§3 Voraussetzungen für das Halten von Hunden nach §1 Abs.1 Satz 1
(1) Hunde, die unter den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 fallen, dürfen nur von Personen gehalten werden, die die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) besitzen und über die dafür notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Die Kenntnisse und Fähigkeiten sind der zuständigen Behörde für jeden gehaltenen Hund durch eine Bescheinigung einer Tierarztekammer des Landes Nordrhein-Westfalen nachzuweisen.
(2) Als sachkundig im Sinne des Absatzes 1 gelten
Personen, die seit mehr als 3 Jahren Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 halten, sofern es dabei zu keinen tierschulz- oder ordnungsbehördlich ; erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben,
Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, . .
Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen.