Rechtsstreitigkeiten über eine Kastrationsverpflichtung in einem Schutzvertrag werden in aller Regel erstinstanzlich durch das Amtsgericht entschieden. Egal, wie ein Urteil ausfällt, eine Bindungswirkung für andere Verfahren ergibt sich daraus nicht.
Angesichts der Tatsache, dass die Ausnahmeregelung "zur Verhinderung unerwünschten Nachwuchses" doch eher eine "Krücke" für Halter und TA ist, (Nachwuchs lässt sich ja nun auch anders verhindern), ist das Prozess(kosten)risiko bei derartigen Verfahren sehr groß. Jeder TSV sollte sich gut überlegen, ob er ein solches Verfahren anstrengt.
Die TSV, die sich dessen bewusst sind, regeln die Sicherstellung der Kastration auf andere Art und Weise. Bei Hunden, die zum Zeitpunkt der Abgabe noch nicht kastriert werden konnten (meist Welpen), wird zunächst ein Pflegevertrag abgeschlossen und der Schutzvertrag kommt erst nach erfolgter Kastration zustande.