SKN pro Hund?

Pommel

10 Jahre Mitglied
Ist bestimmt irgendwo schon mal diskutiert worden ... aber ich finde es nicht :rolleyes:

Meine Nichte hat sich eine zweite Deutsche Dogge angeschafft und das zuständige OA will jetzt für die zweite Dögge ein zweites Mal einen Sachkundenachweis ... Blödsinn ?
 
  • 27. April 2024
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Hi Pommel ... hast du hier schon mal geguckt?
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Jetzt mal ganz dumm gefragt :rolleyes: Aber braucht man für eine dt dogge in NRW überhaupt einen Sachkundenachweis?Ich kenne mehrere Familie aus NRW die Dt Doggen haben,aber sie haben nie etwas von SKN erzählt,lasse mich aber gerne eines besseren belehren :)
 
Jetzt mal ganz dumm gefragt :rolleyes: Aber braucht man für eine dt dogge in NRW überhaupt einen Sachkundenachweis?Ich kenne mehrere Familie aus NRW die Dt Doggen haben,aber sie haben nie etwas von SKN erzählt,lasse mich aber gerne eines besseren belehren :)

Hi,

auch für 40/20 Hunde muss man Sachkunde nachweisen.

@ Pommel
Ich kann nur für Leverkusen sprechen. Da reicht ein Sachkundenachweis.

Liebe Grüße

Katja
 
Deutsche Doggen, gilt die Regelung für große Hunde, die beim Tierarzt gemacht werden kann. Laut Aussage meines OA-Sachbearbeiters, der korrekt arbeitet und gut informiert ist, brauchte ich auch für meine Listis keine erneut einzureichen, da er ja noch meine Akte vom anderen Hund vorliegen habe, da sei die ja drin.

Halteerlaubnis kann befristet sein, Sachkundenachweis ist erbracht und somit nachgewiesen - partitielle Gedächtnisverluste eines Hundehalters regelt das Gesetz nicht - und auch nicht die Dummheit von städtischen Angestellten und Beamten.
 
das kommt drauf an, wenn du nachweisen kannst, das du die letzten jahre einen 40/20 hund hattest, und diesen ohne zwischenfälle, dann brauchst du keinen sachkundenachweis.

wenn du einen kleineren hund oder noch gar keinen hund hattest, dann musst du auch für eine deutsche dogge bzw. alles, was größer als die 40/20 regelung ist, einen sachkundenachweis machen.
 
Da die vorhandene Dögge bisher ohne Vorkommnisse geführt wurde, wäre also die Anforderung "ein SKN pro Hund" unzulässig (was meinem Verständnis entspräche ... aber man muss ja nicht alles verstehen :rolleyes:)
 
jupp ich befürworte wiedermal dringendst die Einführung eines SKN für die Sachbearbeiter :unsicher:
 
hundeverordnung NRW schrieb:
§3 Voraussetzungen für das Halten von Hunden nach §1 Abs.1 Satz 1

(1) Hunde, die unter den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 fallen, dürfen nur von Personen gehalten werden, die die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) besitzen und über die dafür notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Die Kenntnisse und Fähigkeiten sind der zuständigen Behörde für jeden gehaltenen Hund durch eine Bescheinigung einer Tierarztekammer des Landes Nordrhein-Westfalen nachzuweisen.
(2) Als sachkundig im Sinne des Absatzes 1 gelten
Personen, die seit mehr als 3 Jahren Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 halten, sofern es dabei zu keinen tierschulz- oder ordnungsbehördlich ; erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben,
Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, . .
Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen.
In §1 Abs 1 Satz 1 ist die 20/40 Regelung festgelegt.

Nach der Hundeverordnung NRW könnte das OA das tatsächlich so auslegen, dass die Sachkunde für jeden gehaltenen Hund nachgewiesen werden muss. Als Halter würde ich aber entweder darauf hinweisen, dass es beireits eine Kopie in einer anderen Akte gibt, oder aber mir vom Steueramt eine Bescheinigung holen, nach der ich seit mehr als 3 Jahren einen entsprechenden Hund ohne Zwischenfälle halte.

LG, Angi
 
Ahhh .... die vorhandene DD-Dame wird jünger als 3 Jahre sein - das könnte es sein!

Der Hinweis auf die vorhandene SK beeindruckte nicht :(
 
Aber dann kann doch der schon abgelegte Sachkundenachweis noch mal kopiert und mit eingereicht werden...
 
Also ich kann nur für die Städteregion Aachen sprechen.
Wir hatten im Jahr 2000 für unseren AmStaff einen SKN gemacht, sind dann Anfang 2004 nach RLP gezogen. Dort wurde der SKN vom zuständigen OA anerkannt. Shadow ist im Oktober 2008 gestorben, aber wir hatten dann immer noch 4 Bullterrier. Jetzt sind wir im August diesen Jahres wieder nach Aachen gezogen und der SKN von Shadow aus dem Jahr 2000 wurde für unsere Bullterrier anerkannt.
Wenn das OA für jeden Hund einen SKN verlangt ist das meines Erachtens nach nur reine Geldmacherei.
 
hundeverordnung NRW schrieb:
§3 Voraussetzungen für das Halten von Hunden nach §1 Abs.1 Satz 1

(1) Hunde, die unter den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 fallen, dürfen nur von Personen gehalten werden, die die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) besitzen und über die dafür notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Die Kenntnisse und Fähigkeiten sind der zuständigen Behörde für jeden gehaltenen Hund durch eine Bescheinigung einer Tierarztekammer des Landes Nordrhein-Westfalen nachzuweisen.
(2) Als sachkundig im Sinne des Absatzes 1 gelten
Personen, die seit mehr als 3 Jahren Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 halten, sofern es dabei zu keinen tierschulz- oder ordnungsbehördlich ; erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben,
Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, . .
Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen.
In §1 Abs 1 Satz 1 ist die 20/40 Regelung festgelegt.

Nach der Hundeverordnung NRW könnte das OA das tatsächlich so auslegen, dass die Sachkunde für jeden gehaltenen Hund nachgewiesen werden muss. Als Halter würde ich aber entweder darauf hinweisen, dass es beireits eine Kopie in einer anderen Akte gibt, oder aber mir vom Steueramt eine Bescheinigung holen, nach der ich seit mehr als 3 Jahren einen entsprechenden Hund ohne Zwischenfälle halte.

LG, Angi
Lunaiko, was du da zitiert hast ist die Landeshundeverordnung (die ist aber nicht mehr aktuell weil sie durch das LHundG ersetzt wurde)

Hier die aktuelle Fassung
Für den Umgang mit Hunden im Sinne von § 10 Abs. 1 und großen Hunden kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden (§ 10 Abs. 3). Bei großen Hunden können darüber hinaus auch von den Tierärztekammern benannte Tierärztinnen und Tierärzte die Sachkundebescheinigung erteilen (§ 11 Abs. 3).
Die Sachkundebescheinigung ist personenbezogen. Der Sachkundenachweis für eine bestimmte Kategorie (§ 3 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1) kann für die Haltung eines neuen Hundes derselben Kategorie oder eine Kategorie mit geringerem Gefahrenpotential anerkannt werden. Umgekehrt gilt dies nicht.



Da der SKN personenbezogen ist es relativ egal, ob nun ein §11 Hund oder 3 §11 Hunde gehalten werden. Es ändert nichts an der SK des Hundeführers :)
 
Lunaiko, was du da zitiert hast ist die Landeshundeverordnung (die ist aber nicht mehr aktuell weil sie durch das LHundG ersetzt wurde)

Hier die aktuelle Fassung ...
Ooops... das Gesetz ist von 2002 und ich habe immer noch die Hundeverordnung für gültig gehalten... GsD wurde ich bei meinem SKN nicht danach gefragt ;)

Danke für die Aufklärung, Darla
 
Nachdem unser Dicker gestorben war, für den ich nicht einmal den SKN machen musste, da ich ihn schon vor 2003 bereits 3 Jahre lang vorfallsfrei hatte, habe ich mal wegen verschiedener unterschiedlicher Aussagen beim O-Amt nachgefragt. Ich hatte dann ein halbes Jahr lang nur unsere Zwergin, bis der Oppa einzog, der wieder unter die 20/40 Regelung fiel.
Mir wurde erklärt, dass die einmalige Sachkunde quasi unbefristet gilt - allerdings würden diese Daten nur für 5 Jahre nach Abmeldung eines Hundes in den Archiven der Stadt gespeichert. Ich brauchte also bzgl. der SK nichts vorlegen, da meine Daten noch gespeichert waren. Aber auch nach 5 Jahren ohne großen Hund wäre sie nicht erloschen, nur müsste ich dann nachweisen können, dass ich sie bereits erworben habe. (In meinem Fall dann durch Vorlage der Hundesteuerbescheide.)

Wenn die erste Dogge bereits ordnungsgemäß mit vorgelegtem SKN beim O-Amt gemeldet ist, braucht sie für eine zweite Dogge definitiv auch keinen zweiten. Man muss doch auch bei der Ummeldung eines Autos nicht jedesmal eine neue Führerscheinprüfung ablegen.
 
Stimmt Martina, ich versuche nur nicht unbedingt bei OÄ mit normaler Logik dranzugehen :D
 
Es kann ja auch, auch wenn ihr es alle gerne anders hättet, einfach ein Mißverständnis sein was wie folgt aussehen kann:

Die erste DD läuft auf hermine meier und ist vollständig angemeldet.
Die zweite DD wurde nun auf herbert meier angemeldet. Das von dem ein SKN gefordert wird ist doch dann nicht verwunderlich. Ein Anruf bei den "Deppen" vom OA kann so etwas richten und man meldet die zweite DD auf hermine an. :p

Zweite Theorie: Die erste DD ist angemeldet, der zweite Hund kommt in einem automatisierten Verfahren dazu, der Sb der das Anschreiben gemacht hat, hat aus Versehen den SKN mit angekreuzt. Und Fehler passieren, sprechen hilft.

Wurde schonmal angefragt, ob die Forderung ein Mißverständnis sein kann oder steht fest, dass der SKN nochmal eingereicht werden soll? Das Ablegen der SKN ein zweites Mal ist nicht erforderlich, einfach den bestehenden Nachweis nochmal mitsenden wenn es denn gefragt ist.

Ich frage mich, wie man mit so wenig Infos so schnell zu einer Urteilsbildung über die Sachbearbeiter beim Amt kommen kann. Euch passieren nie nicht Fehler, woll? :hallo:
 
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