare Gesetzesgrundlagen vorliegen. Einzige Ausnahme im Gesetz in SH ist, dass die Entscheidung über einen individuell gefährlichen Hund das Ordnungsamt trifft, die Entscheidung des AmtsTA it dort nicht gesetzlich verankert. Das Amt kann einen Verhaltenstest machen um die Gefährichkeit zu prüfen, muss es aber nicht. Das ist auch ein Unterschied zu hier, wie Darla oben zitiert hat muss die Einstufung "gefährlicher HUnd" hier durch ein Amtstierärztliches Gutachten angeraten werden. Stellt sich also die Frage, ob die Einstufung von SH "gef. Hund" übernommen werden muss wenn KEIN Gutachten vorliegen sollte.
ich schilder dir mal meinen Fall, vielleicht ist dir dann klarer was und wie ich es meine:
Dobermann beißt Mensch - Anzeige wird erstattet - Hund wird vom OA als "gefährlich" eingestuft (was sich in unserem Fall übrigens nur auf NRW bezog -weil der Vorfall in NRW passiert ist- und nicht auf anderer BL , laut Schreiben des OA) - Hundehalter soll 760 statt 76 Euro Steuern bezahlen (weil "gefährlicher Hund").
Auf Anfrage beim zuständigen OA hin hieß es : keine MK Befreiung und Rückstufung möglich.
Dank Anwalt wurde der Fehler entdeckt:
Der Hund muss (damit seine Gefährlichkeit bewiesen werden kann) einem AmtsVet vorgestellt werden, dieser muss die Gefährlichkeit bestätigen (durch Untersuchung bzw VP). Das konnte der AmtsVet nicht (weil der Hund die VP völlig aggressionslos mitgemacht hat), somit erfolgte eine Rückstufen (die ja eigentlich vorher schon nicht rechtens war.

Wie es im Fall Bona war (der Dobi meiner Freundin) musst du Pete fragen ;)

vielleicht wäre ein anderer thread für das Thema besser, hier geht es ja eigentlich um einen TH Hund der Aufgrund des TH Entscheids nicht nach NRW vermittelt werden soll
 
Bitte nicht vergessen, dass ein bisher unbekannter User von einem Vorfall berichtet, der einem uns ebenfalls unbekannten Bekannten des Mannes passiert ist bzw. sein soll. Weshalb das Amt involviert ist, ist klar, denn das wäre die Mindestanforderung. Ohne Zustimmung darf ein gefährlicher Hund in NRW gar nicht den Besitzer wechseln. Ob der Halter sie bekäme, steht in dem Text auch nicht. Nur, dass nachgefragt wird, ob ein Hund eine Maulkorb- und Leinenbefreiung bekommen kann, der als gefährlich eingestuft wurde. Zumindest lese ich in dem Text nichts anderes. Ob Hund und Halter überhaupt so gut zusammen arbeiten können, dass sie einen Wesenstest bestehen würden, kann nicht einmal der (zukünftige) Halter selbst mit Sicherheit sagen, denn bisher lebt der Hund noch im Tierheim.

Fakt ist, dass also bei einer Vermittlung nach NRW dem Amt definitiv bekannt ist, dass der Hund bereits auffällig war. Kommt es zu einem erneuten Vorfall, könnte das fatale Folgen für das Tier haben. Vor einem Rücklauf hätte ich da weniger Angst. Viel eher, dass er das nicht überleben könnte. Das Risiko würde ich bei einer Vermittlung, die ich auf Grund der Entfernung überhaupt nicht begleiten kann, auch nicht eingehen wollen. Schon gar nicht, und da schließe ich mich meinen Vorrednern an, wenn eine mögliche Gefahr schon wegen der Rasse kleingeredet wird.

Noch ein Wort zu dem Begriff in der Überschrift "verweigert die Herausgabe", das ist schlecht gewählt. Bei einer Herausgabe gehe ich davon aus, dass ein Tier einem Besitzer nicht wieder heraus gegeben wird. Dieses Tier gehört aber dem Tierheim, dass das gleiche Recht wie jeder andere Besitzer eines Tieres auch hat, einen neuen Besitzer nach eigenen Kriterien zu vermitteln.
 
MaHeDo (was mich betrifft), deshalb schreib ich auch in meinem letzten Satz vielleicht wäre ein anderer thread für das Thema besser, hier geht es ja eigentlich um einen TH Hund der Aufgrund des TH Entscheids nicht nach NRW vermittelt werden soll

Das wird sonst noch arg OT :)
 
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