BVerwG: Revision in SH zugelassen

Micha

Hi!

In den Normenkontrollverfahren gegen das Land Schleswig Holstein betreffend die sogenannte "Gefahrhundeverordnung" hat der 6. Senat des BVerwG mit Entscheidung vom 28.2. 02 unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 BN 3. 01 ( OVG 4K 8/00) auf Antrag des Landes erwartungsgemäß die Revision zugelassen, soweit diejenigen Teile des Urteilsausspruchs angegriffen wurden, die auf rassespezifische Merkmale abstellen, also soweit das Urteil § 3, Abs.1, § 3 Abs. 2 Nr.1und § 4 Satz 1 und 2 der Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren vom 28. Juni 2000.

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Micha
 
  • 26. April 2024
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Revision wurde zugelassen!

In den Normenkontrollverfahren gegen das Land Schleswig Holstein betreffend die sogenannte "Gefahrhundeverordnung" hat der 6. Senat des BVerwG mit Entscheidung vom 28.2. 02 unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 BN 3. 01 ( OVG 4K 8/00) erwartungsgemäß die Revision zugelassen, soweit diejenigen Teile des Urteilsausspruchs angegriffen wurden, die auf rassespezifische Merkmale abstellen, also soweit das Urteil § 3, Abs.1, § 3 Abs. 2 Nr.1und § 4 Satz 1 und 2 der Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren vom 28. Juni 2000 (Gefahrhundeverordnung ) :


Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die nicht Zulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung ( § 132 Abs. 2 Nr.2 VwGO). Sie kann zur Klärung der bundesrechtlichen Anforderungen an den Erlass von landesrechtlichen Polizeiverordnungen beitragen. Insbesondere erscheint klärungsbedürftig, welche Anforderungen der allgemeine Gleichheitssatz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an die Abschätzung von wissenschaftlichen nicht näher geklärten Gefahren durch den Verordnungsgeber stellen und inwieweit diesem hiernach trotz möglicherweise erheblicher Unterschiede in der Gefahrenträchtigkeit der Sachverhalte eine generalisierende Regelung gestattet ist.

Die Beschwerde wird dahingehend verstanden, dass lediglich diejenigen Teile des
Urteilsausspruchs angegriffen werden, welche § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2, soweit auf rassespezifische Merkmale abgestellt wird, sowie § 4 Abs. 4 Satz 1, soweit Hunde im Sinne des § 3 Abs. 1 betroffen sind, und Satz 2 der Gefahr Hunde Verordnungen für nichtig erklären. Die Beschwerdeschrift enthält keinerlei Hinweise darauf, dass darüber hinaus auch der Nichtigkeit Ausspruch betreffen § 4 Abs. 1 Satz 1, so weit auf das befriedete Besitztum der Hundehalterin oder des Hundehalters abgestellt wird, angegriffen werden soll.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Marion Oberender am 19.03.02, Prozessbevollmächtigte von sechs Antragstellern in dem Verfahren


 
Das ganze dünkt mich etwas merkwürdig. Hat doch das BVerwG Berlin bereits dieses Verfahren zur Verhandlung in diesem Jahr angekündigt, als das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision noch lief!!???!!

Beckersmom
comp.jpg


SUAVITER IN MODO - FORTITER IN RE
 
Hallo Mom,

das ist mir neu, hast du da etwas schriftliches? Das wäre ja der Hammer...

Meike die froh ist überhauptmal etwas von ihrer Anwältin zu hören... *grmpf*



 
Immer emsig wie ein Bienchen
biggrin.gif


Hallo Meike,

lies mal....eingestellt zwischen dem 21. u. 26.2.2002:

Rechtsgültigkeit von "Kampfhundeverordnungen"

In mehreren Normenkontrollverfahren geht es um die Rechtsgültigkeit von sog. "Kampfhundeverordnungen". Die Verfahren betreffen die Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2000, die Niedersächsische Gefahrtierverordnung vom 5. Juli 2000 und die Schleswig-Holsteinische Gefahrhundeverordnung vom 28. Juni 2000. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darum, ob die Verordnungsgeber allein die Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Rassen zum Anlass für die angeordneten Beschränkungen (Haltungs-, Zucht- und Vermehrungsverbot; Maulkorb- und Leinenzwang, Überprüfung des Hundes mittels eines Wesenstests; Nachweis der Eignung und Sachkunde des Halters) nehmen durften, ob die Beschränkungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und ob der Kreis der gefährlichen Hunde in den sog. "Rasselisten" der Verordnungen zutreffend abgegrenzt ist (BVerwG 6 CN 3 – 8.01; 6 BN 3.01).


Beckersmom
comp.jpg


SUAVITER IN MODO - FORTITER IN RE
 
Hi

Bringt es was, wenn noch mehr Leute sich an der Klage beteiligen ?

Thomas


Zum Eintragen zur Mailingliste einfach eine leere eMail an [email protected]
 
Hallo Thomas,

den Anwälten bringt es sicherlich was
wink.gif


Ob nun einer oder 200 klagen, es kommt darauf an was dabei rauskommt und wie gut die Anwälte sind.

Zum Glück haben wir 3 Stück, sonst wäre das alles ganz anders ausgegangen...

Du kannst uns seelisch unterstützen und die daumendrücken.

Allerdings habe ich schon fast aufgegeben da Berlin bis jetzt immer GEGEN unsere Hunde entschieden hat...

Traurigen Gruß
Meike

 
Hi Meike

Wie ich weiss übernimmt sowas ja wohl kaum ein Rechtsschutz, oder ?
Mir soll das fast egal sein aber wäre ja nett
biggrin.gif


Ihr klagt mit unterschiedlichen Anwälten oder alle beim gleichen ?

Thomas


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Hallo Thomas,

wir haben drei Klaggemeinschaften mit jeweils einem Anwalt.

Meine Klage wurde zum Teil von Bullterrier in Not finanziert. Unsere Rechtsschutzversicherung zahlt erst wenn eine Anzeige gegen mich vorliegt, leider nicht zur "prävention".

Lieben Gruß
Meike

 
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