Micha
Hi!
In den Normenkontrollverfahren gegen das Land Schleswig Holstein betreffend die sogenannte "Gefahrhundeverordnung" hat der 6. Senat des BVerwG mit Entscheidung vom 28.2. 02 unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 BN 3. 01 ( OVG 4K 8/00) auf Antrag des Landes erwartungsgemäß die Revision zugelassen, soweit diejenigen Teile des Urteilsausspruchs angegriffen wurden, die auf rassespezifische Merkmale abstellen, also soweit das Urteil § 3, Abs.1, § 3 Abs. 2 Nr.1und § 4 Satz 1 und 2 der Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren vom 28. Juni 2000.
Quelle:
Micha
In den Normenkontrollverfahren gegen das Land Schleswig Holstein betreffend die sogenannte "Gefahrhundeverordnung" hat der 6. Senat des BVerwG mit Entscheidung vom 28.2. 02 unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 BN 3. 01 ( OVG 4K 8/00) auf Antrag des Landes erwartungsgemäß die Revision zugelassen, soweit diejenigen Teile des Urteilsausspruchs angegriffen wurden, die auf rassespezifische Merkmale abstellen, also soweit das Urteil § 3, Abs.1, § 3 Abs. 2 Nr.1und § 4 Satz 1 und 2 der Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren vom 28. Juni 2000.
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