Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz
freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen
1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die
hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und
2. durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes
deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können.
In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung der
Anzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere
können in der Rechtsverordnung
1. der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen
Gebiet verboten oder beschränkt sowie
2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die
unkontrollierten freien Auslauf haben können, vorgeschrieben
werden. Eine Regelung nach Satz 3 Nummer 1 ist nur zulässig, soweit andere
Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen,
nicht ausreichen. Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung durch
Rechtsverordnung
freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen
1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die
hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und
2. durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes
deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können.
In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung der
Anzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere
können in der Rechtsverordnung
1. der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen
Gebiet verboten oder beschränkt sowie
2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die
unkontrollierten freien Auslauf haben können, vorgeschrieben
werden. Eine Regelung nach Satz 3 Nummer 1 ist nur zulässig, soweit andere
Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen,
nicht ausreichen. Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung durch
Rechtsverordnung