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Koblenz (AP) Vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz ist eine Klage gegen die rheinland-pfälzische Kampfhundeverordnung aus formalen Gründen gescheitert. Ein Hundehalter hatte das Gericht ersucht, die so genannte Gefahrenabwehrverordnung über gefährliche Hunde für nichtig zu erklären. Das Gericht dagegen entschied in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss, ein Normenkontrollverfahren vor dem OVG sei ausgeschlossen. Lediglich gegen behördliche Maßnahmen auf der Basis der Verordnung könne vor Verwaltungsgerichten geklagt werden.
Die rheinland-pfälzische Kampfhundeverordnung vom 30. Juni 2000 schreibt vor, dass für die Haltung gefährlicher Hunde eine besondere Erlaubnis erforderlich ist. Diese Erlaubnis erhält nur, wer Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit sowie ein berechtigtes Interesse an der Führung eines Kampfhundes nachweist. Als gefährliche Hunde gelten alle Angehörigen der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier.
Die rheinland-pfälzische Kampfhundeverordnung vom 30. Juni 2000 schreibt vor, dass für die Haltung gefährlicher Hunde eine besondere Erlaubnis erforderlich ist. Diese Erlaubnis erhält nur, wer Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit sowie ein berechtigtes Interesse an der Führung eines Kampfhundes nachweist. Als gefährliche Hunde gelten alle Angehörigen der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier.