AHO Aktuell - Informationen zur Tiergesundheit
Bremen: "Kampfhunde - Gesetz" auf den Weg gebracht (20.04.2001)
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(aho) - Der Senator fuer Inneres, Kultur und Sport der Freien
Hansestadt Bremen hat heute der Deputation fuer Inneres den
Entwurf eines Gesetzes ueber das Halten von Hunden vorgestellt.
Der Gesetzentwurf ist von den Deputationsmitgliedern beschlossen
worden und wird nun dem Senat und der Buergerschaft zugeleitet,
um die entsprechenden Polizeiverordnungen abzuloesen. "Damit
werden die in den Polizeiverordnungen enthaltenen Gedanken
aufgegriffen und auf einer landesgesetzlichen Grundlage
fortentwickelt," erklaerte Innensenator Dr. Bernt Schulte im
Anschluss an die Deputationssitzung. "Unser Ziel lautet
weiterhin, Menschen vor so genannten Kampfhunden zu schuetzen."
"Das neue Gesetz beruecksichtigt die Entwicklung der
Rahmengesetzgebung des Bundes (Gesetz zur Bekaempfung
gefaehrlicher Hunde), der Beschluesse des
Oberverwaltungsgerichts Bremen in Normenkontrollverfahren zu
den Polizeiverordnungen sowie der Beschluesse meiner Kollegen
der Innenministerkonferenz," so Senator Schulte weiter. Dies
erscheine nicht nur wegen der Eingriffstiefe der Regelungen
angezeigt, sondern auch im Hinblick auf das Erfordernis einer
einheitlichen Landesregelung.
Gegenueber den Polizeiverordnungen der Staedte Bremen und
Bremerhaven, die derzeit den Umgang mit gefaehrlichen Hunden
regeln, weist der Entwurf im wesentlichen folgende Aenderungen
auf:
· Die "Rasseliste", d.h. die Aufzaehlung der Hunderassen, bei denen
vermutet wird, dass sie gefaehrlich sind, ist erheblich gekuerzt worden.
Unter Beruecksichtigung des Entwurfs des Bundes ueber die Einfuhr
gefaehrlicher Hunde sind nur noch die Rassen Pit-Bull-Terrier,
Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier
sowie Kreuzungen und Mischlinge dieser Rassen aufgefuehrt.
· Gefaehrliche Hunde (d.h. individuell gefaehrliche Hunde und Hunde
aus der Liste) muessen mit einem Mikrochip markiert werden. Fuer Hunde
nach der Liste ist ausserdem eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
· Individuell gefaehrliche Hunde, die sich als bissig erwiesen haben
und Hunde aus der Liste muessen in der Oeffentlichkeit an der Leine
gefuehrt werden und einen Maulkorb tragen. Die Pflicht zum Tragen
eines Maulkorbs fuer Hunde aus der Liste entfaellt, wenn die Vermutung
ihrer Gefaehrlichkeit widerlegt wird (Leinenzwang bleibt). Nach den
bestehenden Polizeiverordnungen ist es nicht moeglich, die Einstufung
als gefaehrlich zu widerlegen.
· Die Gefaehrlichkeit eines Hundes nach der Liste kann durch eine
bestandene Begleithundepruefung oder durch einen bestandenen
Wesenstest widerlegt werden. Zustaendigkeiten und Regelungskompetenz
fuer Einzelheiten liegen weitgehend beim Gesundheitsressort. Der
Wesenstest bzw. die Begleithundepruefung kann auch ausserhalb Bremens
absolviert werden; die Ortspolizeibehoerde kann entsprechende
Bestaetigungen dieser Stellen anerkennen. Ferner koennen Bescheinigungen
anderer Laender ueber eine nicht vorhandene Gefaehrlichkeit anerkannt
werden (betrifft insbesondere Besuchs- oder Zuzugsfaelle aus anderen
Laendern).
· Das Halten "neuer" Hunde aus der Liste ist verboten; die bisher
bestehende Ausnahmemoeglichkeit wird abgeschafft. Damit duerfen nur
noch Hunde gehalten werden, die schon beim Inkrafttreten des Gesetzes
gehalten werden durften. Zuzug aus anderen Laendern bzw. nur
voruebergehender Aufenthalt in Bremen mit Hunden aus der Liste ist
nunmehr geregelt.
· Hunde aus der Liste duerfen nach Zuverlaessigkeitspruefung an Dritte
unentgeltlich weitergegeben werden. Damit wird verhindert, dass die
Tiere beim Tierheim "angebunden" werden, wenn der bisherige Halter
die Tiere nicht mehr halten will oder kann.
· Fuer Fundhunde sowie Hunde aus einem Tierheim, soweit sie zu der
Liste gehoeren, besteht nunmehr eine Abgabemoeglichkeit an Dritte
(nach Zuverlaessigkeitspruefung), wenn der Hund nicht aggressiv ist.
Damit ist das Tierheim nicht mehr zwangslaeufig "Endstation" fuer
diese Hunde.
· Ausdrueckliche Regelung eines befristeten oder unbefristeten
Hundehaltungsverbots; bisher sind Haltungsverbote auf der Grundlage
des Polizeigesetzes erteilt worden. Bei einer Untersagung der
Hundehaltung durch die Ortspolizeibehoerde erfolgt zugleich eine
Unfruchtbarmachung des Hundes.
· Die Ausnahmeregelungen (vom gesamten Gesetz) fuer sog. Diensthunde
werden erweitert auf Hunde des Katastrophen- und Rettungsdienstes
im Rahmen ihres bestimmungsmaessigen Einsatzes.
Ausnahmeregelungen vom Maulkorbzwang sind fuer Welpen (bis zum
6. Lebensmonat), fuer Hunde, die sich in einer Begleithundaus-
bildung befinden (bis zum 15. Lebensmonat), fuer alte Hunde (aelter
als 8. Jahre), die nicht auffaellig geworden sind sowie ferner
fuer kranke Hunde nach tieraerztlicher Bescheinigung moeglich.
Die Staedte Bremen und Bremerhaven hatten zur Abwehr von
Gefahren durch Hundehaltung, insbesondere der Haltung sog.
Kampfhunde uebereinstimmende Polizeiverordnungen erlassen, die
insbesondere auch vor dem Hintergrund schwerwiegender
Zwischenfaelle mit Hunden im letzten Jahr ergaenzt worden sind.
Die erste Aenderung der Polizeiverordnung zur Haltung von
gefaehrlichen Hunden trat bereits Anfang Juli 2000 in Kraft,
nachdem sich Uebergriffe von "Kampfhunden" auf Menschen
bundesweit gehaeuft hatten. Sie sieht Leinen- und
Maulkorbzwang sowie einen Genehmigung fuer Kampfhunden vor.
Damit war Bremen eines der ersten Laender, das verschaerfte
Regelungen gegen Kampfhunde auf den Weg gebracht hatte. Mit
dem weitergehenden Verbot von Zucht, Handel und Ausbildung zu
gesteigerter Aggressivitaet ist nun der naechste Schritt getan.
Die Staedte Bremen und Bremerhaven erliessen gleichlautende
Verordnungen, die am 19.7.2000 in Kraft traten. Seitdem waren
auch Zucht, Handel und Ausbildung zu Aggression von
Kampfhunden verboten.
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(aho) - Der Senator fuer Inneres, Kultur und Sport der Freien
Hansestadt Bremen hat heute der Deputation fuer Inneres den
Entwurf eines Gesetzes ueber das Halten von Hunden vorgestellt.
Der Gesetzentwurf ist von den Deputationsmitgliedern beschlossen
worden und wird nun dem Senat und der Buergerschaft zugeleitet,
um die entsprechenden Polizeiverordnungen abzuloesen. "Damit
werden die in den Polizeiverordnungen enthaltenen Gedanken
aufgegriffen und auf einer landesgesetzlichen Grundlage
fortentwickelt," erklaerte Innensenator Dr. Bernt Schulte im
Anschluss an die Deputationssitzung. "Unser Ziel lautet
weiterhin, Menschen vor so genannten Kampfhunden zu schuetzen."
"Das neue Gesetz beruecksichtigt die Entwicklung der
Rahmengesetzgebung des Bundes (Gesetz zur Bekaempfung
gefaehrlicher Hunde), der Beschluesse des
Oberverwaltungsgerichts Bremen in Normenkontrollverfahren zu
den Polizeiverordnungen sowie der Beschluesse meiner Kollegen
der Innenministerkonferenz," so Senator Schulte weiter. Dies
erscheine nicht nur wegen der Eingriffstiefe der Regelungen
angezeigt, sondern auch im Hinblick auf das Erfordernis einer
einheitlichen Landesregelung.
Gegenueber den Polizeiverordnungen der Staedte Bremen und
Bremerhaven, die derzeit den Umgang mit gefaehrlichen Hunden
regeln, weist der Entwurf im wesentlichen folgende Aenderungen
auf:
· Die "Rasseliste", d.h. die Aufzaehlung der Hunderassen, bei denen
vermutet wird, dass sie gefaehrlich sind, ist erheblich gekuerzt worden.
Unter Beruecksichtigung des Entwurfs des Bundes ueber die Einfuhr
gefaehrlicher Hunde sind nur noch die Rassen Pit-Bull-Terrier,
Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier
sowie Kreuzungen und Mischlinge dieser Rassen aufgefuehrt.
· Gefaehrliche Hunde (d.h. individuell gefaehrliche Hunde und Hunde
aus der Liste) muessen mit einem Mikrochip markiert werden. Fuer Hunde
nach der Liste ist ausserdem eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
· Individuell gefaehrliche Hunde, die sich als bissig erwiesen haben
und Hunde aus der Liste muessen in der Oeffentlichkeit an der Leine
gefuehrt werden und einen Maulkorb tragen. Die Pflicht zum Tragen
eines Maulkorbs fuer Hunde aus der Liste entfaellt, wenn die Vermutung
ihrer Gefaehrlichkeit widerlegt wird (Leinenzwang bleibt). Nach den
bestehenden Polizeiverordnungen ist es nicht moeglich, die Einstufung
als gefaehrlich zu widerlegen.
· Die Gefaehrlichkeit eines Hundes nach der Liste kann durch eine
bestandene Begleithundepruefung oder durch einen bestandenen
Wesenstest widerlegt werden. Zustaendigkeiten und Regelungskompetenz
fuer Einzelheiten liegen weitgehend beim Gesundheitsressort. Der
Wesenstest bzw. die Begleithundepruefung kann auch ausserhalb Bremens
absolviert werden; die Ortspolizeibehoerde kann entsprechende
Bestaetigungen dieser Stellen anerkennen. Ferner koennen Bescheinigungen
anderer Laender ueber eine nicht vorhandene Gefaehrlichkeit anerkannt
werden (betrifft insbesondere Besuchs- oder Zuzugsfaelle aus anderen
Laendern).
· Das Halten "neuer" Hunde aus der Liste ist verboten; die bisher
bestehende Ausnahmemoeglichkeit wird abgeschafft. Damit duerfen nur
noch Hunde gehalten werden, die schon beim Inkrafttreten des Gesetzes
gehalten werden durften. Zuzug aus anderen Laendern bzw. nur
voruebergehender Aufenthalt in Bremen mit Hunden aus der Liste ist
nunmehr geregelt.
· Hunde aus der Liste duerfen nach Zuverlaessigkeitspruefung an Dritte
unentgeltlich weitergegeben werden. Damit wird verhindert, dass die
Tiere beim Tierheim "angebunden" werden, wenn der bisherige Halter
die Tiere nicht mehr halten will oder kann.
· Fuer Fundhunde sowie Hunde aus einem Tierheim, soweit sie zu der
Liste gehoeren, besteht nunmehr eine Abgabemoeglichkeit an Dritte
(nach Zuverlaessigkeitspruefung), wenn der Hund nicht aggressiv ist.
Damit ist das Tierheim nicht mehr zwangslaeufig "Endstation" fuer
diese Hunde.
· Ausdrueckliche Regelung eines befristeten oder unbefristeten
Hundehaltungsverbots; bisher sind Haltungsverbote auf der Grundlage
des Polizeigesetzes erteilt worden. Bei einer Untersagung der
Hundehaltung durch die Ortspolizeibehoerde erfolgt zugleich eine
Unfruchtbarmachung des Hundes.
· Die Ausnahmeregelungen (vom gesamten Gesetz) fuer sog. Diensthunde
werden erweitert auf Hunde des Katastrophen- und Rettungsdienstes
im Rahmen ihres bestimmungsmaessigen Einsatzes.
Ausnahmeregelungen vom Maulkorbzwang sind fuer Welpen (bis zum
6. Lebensmonat), fuer Hunde, die sich in einer Begleithundaus-
bildung befinden (bis zum 15. Lebensmonat), fuer alte Hunde (aelter
als 8. Jahre), die nicht auffaellig geworden sind sowie ferner
fuer kranke Hunde nach tieraerztlicher Bescheinigung moeglich.
Die Staedte Bremen und Bremerhaven hatten zur Abwehr von
Gefahren durch Hundehaltung, insbesondere der Haltung sog.
Kampfhunde uebereinstimmende Polizeiverordnungen erlassen, die
insbesondere auch vor dem Hintergrund schwerwiegender
Zwischenfaelle mit Hunden im letzten Jahr ergaenzt worden sind.
Die erste Aenderung der Polizeiverordnung zur Haltung von
gefaehrlichen Hunden trat bereits Anfang Juli 2000 in Kraft,
nachdem sich Uebergriffe von "Kampfhunden" auf Menschen
bundesweit gehaeuft hatten. Sie sieht Leinen- und
Maulkorbzwang sowie einen Genehmigung fuer Kampfhunden vor.
Damit war Bremen eines der ersten Laender, das verschaerfte
Regelungen gegen Kampfhunde auf den Weg gebracht hatte. Mit
dem weitergehenden Verbot von Zucht, Handel und Ausbildung zu
gesteigerter Aggressivitaet ist nun der naechste Schritt getan.
Die Staedte Bremen und Bremerhaven erliessen gleichlautende
Verordnungen, die am 19.7.2000 in Kraft traten. Seitdem waren
auch Zucht, Handel und Ausbildung zu Aggression von
Kampfhunden verboten.
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