K
Kira2000
... wurde gelöscht.
SH, 19.3.02
In den Normenkontrollverfahren gegen das Land Schleswig Holstein betreffend
die sogenannte "Gefahrhundeverordnung" hat der 6. Senat des BVerwG mit
Entscheidung vom 28.2. 02 unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 BN 3. 01 ( OVG 4K
8/00) auf Antrag des Landes erwartungsgemäß die Revision zugelassen, soweit
diejenigen Teile des Urteilsausspruchs angegriffen wurden, die auf
rassespezifische Merkmale abstellen, also soweit das Urteil § 3, Abs.1, § 3
Abs. 2 Nr.1und § 4 Satz 1 und 2 der Landesverordnung zur Abwehr der von
Hunden ausgehenden Gefahren vom 28. Juni 2000 (Gefahrhundeverordnung ) :
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision ist
begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr.2
VwGO). Sie kann zur Klärung der bundesrechtlichen Anforderungen an den
Erlass von landesrechtlichen Polizeiverordnungen beitragen. Insbesondere
erscheint klärungsbedürftig, welche Anforderungen der allgemeine
Gleichheitssatz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an die Abschätzung
von wissenschaftlichen nicht näher geklärten Gefahren durch den
Verordnungsgeber stellen und inwieweit diesem hiernach trotz möglicherweise
erheblicher Unterschiede in der Gefahrenträchtigkeit der Sachverhalte eine
generalisierende Regelung gestattet ist.
Die Beschwerde wird dahingehend verstanden, dass lediglich diejenigen Teile
des Urteilsausspruchs angegriffen werden, welche § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr.
2, soweit auf rassespezifische Merkmale abgestellt wird, sowie § 4 Abs. 4
Satz 1, soweit Hunde im Sinne des § 3 Abs. 1 betroffen sind, und Satz 2 der
Gefahr Hunde Verordnungen für nichtig erklären. Die Beschwerdeschrift
enthält keinerlei Hinweise darauf, dass darüber hinaus auch der Nichtigkeit
Ausspruch betreffen § 4 Abs. 1 Satz 1, so weit auf das befriedete Besitztum
der Hundehalterin oder des Hundehalters abgestellt wird, angegriffen werden
soll.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Marion Oberender am 19.03.02,
Prozessbevollmächtigte von sechs Antragstellern in dem Verfahren
Hundejo
Julia, Merlin, Kira und Opa
"Wenn es im Himmel keine Hunde gibt, gehe ich dort auch nicht hin." (Pam Brown)
[email protected]
Homepage:
HOMEPAGE 2 :
In den Normenkontrollverfahren gegen das Land Schleswig Holstein betreffend
die sogenannte "Gefahrhundeverordnung" hat der 6. Senat des BVerwG mit
Entscheidung vom 28.2. 02 unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 BN 3. 01 ( OVG 4K
8/00) auf Antrag des Landes erwartungsgemäß die Revision zugelassen, soweit
diejenigen Teile des Urteilsausspruchs angegriffen wurden, die auf
rassespezifische Merkmale abstellen, also soweit das Urteil § 3, Abs.1, § 3
Abs. 2 Nr.1und § 4 Satz 1 und 2 der Landesverordnung zur Abwehr der von
Hunden ausgehenden Gefahren vom 28. Juni 2000 (Gefahrhundeverordnung ) :
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision ist
begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr.2
VwGO). Sie kann zur Klärung der bundesrechtlichen Anforderungen an den
Erlass von landesrechtlichen Polizeiverordnungen beitragen. Insbesondere
erscheint klärungsbedürftig, welche Anforderungen der allgemeine
Gleichheitssatz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an die Abschätzung
von wissenschaftlichen nicht näher geklärten Gefahren durch den
Verordnungsgeber stellen und inwieweit diesem hiernach trotz möglicherweise
erheblicher Unterschiede in der Gefahrenträchtigkeit der Sachverhalte eine
generalisierende Regelung gestattet ist.
Die Beschwerde wird dahingehend verstanden, dass lediglich diejenigen Teile
des Urteilsausspruchs angegriffen werden, welche § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr.
2, soweit auf rassespezifische Merkmale abgestellt wird, sowie § 4 Abs. 4
Satz 1, soweit Hunde im Sinne des § 3 Abs. 1 betroffen sind, und Satz 2 der
Gefahr Hunde Verordnungen für nichtig erklären. Die Beschwerdeschrift
enthält keinerlei Hinweise darauf, dass darüber hinaus auch der Nichtigkeit
Ausspruch betreffen § 4 Abs. 1 Satz 1, so weit auf das befriedete Besitztum
der Hundehalterin oder des Hundehalters abgestellt wird, angegriffen werden
soll.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Marion Oberender am 19.03.02,
Prozessbevollmächtigte von sechs Antragstellern in dem Verfahren
Hundejo
Julia, Merlin, Kira und Opa
"Wenn es im Himmel keine Hunde gibt, gehe ich dort auch nicht hin." (Pam Brown)
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