OK, gut ... vermutlich liest Du mehr und besser als ich ... zeige mir doch bitte auf, wo der Entwurf:
- völlig sinnlos
- abgehoben
- unsinnig
- weltfremd
- tierschutzrelevant
- einfach absurd
ist
Naja, ich empfinde es schon als TS-relevant Tiere einschläfern zu wollen, weil die Halter sich nicht an bestimmte Auflagen halten.
Schlimm genug, wenn dies in der Vergangenheit an Listis tatsächlich praktiziert wurde, aber dies auf alle Hunde (über x cm und y kg) auszuweiten...
Auch ein sehr konstruktiver Beitrag *lach*
Wo ist denn dein Ansatz, um zu verbessern?
Zumal sich die Grünen offen für Diskussionen zeigen:
Bevor wir das Gesetz einbringen, möchten wir es mit der Stadtgesellschaft
diskutieren. Inzwischen gibt es auch interessante Vorschläge einer Arbeitsgruppe der
Amtstierärzte und bestimmt Nachbesserungsbedarf für den Gesetzentwurf.
Ich denke, im Rahmen einer Email kann man sich ja auch äußern.
Klasse fände ich es, wenn man sich hier mal (ganz unemotional) den Entwurf vornehmen, überarbeiten und mit Änderungsvorschlägen versehen an Fr. Hämmerling schicken würde.
§2
(2) Gefährliche Hunde: Alle Hunde, die sich
1. nicht unterordnen,
2. Wild, Vieh, Katzen oder Hunde gehetzt oder gerissen haben,
3. sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erwiesen haben,
4. auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Schärfe
oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder trainiert wurden
Wie soll das definiert und überprüft werden?
§4
(4) Die zur Hundehaltung nötige Sachkunde wird auch HundehalterInnen von kleinen Hunden
empfohlen.
Also wieder nicht für ALLE Hunde, einer Empfehlung werden wohl die wenigaten nachkommen, verständlicherweise....und warum auch?
(4) Folgen des Fehlens der Sachkunde und/oder der Unterordnung:
- Nicht sachkundige HundehalterInnen, deren Hunde sich unterordnen, erhalten die Gelegenheit,
sich innerhalb von 6 Wochen die Sachkunde anzueignen und nachzuweisen. Gelingt
dies erneut nicht, hat die zuständige Behörde über Auflagen, eine Haltungsuntersagung
oder Einziehung des Hundes gemäß § 9 zu entscheiden.
- Nicht sachkundige HundehalterInnnen eines als gefährliche geltenden Hundes erhalten die
Gelegenheit, sich innerhalb von 6 Wochen die Sachkunde anzueignen und nachzuweisen.
Gelingt dies erneut nicht, hat die zuständige Behörde über Auflagen, eine Haltungsuntersagung,
Einziehung oder Tötung des Hundes gemäß § 9 zu entscheiden.
- Sachkundige HalterInnen eines als gefährlich geltenden Hundes erhalten die Gelegenheit
zur erneuten Prüfung. Erlernt der Hund nicht die Unterordnung, hat die zuständige Behörde
über Auflagen, eine Haltungsuntersagung, Einziehung oder Tötung des Hundes gemäߧ 9 zu entscheiden.
Hunde dürfen also getötet werden, wenn ihre Halter den Auflagen nicht (rechtzeitig)nachkommen, unabhängig davon ob sie tatsächlich auffällig geworden sind?!
§6
(2) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen unbeabsichtigtes
Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein. Bei der Haltung eines gefährlichen
Hundes muss ein unbeabsichtigtes Entweichen ausgeschlossen sein. Dieses ausbruchssicher
eingefriedete Besitztum muss mit deutlich sichtbaren Warnschildern „Vorsicht gefährlicher
Hund“ kenntlich gemacht werden.
Stigmatisierung par exellance....kann man sich ja gleich beliebt machen in der Nachbarschaft, unabhängig davon ob von dem Hund tatsächlich eine Gefahr auf dem Grundstück ausgeht.
§9
(2) Die zuständige Behörde hat die Haltung eines großen oder gefährlichen Hundes zu untersagen,
die Einziehung eines großen oder gefährlichen Hundes sowie die Tötung eines gefährlichen
Hundes auf Kosten des/der HalterIn anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass durch die Haltung des Hundes eine Gefährdung für Menschen oder Tiere ausgeht.
Dies ist nsbesondere anzunehmen, wenn
1. der Hund einem Menschen oder einem Tier schwere Verletzungen zugefügt hat,
2. der Hund von einer Person gehalten wird, die nicht die erforderliche Zuverlässigkeit
und/oder Sachkunde im Sinne des § 5 besitzt,
3. der/die HundehalterIn seinen Hund nicht oder nicht rechtzeitig der nach § 4 vorgeschriebenen
Überprüfung unterzogen hat,
4. der/die HalterIn entgegen § 10 Hunde ausgebildet, gezüchtet oder erworben hat.
Die "Annahme"????
§10
(3) Die Hundevereine sind verpflichtet, ihre Zuchtstandards an der Stadtverträglichkeit von
Hunden zu orientieren. Eigenschaften wie Unterordnungsbereitschaft und soziale Verträglichkeit
sind in die Rassestandards aufzunehmen.
Damit würden sich Rassestandards von Hunderassen, die zT eine lange Tradition und Funktion haben, nach einem dt Gesetz ändern und richten? Eine Frechheit. Einige Rassen dürften demnach auch nicht mehr in Deutschland gezüchtet werden, da sie ihren Sinn mit Änderung der Standards verlieren würden.
§14
(2) MitarbeiterInnen der zuständigen Behörden dürfen, soweit es zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erforderlich ist,
1. Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und
2. Betriebsräume während der Betriebszeiten betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Das darf bei "normalen" Bürgern nicht mal die Polizei. Mit Besitz eines Hundes gebe ich also auch persönliche Rechte ab die anderen zugestanden werden?
@Mayerangel: Das war auch garnicht so an Dich gerichtet- mehr ein allgemeiner Aufruf nach der schon tendentiösen Threads-Eröffnung, ebenso tendentiösenTeil-Zitaten und entsprechenden Kotzreaktionen
1. Vielleicht umformulieren in 'andauernd in der praktischen Prüfung der Einwirkung des Hundehalters widersetzen'§2
(2) Gefährliche Hunde: Alle Hunde, die sich
1. nicht unterordnen,
2. Wild, Vieh, Katzen oder Hunde gehetzt oder gerissen haben,
3. sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erwiesen haben,
4. auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Schärfe
oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder trainiert wurden
Wie soll das definiert und überprüft werden?
Vorschlag: 'die Sachkunde in Theorie und Praxis nicht abhängig machen von der Größe'§4
(4) Die zur Hundehaltung nötige Sachkunde wird auch HundehalterInnen von kleinen Hunden
empfohlen.
Also wieder nicht für ALLE Hunde, einer Empfehlung werden wohl die wenigaten nachkommen, verständlicherweise....und warum auch?
Vorschlag: Diese ganze Tötungssache auslagern in einen eigenen Paragraphen und nach Vorbild der Holländer (oder waren es die Belgier?) umformulieren. Eckpunkte könnten sein : 3 Gutachter müssen den Hund beurteilen, erst danach wird entschieden, ob der Hund (Auflagen?) beim bisherigen HH bleiben kann, umplatziert wird oder eben getötet wird(4) Folgen des Fehlens der Sachkunde und/oder der Unterordnung:
- Nicht sachkundige HundehalterInnen, deren Hunde sich unterordnen, erhalten die Gelegenheit,
sich innerhalb von 6 Wochen die Sachkunde anzueignen und nachzuweisen. Gelingt
dies erneut nicht, hat die zuständige Behörde über Auflagen, eine Haltungsuntersagung
oder Einziehung des Hundes gemäß § 9 zu entscheiden.
- Nicht sachkundige HundehalterInnnen eines als gefährliche geltenden Hundes erhalten die
Gelegenheit, sich innerhalb von 6 Wochen die Sachkunde anzueignen und nachzuweisen.
Gelingt dies erneut nicht, hat die zuständige Behörde über Auflagen, eine Haltungsuntersagung,
Einziehung oder Tötung des Hundes gemäß § 9 zu entscheiden.
- Sachkundige HalterInnen eines als gefährlich geltenden Hundes erhalten die Gelegenheit
zur erneuten Prüfung. Erlernt der Hund nicht die Unterordnung, hat die zuständige Behörde
über Auflagen, eine Haltungsuntersagung, Einziehung oder Tötung des Hundes gemäߧ 9 zu entscheiden.
Hunde dürfen also getötet werden, wenn ihre Halter den Auflagen nicht (rechtzeitig)nachkommen, unabhängig davon ob sie tatsächlich auffällig geworden sind?!
sehe ich jetzt nicht so dramatisch, diese Schilder gibt es auch heute schon und werden auch freiwillig benutzt.§6
(2) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen unbeabsichtigtes
Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein. Bei der Haltung eines gefährlichen
Hundes muss ein unbeabsichtigtes Entweichen ausgeschlossen sein. Dieses ausbruchssicher
eingefriedete Besitztum muss mit deutlich sichtbaren Warnschildern „Vorsicht gefährlicher
Hund“ kenntlich gemacht werden.
Stigmatisierung par exellance....kann man sich ja gleich beliebt machen in der Nachbarschaft, unabhängig davon ob von dem Hund tatsächlich eine Gefahr auf dem Grundstück ausgeht.
siehe Vorschlag zum eigenständigen Paragraphen zur Beurteilung§9
(2) Die zuständige Behörde hat die Haltung eines großen oder gefährlichen Hundes zu untersagen,
die Einziehung eines großen oder gefährlichen Hundes sowie die Tötung eines gefährlichen
Hundes auf Kosten des/der HalterIn anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass durch die Haltung des Hundes eine Gefährdung für Menschen oder Tiere ausgeht.
Dies ist nsbesondere anzunehmen, wenn
1. der Hund einem Menschen oder einem Tier schwere Verletzungen zugefügt hat,
2. der Hund von einer Person gehalten wird, die nicht die erforderliche Zuverlässigkeit
und/oder Sachkunde im Sinne des § 5 besitzt,
3. der/die HundehalterIn seinen Hund nicht oder nicht rechtzeitig der nach § 4 vorgeschriebenen
Überprüfung unterzogen hat,
4. der/die HalterIn entgegen § 10 Hunde ausgebildet, gezüchtet oder erworben hat.
Die "Annahme"????
Verstehe ich jetzt nicht, gibt es nicht schon Zuchtrichtungen, die sich genau das auf die Fahnen schreiben?§10
(3) Die Hundevereine sind verpflichtet, ihre Zuchtstandards an der Stadtverträglichkeit von
Hunden zu orientieren. Eigenschaften wie Unterordnungsbereitschaft und soziale Verträglichkeit
sind in die Rassestandards aufzunehmen.
Damit würden sich Rassestandards von Hunderassen, die zT eine lange Tradition und Funktion haben, nach einem dt Gesetz ändern und richten? Eine Frechheit. Einige Rassen dürften demnach auch nicht mehr in Deutschland gezüchtet werden, da sie ihren Sinn mit Änderung der Standards verlieren würden.
§14
(2) MitarbeiterInnen der zuständigen Behörden dürfen, soweit es zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erforderlich ist,
1. Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und
2. Betriebsräume während der Betriebszeiten betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Das darf bei "normalen" Bürgern nicht mal die Polizei. Mit Besitz eines Hundes gebe ich also auch persönliche Rechte ab die anderen zugestanden werden?
@Mayerangel: Das war auch garnicht so an Dich gerichtet- mehr ein allgemeiner Aufruf nach der schon tendentiösen Threads-Eröffnung, ebenso tendentiösenTeil-Zitaten und entsprechenden Kotzreaktionen
Naja, ein bisserl Luft machen, muss doch erlaubt sein.
Ich sehe das so: lieber kotz ich mich in der KSG aus, um dann einen vernünftigen Kommentar an die Dame schicken zu können, als dass ich mir die nötige Luft in der Email verschaffe und damit dann sämtliche Klischees eines Kampfihalters bediene
also diesmal bin ich völlig bei dir... erst waren es staff und co und anstatt, dass eine verbesserung für diese rassen kommt, wird es eine verschlechterung und zwar für ALLE rassen.. super entwurf.