Schluss mit Hunde- und Katzenwelpen in der Auslage
Mit dem neuen Tierschutzgesetz ist der Verkauf von Hunden und Katzen in Tierhandlungen ab sofort verboten. Entgegen kursierenden Gerüchten sind im Gesetz keine Übergangsfristen vorgesehen! Hunde- und Katzenwelpen dürfen von den Zoofachhändlern nur mehr vermittelt, aber nicht in den Verkaufsräumen zum Verkauf gehalten werden.
Zwar dürfen die Zoofachhändler noch jene Welpen in der Tierhandlung zum Verkauf anbieten, die sie bereits vor Jahresende im Geschäft hatten. Neue Tiere dürfen ab Jahresbeginn jedoch nicht mehr angekauft werden. Das bedeutet, dass in wenigen Wochen keine Hunde- und Katzenwelpen mehr in Tierhandlungen zu sehen sein dürften. Melden Sie uns, wenn Sie in einer Tierhandlung Hunde oder Katzen entdecken, die zum Verkauf angeboten werden.
Nach wie vor erlaubt ist der Verkauf von Großpapageien und exotischen Reptilien, die in ihrer Heimat wild gefangen wurden. Oder von vermeintlich pflegeleichten "Schmusetieren" wie Degus und Chinchillas, die sich aufgrund ihrer Bedürfnisse für eine Heimtierhaltung gar nicht eignen. Den Verkauf von Zubehör lässt das Gesetz von vorne herein gänzlich außer Acht: nicht tiergerechte "Hüpfkäfige" für Vögel, Hamsterräder oder Zughalsbänder dürfen auch weiterhin angeboten werden.
Weiterer Wehrmutstropfen im neuen Tierschutzgesetz ist die unbefriedigende Ausbildung der "Berater" in Tierhandlungen. Ein Schnellsiede-Kurs von 38 Stunden genügt dem Gesetzgeber weiterhin, um die unzählig gehandelten Tierarten verkaufen zu dürfen. Auch bei den Haltungsbedingungen weist das Gesetz auf dem Papier zwar Verbesserungen für Tiere im Zoogeschäft aus. Die Dauer von drei Monaten, die die Tiere in winzigen Schaukäfigen im Geschäft oder gar in der Auslage gehalten werden dürfen, ist aber deutlich zu lang.
Gleich welches Tier - der private Tierhalter ist per Gesetz verpflichtet, für eine artgerechte Haltung seines Heimtieres zu sorgen. Was unter artgerechter Haltung zu verstehen ist, wird vom Gesetz für jede Tierart festgelegt. Dabei stehen die physiologischen und ethologischen Bedürfnisse des Tieres im Vordergrund und umfassen u.a. das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Ausstattung der Unterkünfte, die Möglichkeit zum Sozialkontakt, die Betreuung und die artgerechte Ernährung.
watson
Mit dem neuen Tierschutzgesetz ist der Verkauf von Hunden und Katzen in Tierhandlungen ab sofort verboten. Entgegen kursierenden Gerüchten sind im Gesetz keine Übergangsfristen vorgesehen! Hunde- und Katzenwelpen dürfen von den Zoofachhändlern nur mehr vermittelt, aber nicht in den Verkaufsräumen zum Verkauf gehalten werden.
Zwar dürfen die Zoofachhändler noch jene Welpen in der Tierhandlung zum Verkauf anbieten, die sie bereits vor Jahresende im Geschäft hatten. Neue Tiere dürfen ab Jahresbeginn jedoch nicht mehr angekauft werden. Das bedeutet, dass in wenigen Wochen keine Hunde- und Katzenwelpen mehr in Tierhandlungen zu sehen sein dürften. Melden Sie uns, wenn Sie in einer Tierhandlung Hunde oder Katzen entdecken, die zum Verkauf angeboten werden.
Nach wie vor erlaubt ist der Verkauf von Großpapageien und exotischen Reptilien, die in ihrer Heimat wild gefangen wurden. Oder von vermeintlich pflegeleichten "Schmusetieren" wie Degus und Chinchillas, die sich aufgrund ihrer Bedürfnisse für eine Heimtierhaltung gar nicht eignen. Den Verkauf von Zubehör lässt das Gesetz von vorne herein gänzlich außer Acht: nicht tiergerechte "Hüpfkäfige" für Vögel, Hamsterräder oder Zughalsbänder dürfen auch weiterhin angeboten werden.
Weiterer Wehrmutstropfen im neuen Tierschutzgesetz ist die unbefriedigende Ausbildung der "Berater" in Tierhandlungen. Ein Schnellsiede-Kurs von 38 Stunden genügt dem Gesetzgeber weiterhin, um die unzählig gehandelten Tierarten verkaufen zu dürfen. Auch bei den Haltungsbedingungen weist das Gesetz auf dem Papier zwar Verbesserungen für Tiere im Zoogeschäft aus. Die Dauer von drei Monaten, die die Tiere in winzigen Schaukäfigen im Geschäft oder gar in der Auslage gehalten werden dürfen, ist aber deutlich zu lang.
Gleich welches Tier - der private Tierhalter ist per Gesetz verpflichtet, für eine artgerechte Haltung seines Heimtieres zu sorgen. Was unter artgerechter Haltung zu verstehen ist, wird vom Gesetz für jede Tierart festgelegt. Dabei stehen die physiologischen und ethologischen Bedürfnisse des Tieres im Vordergrund und umfassen u.a. das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Ausstattung der Unterkünfte, die Möglichkeit zum Sozialkontakt, die Betreuung und die artgerechte Ernährung.
watson