§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn
a) nur ein Hund gehalten wird 114,00 EUR
b) zwei Hunde gehalten werden, je Hund 174,00 EUR
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 252,00 EUR
d) ein gefährlicher Hund (sog. Kampfhund) gehalten wird, je Hund 600,00 EUR .
(2) Gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) im Sinne von Abs. 1 Buchstabe d) sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls
a) die in § 3 Abs. 2 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2002 (Landeshundegesetz) in der jeweils gültigen Fassung als gefährliche Hunde genannten Rassen (zur Zeit: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier) und
b) die nach § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz in der jeweils gültigen Fassung genannten Rassen (zur Zeit: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu) sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 2 andeshundegesetz.
(3) Soweit für Hunde nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag ab dem ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz nach Abs. 1 erfolgen.
Für Hunde nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a) dieser Satzung ist der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung durch die Bescheinigung einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen.
Für Hunde nach § 2 Abs. 2 Buchstabe b) dieser Satzung ist der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung auch von einer oder einem durch die Ordnungsbehörde anerkannten Sachverständigen oder einer von der Ordnungsbehörde anerkannten sachverständigen Stelle zu erbringen.
Auf deutsch heißt das, daß für Hunde der Anlage 1 oder 2 nach bestandenem VT nur die normale Hundesteuer zu zahlen ist.