Novellierung des Tierschutzgesetzes

onidas

10 Jahre Mitglied
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz
freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen
1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die
hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und
2. durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes
deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können.

In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung der
Anzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere
können in der Rechtsverordnung
1. der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen
Gebiet verboten oder beschränkt sowie
2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die
unkontrollierten freien Auslauf haben können, vorgeschrieben
werden. Eine Regelung nach Satz 3 Nummer 1 ist nur zulässig, soweit andere
Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen,
nicht ausreichen. Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung durch
Rechtsverordnung







 
  • 11. Mai 2024
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Auszug aus einer Rundmail

"Für die Tätigkeit der Verbringung, Einführung oder Vermittlung von Wirbeltieren zum Zweck der Abgabe an Dritte sieht der Gesetzentwurf eine Erlaubnispflicht vor. Hiervon wäre alle Tierheime, Tierschutzvereine, aber auch private Tierschützer betroffen, die Hunde oder Katzen aus dem Ausland nach Deutschland verbringen, einführen oder vermitteln.

In der Bundestagsdrucksache 17/10572 (3. Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes) schlägt die Bundesregierung dazu auf Anregung des Bundesrates einen neuen Erlaubnisvorbehalt vor (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 - neu -). Danach bedarf der Erlaubnis, wer "Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,".

"Aus Sicht der Bundesregierung ist dabei als Voraussetzung für die Erlaubnispflichtigkeit des Verbringens oder der Einfuhr von Tieren in das Inland zum Zwecke der Abgabe die Entgeltlichkeit oder der Erhalt einer Gegenleistung für die genannten Tätigkeiten vorzusehen. Andernfalls würden auch rein private Abgaben, etwa an Familienangehörige, genehmigungspflichtig. Zwischen dem Erhalt des Entgeltes beziehungsweise der Gegenleistung und der Leistung desjenigen, der ein Tier zwecks Abgabe in das Inland verbringt oder einführt oder diese Abgabe vermittelt, muss lediglich eine ursächliche Verknüpfung bestehen. Die Entgeltlichkeit setzt dabei nicht voraus, dass ein Gewinn erzielt wird. Ausreichend ist zum Beispiel, dass derjenige, an den das Tier abgegeben wird, die Kosten für das Verbringen oder die Einfuhr des Tieres erstattet."

Zudem ist nach Auffassung der Bundesregierung für die Erlangung der gegebenenfalls erforderlichen Erlaubnis und Schaffung der behördlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis eine Übergangsfrist von einem Jahr vorzusehen."


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Liebe Freunde,
wer von Ihnen weiss etwas über den Passus der "Auslandshunde" bei der vorgesehenen Novellierung des Tierschutzgesetzes? Ich verstehe diesen genau so wie die nachstehende blaue Anmerkung.
Was können wir dagegen unternehmen?
Wir holen die Tiere doch nicht zum Spass, oder zu unserer Bereicherung (wie auch, bei all' den Kosten etc.)... Wir retten Leben! Denn, leider wir bekommen keinerlei Hilfe seitens der Politik, um das Elend der Hunde/Katzen vor Ort in den betreffenden Ländern entsprechend zu bekämpfen und zu ändern. Besonders nicht in den korrupten Ländern Osteuropas. Im Gegenteil - siehe Anhang am Beispiel Rumänien. Wenn das damalige (1998 begonnene) Pilotprojekt zur Kastration und Impfung herrenloser Hunde nicht von dem damaligen Bürgermeister Bukarests und heutigem Staatspräsidenten Basescu zerschlagen worden wäre, gäbe es keine Überpopulation von Strassentieren mehr - zumindest nicht in Rumänien!
Wie oft haben wir an die hiesigen und europäischen Autoritäten geschrieben, um die ewig gleiche Antwort zu erhalten: Haustiere (Hunde, Katzen - auch herrenlose) unterstehen dem nationalen Recht? Gibt's in diesen Ländern überhaupt ein Tierschutzgesetz? Und wenn JA, wird es angewandt und durchgesetzt? So wie die heutigen Verhältnisse sind: leider NEIN - sonst wären die Verhältnisse ja nicht so katastrophal und würden uns zwingen mit Herausholen und Vermitteln der Tiere, um wenigstens einigen Hunden/Katzen zu helfen!!!
Verunsicherte Grüsse!
xxxx
Gesendet: Donnerstag, 13. September 2012 20:29
Betreff: WG: Regierung legt Novellierung des Tierschutzgesetzes vor - Neue Erlaubnispflicht fXr die Einfuhr, Verbringung oder Vermittlung von Tieren aus dem Ausland
Wichtigkeit: Hoch

Wenn das durchkommt – und es sieht so aus – dann haben wir noch ein Jahr, um die Hunde rauszuholen – und dann? Oder kapiere ich dieses Amtsdeutsch wieder nicht?????



da wird sich aufgeregt wegen der Erlaubnispflicht für Hunde und Katzen aus dem Ausland,kein Wort darüber das Ferkelkastration ohne Betäubung erst ab 2017 verboten wird oder das wildlebende Katzen nun durchaus vom Tode bedroht sind auch bei uns oder das Zoophilie wieder keine Berücksichtigung fand
 
Noch ein Nachtrag dazu:

Nachtrag


Nachtrag zur Meldung “Regierung legt Novellierung des Tierschutzgesetzes vor - Neue Erlaubnispflicht für die Einfuhr, Verbringung oder Vermittlung von Tieren aus dem Ausland”:

Link:

Bei der im Gesetzentwurf neu vorgeschriebene Erlaubnispflicht handelt es sich nicht um eine Erlaubnis nach §11 Abs. 1 Nr. 2 als “tierheimähnliche Einrichtung”, die üblicherweise deutsche Tierheime und größere Aufnahmestationen oder Pflegestellen von Tierschutzvereinen besitzen, sondern um die Genehmigung nach §11 Abs. 1 Nr 3 b TierSchG (Handel mit Wirbeltieren), die dann zusätzlich erforderlich wäre.

“Das Halten von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung und der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren sind unterschiedliche Tätigkeiten, für die jeweils eine Erlaubnis erforderlich ist. Im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind die Tätigkeiten, für die die Erlaubnis beantragt wird, anzugeben”, erklärte der BMELV.



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