MarcoW
Klagen gegen Kampfhundeverordnung des Landes abgeschmettert
Mannheim. Die Kampfhundeverordnung Baden-Württembergs kann uneingeschränkt in Kraft bleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) des Landes wies am Dienstag die Klagen von knapp 100 Kampfhundebesitzer gegen die Verordnung ab. Den von den Klägern geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vermochten die Richter nicht zu erkennen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Mensch genieße "überragenden Schutz" vor den Angriffen gefährlicher Hunde, sagte VGH-Präsident Karl-Heinz Weingärtner. Eine gewisse Ungleichbehandlung sei hinzunehmen, weil die Vorschriften der Verordnung angesichts dieses Schutzes "nicht besonders schwer" wögen. Manche Kampfhundebesitzer im voll besetzten Gerichtssaal stürmten daraufhin empört aus dem Saal.
Mit der Verordnung hatte die Landesregierung im vergangenen Jahr das Halten der als gefährlich geltenden Tiere streng reglementiert. Die drei Rassen Pitbull, Bullterrier und American Staffordshire Terrier wurden von vornherein als gefährlich einstuft. Neben der Einführung von Maulkorb- und Leinenzwang wurde die Zucht verboten und Zwangssterilisation oder -kastration vorgeschrieben. Neun weitere Rassen gelten als potenziell gefährlich. Andere häufige Beißer wie etwa der Deutsche Schäferhund wurden aber nicht in die Verordnung aufgenommen. Die 96 Kläger sahen deswegen den Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Die Kampfhundebesitzer führten noch ein weiteres Argument ins Feld: "Nicht die Hunderassen sind gefährlich, sondern Hundeindividuen, und letztlich nicht einmal der Hund, sondern der Halter", sagte Klägeranwalt Andreas Schmid, der allein 91 Antragsteller vertrat. Die Anwälte warfen der Landesregierung vor, die Kampfhundeverordnung lediglich aus kosmetischen Gründen "aus dem Boden gestampft" zu haben, nachdem im vergangenen Jahr ein Kampfhund den kleinen Volkan in Hamburg zu Tode gebissen hatte.
Innenminister Thomas Schäuble (CDU) begrüßte die Abweisung der Klagen. "Die Kampfhundeverordnung hat nach den Erfahrungen eines Jahres gezeigt, dass sie den notwendigen Rahmen für die Sicherheit vor gefährlichen Hunden geschaffen hat und die Hundehalter auf die übrige Bevölkerung erheblich mehr Rücksicht nehmen als vorher", sagte Schäuble in Stuttgart.
Obwohl die Revision nicht zugelassen wurde, muss dies keineswegs das Ende des Streits bedeuten. Die Kläger können jetzt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen. "Darüber werden wir entscheiden, wenn wir die schriftlichen Urteilsgründe haben", sagte Klägeranwalt Schmid. Sowohl die Kampfhundeverordnungen der Bundesländer als auch die Rechtsprechung dazu sind bundesweit völlig unterschiedlich: In Schleswig-Holstein und Hessen hatten die oberen Verwaltungsgerichte den Klägern gegen die dortigen Kampfhundeverordnungen teilweise Recht gegeben.
Die zwangsweise Sterilisation oder Kastration von Kampfhunden kann jetzt wieder anlaufen. "Es ist auch gerechtfertigt, dass solche Hunde unfruchtbar zu machen sind", sagte VGH-Präsident Weingärtner. Der VGH selbst hatte die Unfruchtbarmachung im Dezember 2000 bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig gestoppt.
1992 und 1999 hatte der VGH noch frühere Kampfhundeverordnungen des Landes und der Stadt Mannheim teilweise gekippt. Im Unterschied zu damals wurden die Klagen jetzt abgewiesen, weil Kampfhundebesitzer inzwischen die Möglichkeit eingeräumt ist, per Wesensprüfung die Harmlosigkeit ihrer Hunde nachzuweisen. Inzwischen gelte nicht mehr allein die Rassezugehörigkeit eines Hundes als Kriterium für die Gefährlichkeit, sagte Weingärtner. "Die Polizeiverordnung ist nicht zu beanstanden." dpa
Mfg, Marco
Mannheim. Die Kampfhundeverordnung Baden-Württembergs kann uneingeschränkt in Kraft bleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) des Landes wies am Dienstag die Klagen von knapp 100 Kampfhundebesitzer gegen die Verordnung ab. Den von den Klägern geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vermochten die Richter nicht zu erkennen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Mensch genieße "überragenden Schutz" vor den Angriffen gefährlicher Hunde, sagte VGH-Präsident Karl-Heinz Weingärtner. Eine gewisse Ungleichbehandlung sei hinzunehmen, weil die Vorschriften der Verordnung angesichts dieses Schutzes "nicht besonders schwer" wögen. Manche Kampfhundebesitzer im voll besetzten Gerichtssaal stürmten daraufhin empört aus dem Saal.
Mit der Verordnung hatte die Landesregierung im vergangenen Jahr das Halten der als gefährlich geltenden Tiere streng reglementiert. Die drei Rassen Pitbull, Bullterrier und American Staffordshire Terrier wurden von vornherein als gefährlich einstuft. Neben der Einführung von Maulkorb- und Leinenzwang wurde die Zucht verboten und Zwangssterilisation oder -kastration vorgeschrieben. Neun weitere Rassen gelten als potenziell gefährlich. Andere häufige Beißer wie etwa der Deutsche Schäferhund wurden aber nicht in die Verordnung aufgenommen. Die 96 Kläger sahen deswegen den Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Die Kampfhundebesitzer führten noch ein weiteres Argument ins Feld: "Nicht die Hunderassen sind gefährlich, sondern Hundeindividuen, und letztlich nicht einmal der Hund, sondern der Halter", sagte Klägeranwalt Andreas Schmid, der allein 91 Antragsteller vertrat. Die Anwälte warfen der Landesregierung vor, die Kampfhundeverordnung lediglich aus kosmetischen Gründen "aus dem Boden gestampft" zu haben, nachdem im vergangenen Jahr ein Kampfhund den kleinen Volkan in Hamburg zu Tode gebissen hatte.
Innenminister Thomas Schäuble (CDU) begrüßte die Abweisung der Klagen. "Die Kampfhundeverordnung hat nach den Erfahrungen eines Jahres gezeigt, dass sie den notwendigen Rahmen für die Sicherheit vor gefährlichen Hunden geschaffen hat und die Hundehalter auf die übrige Bevölkerung erheblich mehr Rücksicht nehmen als vorher", sagte Schäuble in Stuttgart.
Obwohl die Revision nicht zugelassen wurde, muss dies keineswegs das Ende des Streits bedeuten. Die Kläger können jetzt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen. "Darüber werden wir entscheiden, wenn wir die schriftlichen Urteilsgründe haben", sagte Klägeranwalt Schmid. Sowohl die Kampfhundeverordnungen der Bundesländer als auch die Rechtsprechung dazu sind bundesweit völlig unterschiedlich: In Schleswig-Holstein und Hessen hatten die oberen Verwaltungsgerichte den Klägern gegen die dortigen Kampfhundeverordnungen teilweise Recht gegeben.
Die zwangsweise Sterilisation oder Kastration von Kampfhunden kann jetzt wieder anlaufen. "Es ist auch gerechtfertigt, dass solche Hunde unfruchtbar zu machen sind", sagte VGH-Präsident Weingärtner. Der VGH selbst hatte die Unfruchtbarmachung im Dezember 2000 bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig gestoppt.
1992 und 1999 hatte der VGH noch frühere Kampfhundeverordnungen des Landes und der Stadt Mannheim teilweise gekippt. Im Unterschied zu damals wurden die Klagen jetzt abgewiesen, weil Kampfhundebesitzer inzwischen die Möglichkeit eingeräumt ist, per Wesensprüfung die Harmlosigkeit ihrer Hunde nachzuweisen. Inzwischen gelte nicht mehr allein die Rassezugehörigkeit eines Hundes als Kriterium für die Gefährlichkeit, sagte Weingärtner. "Die Polizeiverordnung ist nicht zu beanstanden." dpa
Mfg, Marco