Die Auflagen sind sehr krass. Es ist in Bayern auch schon lange keine Haltungsgenehmigung mehr erteilt worden.
Hier ist die LHV:
Bayern
Die Bayerische Kampfhundeverordnung unterscheidet drei Gruppen von Kampfhunden:
Der ersten Kategorie gehören diejenigen Rassen von Hunden an, für die neben der enormen Beißkraft eine niedrige Reizschwelle kennzeichnend ist. In dieser Gruppe befinden sich folgende Hunderassen:
- Pitbull
- Bandog
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa-Inu
Für diese Rassen wird die Eigentschaft als Kampfhund unwiderlegbar vermutet. Die Haltung dieser Hunde bedarf unabhängig von der Gefährlichkeit des einzelnen Hundes stets einer Erlaubnis der Gemeinde.
Die Kategorie 2 erfaßt Hunderassen, die zwar den Kampfhunderassen angehören, deren Gefahrenpotential aber nur im Einzelfall beurteilt werden kann. Dieser Kategorie gehören der
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dog Argentino
- Dogne de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Nepolitano
- Rhodesian Ridgeback.
Hier wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens, das man als Negativzeugnis bezeichnet.
Schließlich werden in einer dritten Kategorie die einer Erlaubnispflicht unterworfen, die nicht den in der ersten und zweiten Kategorie genannten Rassen angehören (z.B. Rottweiler, Schäferhunde), wenn diese mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ausgebildet werden (Zivilschutzdienst).
Voraussetzung zur Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes ist zunächst das Vorliegen eines berichtigten Interesses. Dieses kann ein wissenschaftliches wie z.B. bei Verhaltensforschung, ein wirtschaftliches wie z.B. ist etwa Dressur, Zirkus, Tierschau oder ein sonstiges persönliches Interesse sein. Weiterhin bedarf es der persönlichen Zuverlässigkeit des Halters. Er mß auch Gewähr dafür bieten, daß mit der Haltung des Kampfhundes keine Gefährdung für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz Dritter verbunden ist.
Zuständige Behörde zur Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis ist die Gemeinde. Diese hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung vorliegen bzw. die Erlaubnis zum Schutz vor Gefährdung o.g. Rechtsgüter mit einer Auflage zu verbinden ist. Die Überwachung der Kampfhundevorschriften obliegt primär der Gemeinde als untere Sicherheitsbehörde.
Züchtung oder Kreuzung von Kampfhunden ist verboten ( Geldbuße bis 100.000DM)
Eine Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes: In München ist seit 1992 keine Erlaubnis erteilt worden. (Geldbuße bis 20.000DM)
Gelegentlich geäusserte Überlegungen, die Zulassung von Hunden nicht von der Rassezugehörigkeit, sondern von der Stockgröße abhängig zu machen, werden von Bayern abgelehnt. Eine solche Regelung wäre zum einen praktisch nicht vollziehbar, weil damit zahllose Hunde ständig überprüft werden müßten. Zum anderen wären sie unverhältnismäßig, da in aller Regel von Rottweilern, Schäferhunden und ähnlichen Rassen generell keine Gefahr ausgeht.
Die ist der wesentliche Unterschied zu Kampfhunden, bei denen damit zu rechnen ist, dass bestimmte Rassen generell eine übersteigerte Aggressivität besitzen.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 12.10.94 in seinem Urteil zur Verfassungsmäßigkeit der bayerischen Regelung ausgeführt, dass es sich bie Hunderassen wie:
- Dogge
- Dobermann
- Rottweiler
- Boxer
- Deutschem Schäferhund
um in Deutschland seit jeher gezüchtete und gehaltene Hunde handelt, hinsichtlich derer bei Züchtern und Haltern ein größerer Erfahrungsschatz bezüglich des Charakters und des möglichen Verhaltens des Hundes als bei Hunden anderer, in Deutschland erst in jüngerer Zeit heimischen Rassen besteht.
Zudem sind diese Hunde im allgemeinen Sicherheitsrecht erfasst (z.B. Anlein-und Maulkorbzwang). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.1.2000 ausgeführt, dass bei den sogenannten Kampfhunderassen gezielt solche Eigenschaften gezüchtet worden sind, die die Kampfkraft erhöhen. Falls Rottweiler und vergleichbare Hunde entsprechend scharf gemacht worden sind, unterliegen sie der Kategorie 3 der Bayerischen Kampfhundeverordnungen; es können dann alle für Kampfhunde geltenden Sicherheitsvorschriften auf sie angewendet werden.
Das schlimmste Übel an dem die Welt leidet ist nicht die Stärke der Bösen, sondern die Schwäche der Gutem