Herr Reiner Priggen
Landtag NRW - BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
Platz des Landtages 1
40221 Düsseldorf
Tel.: 0211-8842295
Fax: 0211-8843503
Betreff: Stellungnahme Reiner Priggen MdL BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
Sie haben sich in einem Sammelprotest gegen Ausführungen des geplanten
Landeshundegesetzes NRW ausgesprochen. Als zuständiger Abgeordneter der
GRÜNEN im Landtag NRW möchte ich Ihnen dazu und allgemein zur Debatte um das
Gesetz folgende Stellungnahme übermitteln:
Zum Landeshundegesetz NRW: Der von den Fraktionen der Grünen und SPD
eingebrachte Gesetzentwurf zum Landeshundegesetz war in der vergangenen
Woche Gegenstand einer Anhörung im Landtag. Darüber ist vielfach berichtet
worden. Mich erreichen darüber hinaus viele Zuschriften pro und contra mehr
oder weniger scharfer Regulierungen. Deswegen möchte ich auf den derzeitigen
Stand der Debatte und einige immer wieder vorgebrachte, oft nur Teilaspekte
überbetonende, Argumente noch einmal eingehen.
Die öffentliche Debatte über das Landeshundegesetz ist verzerrt, weil sich
fast ausschließlich, und das sehr intensiv, Hundehalter mit sehr
spezifischen Anliegen in die Debatte einbringen. Die tatsächliche und
potenzielle "Opferseite" von Beißvorfällen meldet sich nicht offensiv und
organisiert. So haben der Kinderschutzbund, die Seniorenorganisationen und
die Sportler (Jogger) sich an der Anhörung nicht beteiligt, sich aber in
Stellungnahmen und einzelnen Briefen positiv zum Entwurf des
Landeshundegesetzes geäußert.
Die Anhörung war geprägt von einer teilweise guten, fachlich intensiven
Debatte und zum Teil sehr verletzenden persönlichen Angriffen einzelner
Vertreter der Hundeverbände gegen einen Gutachter und Fachleute, die es
wagten, positive Stellungnahmen zu den Vorschlägen des Landeshundegesetzes
und zum speziellen Aspekt der Rasselisten abzugeben.
Dabei wird von diesen Hundefachleuten und Verbandsvertretern übersehen, dass
das Landeshundegesetz eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der
schutzbedürftigen Bevölkerung und dem ebenso berechtigten Interesse der
Hundehalter an der Haltung ihrer Tiere vornehmen und dabei notwendige
Kompromisse schließen muss. Das kann nicht unter den Gesichtspunkten der
reinen Kynologischen Lehre geschehen, sondern es muss unter dem
Gesichtspunkt eines mit vertretbaren Aufwand praktisch umsetzbaren Gesetzes
vorgenommen werden.
Es gibt über die jetzt im Gesetz vorgeschlagenen Regelungen hinaus auch aus
der Bevölkerung oft den Wunsch, noch weit deutlichere und einschränkendere
Regelungen vorzunehmen. Es wird von vielen Menschen nicht akzeptiert, dass
Hundehalter zulassen, dass ihre Hunde kommunale Grünanlagen verunreinigen
und Kinder dort vielfach nicht mehr spielen können. Es wird natürlich
genauso wenig akzeptiert, dass Jogger oft das Angriffsziel nicht angeleinter
größerer Hunde sind und ihren Sport nur unter Risiken ausüben können.
Zwischen all diesen berechtigten Interessen müssen wir als Gesetzgeber eine
vernünftige Regelung finden und ich meine, dass uns das mit dem
Landeshundegesetz auch gelingen wird. Dabei hat es in der Anhörung noch eine
Reihe von Anregungen gegeben, die wir bei den noch vorzunehmenden Änderungen
einarbeiten werden.
Im Rahmen ihrer Regelungskompetenz für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung haben alle Bundesländer Gesetze oder Verordnungen zum Schutz der
Bevölkerung vor gefährlichen Hunden geschaffen. Angesichts der zahlreichen
unterschiedlichen Regelungsansätze in den einzelnen Ländern hat die Ständige
Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) am 07./08.
November 2001 die Notwendigkeit einer Harmonisierung bekräftigt und
Eckpunkte beschlossen, die Grundlage für eine solche Vereinheitlichung sein
sollen. Zudem hält die IMK das Eckpunktepapier des Arbeitskreises für
Tierschutz und des Arbeitskreises I der IMK vom 20. September 2001 zu
rassebedingten Gefährlichkeitsvermutungen für eine geeignete Grundlage zur
Weiterentwicklung der Länderregelungen.
Das heißt, um das klar und deutlich zu sagen: Die Innenminister der
Bundesländer haben sich auf 2 Rasselisten mit den nachfolgend auch
aufgeführten Hunderassen verständigt und wir werden diese Vereinheitlichung,
die damit angestrebt wurde auch in NRW umsetzen. Der Forderung auf einen
Verzicht der Rasselisten der Innenministerkonferenz werden wir nicht
nachkommen. Und falls es sich als notwendig erweist, kann die
Umweltministerin auch in Zukunft die Rasselisten durch weitere aufzunehmende
Hunderassen ergänzen.
Eckpunkte und Struktur des geplanten Landeshundegesetzes:
1. Für alle Hunde gelten:
- Grundpflicht zum gefahrvermeidenden Umgang
- Anleinpflicht in Örtlichkeiten und Situationen mit typischerweise erhöhtem
Publikumsverkehr
- Verbot von Aggressionsausbildung, -zucht und -kreuzung.
2. Für gefährliche Hunde, deren Gefährlichkeit die IMK vermutet --> 4
"Bundesrassen" im Gesetz Überprüfung im Einzelfall --> Feststellung nach
Begutachtung durch amtlichen
Tierarzt. Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American
Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren
Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden
für diese gelten:
- Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot
- Erlaubnispflicht
· Volljährigkeit der Halter
· Sachkundebescheinigung vom Amtstierarzt
· Zuverlässigkeit/Vorlage eines Führungszeugnisses
· Ausbruchsichere Unterbringung
· Haftpflichtversicherung (1 Mio. DM/500.000 DM)
· besonderes privates/öffentliches Interesse erforderlich
- Verhaltenspflichten
· Anleinpflicht außerhalb von geschlossenen Räumen (mit Ausnahme von
Hundeauslaufflächen) mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher
Verhaltensprüfung
· Maulkorbpflicht mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung
· "feste Hand" von Halter und Aufsichtsperson
· Sachkunde, Zuverlässigkeit und Volljährigkeit auch für Aufsichtspersonen
· Verbot, mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig zu führen
· Mitteilungspflichten
3. Für Hunde der durch Gesetz bestimmten 10 "IMK-Rassen" (Hunde der Rassen
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino
Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie
deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden) gelten
Anforderungen wie für gefährliche Hunde mit folgenden Modifikationen:
· Kein Zuchtverbot,
· kein besonderes Interesse für Haltung erforderlich,
· Verhaltensprüfung zur Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht nicht
unbedingt durch amtlichen Tierarzt, sondern auch durch anerkannte Stellen.
4. Für große Hunde ("20/40"er) gelten:
- Anzeigepflicht
- Sachkundenachweis
· Vermutung der vorliegenden Sachkunde bei
* dreijähriger unbeanstandeter Haltung
* Jägern, Tierärzten, Polizeihundeführern, VDH-Ausbildern
* Erlaubnisinhabern § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) TSchG
· Amtlich oder durch anerkannte Stellen (VDH-Vereine, Tierärztekammern
etc.) - Näheres regelt eine Durchführungsverordnung
- Zuverlässigkeit;
Führungszeugnis nur bei Anhaltspunkten für Unzuverlässigkeit verlangbar
- Haftpflichtversicherung nachweisen
- Kennzeichnung mit Microchip nachweisen
- Anleinpflicht im öffentlichen Verkehrsraum
Zusammengefasst heißt das für mich, dass die Belastungen, die wir einem
"normalen, vernünftigen Hundehalter" zumuten, sich auf die
Haftpflichtversicherung, die Kennzeichnung des Hundes, den Nachweis der
Sachkunde (die bei dreijähriger unbeanstandeter Haltung von Hunden als
gegeben angenommen wird) und nachvollziehbare Anleinpflichten beschränken.
Das ist für fast alle Hundehalter bereits heute eine Selbstverständlichkeit.
Mit dem Gesetz schaffen wir allerdings einen Strafrahmen, der es u.a.
möglich macht Hundehalter, die ihre Hunde auf Menschen oder Tiere hetzen, um
diese zu verletzen, auch mit Freiheits- oder erheblichen Geldstrafen zu
belegen.
Jetzt kann man natürlich fragen, wieso nehmt Ihr für größere Hunde die
Grenzen 40/20 (40 Zentimeter Schulterhöhe oder 20 kg Körpergewicht)? Wir
wollen die Anforderungen an die Halter von Hunden, die wegen ihrer Größe
oder Beißkraft potenziell gefährlicher sein können als kleine Hunde höher
festlegen. Es gibt einfach einen Unterschied in der Gefährlichkeit zwischen
einem Schäferhund und einem Dackel. Dem wollen wir Rechnung tragen, und dazu
braucht es eine Grenzfestlegung. Wir könnten darüber streiten, ob 40/20 oder
35/15 das richtige Maß wäre, aber das ändert an der grundsätzlichen Regelung
nichts.
Wir werden leider, auch durch ein noch so gut gemachtes Gesetz nicht
ausschließen können, dass es auch in Zukunft zu tödlichen Beißvorfällen
kommt. Aber die Fälle in Hamburg und auch der Tod des 6 jährigen Jungen in
Rheinland-Pfalz vor wenigen Wochen hätten in NRW bei konsequenter Umsetzung
unseres Landeshundegesetzes nicht geschehen dürfen. Und uns geht es genau
darum, in Zukunft - soweit es irgendwie möglich ist - derartige Unglücke
zu verhindern.
mit freundlichen Grüßen
Reiner Priggen MdL
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
im Landtag NRW
Was soll man dazu noch sagen?
Gruß
tessa
Landtag NRW - BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
Platz des Landtages 1
40221 Düsseldorf
Tel.: 0211-8842295
Fax: 0211-8843503
Betreff: Stellungnahme Reiner Priggen MdL BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
Sie haben sich in einem Sammelprotest gegen Ausführungen des geplanten
Landeshundegesetzes NRW ausgesprochen. Als zuständiger Abgeordneter der
GRÜNEN im Landtag NRW möchte ich Ihnen dazu und allgemein zur Debatte um das
Gesetz folgende Stellungnahme übermitteln:
Zum Landeshundegesetz NRW: Der von den Fraktionen der Grünen und SPD
eingebrachte Gesetzentwurf zum Landeshundegesetz war in der vergangenen
Woche Gegenstand einer Anhörung im Landtag. Darüber ist vielfach berichtet
worden. Mich erreichen darüber hinaus viele Zuschriften pro und contra mehr
oder weniger scharfer Regulierungen. Deswegen möchte ich auf den derzeitigen
Stand der Debatte und einige immer wieder vorgebrachte, oft nur Teilaspekte
überbetonende, Argumente noch einmal eingehen.
Die öffentliche Debatte über das Landeshundegesetz ist verzerrt, weil sich
fast ausschließlich, und das sehr intensiv, Hundehalter mit sehr
spezifischen Anliegen in die Debatte einbringen. Die tatsächliche und
potenzielle "Opferseite" von Beißvorfällen meldet sich nicht offensiv und
organisiert. So haben der Kinderschutzbund, die Seniorenorganisationen und
die Sportler (Jogger) sich an der Anhörung nicht beteiligt, sich aber in
Stellungnahmen und einzelnen Briefen positiv zum Entwurf des
Landeshundegesetzes geäußert.
Die Anhörung war geprägt von einer teilweise guten, fachlich intensiven
Debatte und zum Teil sehr verletzenden persönlichen Angriffen einzelner
Vertreter der Hundeverbände gegen einen Gutachter und Fachleute, die es
wagten, positive Stellungnahmen zu den Vorschlägen des Landeshundegesetzes
und zum speziellen Aspekt der Rasselisten abzugeben.
Dabei wird von diesen Hundefachleuten und Verbandsvertretern übersehen, dass
das Landeshundegesetz eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der
schutzbedürftigen Bevölkerung und dem ebenso berechtigten Interesse der
Hundehalter an der Haltung ihrer Tiere vornehmen und dabei notwendige
Kompromisse schließen muss. Das kann nicht unter den Gesichtspunkten der
reinen Kynologischen Lehre geschehen, sondern es muss unter dem
Gesichtspunkt eines mit vertretbaren Aufwand praktisch umsetzbaren Gesetzes
vorgenommen werden.
Es gibt über die jetzt im Gesetz vorgeschlagenen Regelungen hinaus auch aus
der Bevölkerung oft den Wunsch, noch weit deutlichere und einschränkendere
Regelungen vorzunehmen. Es wird von vielen Menschen nicht akzeptiert, dass
Hundehalter zulassen, dass ihre Hunde kommunale Grünanlagen verunreinigen
und Kinder dort vielfach nicht mehr spielen können. Es wird natürlich
genauso wenig akzeptiert, dass Jogger oft das Angriffsziel nicht angeleinter
größerer Hunde sind und ihren Sport nur unter Risiken ausüben können.
Zwischen all diesen berechtigten Interessen müssen wir als Gesetzgeber eine
vernünftige Regelung finden und ich meine, dass uns das mit dem
Landeshundegesetz auch gelingen wird. Dabei hat es in der Anhörung noch eine
Reihe von Anregungen gegeben, die wir bei den noch vorzunehmenden Änderungen
einarbeiten werden.
Im Rahmen ihrer Regelungskompetenz für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung haben alle Bundesländer Gesetze oder Verordnungen zum Schutz der
Bevölkerung vor gefährlichen Hunden geschaffen. Angesichts der zahlreichen
unterschiedlichen Regelungsansätze in den einzelnen Ländern hat die Ständige
Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) am 07./08.
November 2001 die Notwendigkeit einer Harmonisierung bekräftigt und
Eckpunkte beschlossen, die Grundlage für eine solche Vereinheitlichung sein
sollen. Zudem hält die IMK das Eckpunktepapier des Arbeitskreises für
Tierschutz und des Arbeitskreises I der IMK vom 20. September 2001 zu
rassebedingten Gefährlichkeitsvermutungen für eine geeignete Grundlage zur
Weiterentwicklung der Länderregelungen.
Das heißt, um das klar und deutlich zu sagen: Die Innenminister der
Bundesländer haben sich auf 2 Rasselisten mit den nachfolgend auch
aufgeführten Hunderassen verständigt und wir werden diese Vereinheitlichung,
die damit angestrebt wurde auch in NRW umsetzen. Der Forderung auf einen
Verzicht der Rasselisten der Innenministerkonferenz werden wir nicht
nachkommen. Und falls es sich als notwendig erweist, kann die
Umweltministerin auch in Zukunft die Rasselisten durch weitere aufzunehmende
Hunderassen ergänzen.
Eckpunkte und Struktur des geplanten Landeshundegesetzes:
1. Für alle Hunde gelten:
- Grundpflicht zum gefahrvermeidenden Umgang
- Anleinpflicht in Örtlichkeiten und Situationen mit typischerweise erhöhtem
Publikumsverkehr
- Verbot von Aggressionsausbildung, -zucht und -kreuzung.
2. Für gefährliche Hunde, deren Gefährlichkeit die IMK vermutet --> 4
"Bundesrassen" im Gesetz Überprüfung im Einzelfall --> Feststellung nach
Begutachtung durch amtlichen
Tierarzt. Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American
Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren
Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden
für diese gelten:
- Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot
- Erlaubnispflicht
· Volljährigkeit der Halter
· Sachkundebescheinigung vom Amtstierarzt
· Zuverlässigkeit/Vorlage eines Führungszeugnisses
· Ausbruchsichere Unterbringung
· Haftpflichtversicherung (1 Mio. DM/500.000 DM)
· besonderes privates/öffentliches Interesse erforderlich
- Verhaltenspflichten
· Anleinpflicht außerhalb von geschlossenen Räumen (mit Ausnahme von
Hundeauslaufflächen) mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher
Verhaltensprüfung
· Maulkorbpflicht mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung
· "feste Hand" von Halter und Aufsichtsperson
· Sachkunde, Zuverlässigkeit und Volljährigkeit auch für Aufsichtspersonen
· Verbot, mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig zu führen
· Mitteilungspflichten
3. Für Hunde der durch Gesetz bestimmten 10 "IMK-Rassen" (Hunde der Rassen
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino
Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie
deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden) gelten
Anforderungen wie für gefährliche Hunde mit folgenden Modifikationen:
· Kein Zuchtverbot,
· kein besonderes Interesse für Haltung erforderlich,
· Verhaltensprüfung zur Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht nicht
unbedingt durch amtlichen Tierarzt, sondern auch durch anerkannte Stellen.
4. Für große Hunde ("20/40"er) gelten:
- Anzeigepflicht
- Sachkundenachweis
· Vermutung der vorliegenden Sachkunde bei
* dreijähriger unbeanstandeter Haltung
* Jägern, Tierärzten, Polizeihundeführern, VDH-Ausbildern
* Erlaubnisinhabern § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) TSchG
· Amtlich oder durch anerkannte Stellen (VDH-Vereine, Tierärztekammern
etc.) - Näheres regelt eine Durchführungsverordnung
- Zuverlässigkeit;
Führungszeugnis nur bei Anhaltspunkten für Unzuverlässigkeit verlangbar
- Haftpflichtversicherung nachweisen
- Kennzeichnung mit Microchip nachweisen
- Anleinpflicht im öffentlichen Verkehrsraum
Zusammengefasst heißt das für mich, dass die Belastungen, die wir einem
"normalen, vernünftigen Hundehalter" zumuten, sich auf die
Haftpflichtversicherung, die Kennzeichnung des Hundes, den Nachweis der
Sachkunde (die bei dreijähriger unbeanstandeter Haltung von Hunden als
gegeben angenommen wird) und nachvollziehbare Anleinpflichten beschränken.
Das ist für fast alle Hundehalter bereits heute eine Selbstverständlichkeit.
Mit dem Gesetz schaffen wir allerdings einen Strafrahmen, der es u.a.
möglich macht Hundehalter, die ihre Hunde auf Menschen oder Tiere hetzen, um
diese zu verletzen, auch mit Freiheits- oder erheblichen Geldstrafen zu
belegen.
Jetzt kann man natürlich fragen, wieso nehmt Ihr für größere Hunde die
Grenzen 40/20 (40 Zentimeter Schulterhöhe oder 20 kg Körpergewicht)? Wir
wollen die Anforderungen an die Halter von Hunden, die wegen ihrer Größe
oder Beißkraft potenziell gefährlicher sein können als kleine Hunde höher
festlegen. Es gibt einfach einen Unterschied in der Gefährlichkeit zwischen
einem Schäferhund und einem Dackel. Dem wollen wir Rechnung tragen, und dazu
braucht es eine Grenzfestlegung. Wir könnten darüber streiten, ob 40/20 oder
35/15 das richtige Maß wäre, aber das ändert an der grundsätzlichen Regelung
nichts.
Wir werden leider, auch durch ein noch so gut gemachtes Gesetz nicht
ausschließen können, dass es auch in Zukunft zu tödlichen Beißvorfällen
kommt. Aber die Fälle in Hamburg und auch der Tod des 6 jährigen Jungen in
Rheinland-Pfalz vor wenigen Wochen hätten in NRW bei konsequenter Umsetzung
unseres Landeshundegesetzes nicht geschehen dürfen. Und uns geht es genau
darum, in Zukunft - soweit es irgendwie möglich ist - derartige Unglücke
zu verhindern.
mit freundlichen Grüßen
Reiner Priggen MdL
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
im Landtag NRW
Was soll man dazu noch sagen?

Gruß
tessa
