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Danija

10 Jahre Mitglied
Hallo,

wisst Ihr zufällig, ob es möglich ist, in Hessen Kampfschmuser in der Urlaubszeit in privaten Tierpensionen unterzubringen? Ich meine mich erinnern zu können, dass das offiziell nur in Tierheimen möglich ist....?
Wenn nicht, welche Voraussetzung muss denn eine Tierpension erfüllen, um Listenhunde aufnehmen zu dürfen bzw. kennt jemand zufällig eine gute?

Liebe Grüße,
Danija
 
  • 13. Mai 2024
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Hi Danija ... hast du hier schon mal geguckt?
Reaktionen: Gefällt 23 Personen
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Das ist eine gute Frage Vielleicht solltest Du das mit dem RP-Darmstadt abklären. Die zuständige Dame heißt Stecher-Löbig und kann Dir sicherlich weiterhelfen.
 
So weit mir bekannt ist, müssen die Leute, die den Hund so lange in Pflege nehmen, lediglich einen Sachkundenachweis haben. In welcher Ecke von Hessen soll der Hund denn untergebracht werden?
 
Also laut Aussage unseres OA muß die Person die den Hund beaufsichtigt eben den Sachkundenachweis für den Hund gemacht haben.
Deshalb hat bei uns die halbe Family u.div.Freunde den Sachkundenachweis für die Hunde, damit die auch mal von jemand anderem betreut/Gassi geführt werden können.

Denke, daß sich das bei ner Pension auch so verhält!?

Gruß, Di.
 
Bei dem TH wo ich mal aktiv war konnte man Hunde ja auch in Pension geben. Dort war es so dass man einen Sachkundenachweis auf das TH gemacht hat und man konnte somit mit allen Hunden rausgehen, also auch mit Gasthunden die zur Pension dort waren.

Ist es allerdings was Privates (oder eine Pension) ist es auch bei uns (auch Hessen) so, dass die Person einen Sachkundenachweis für den Hund braucht, also nicht einfach so mit dem Hund raus kann.

Aber Achtung - bei manchen Pensionen wirst du gar nicht erst angenommen und wirst mit wüsten Beschimpfungen vom Hof verwiesen ...
 
Für die, die es interessiert, hier die offizielle Antwort:

Eine private Tierpension, die einen sog. Listenhund nach § 2 Absatz 1 der HundeVO für die Urlaubszeit übernehmen will, benötigt einen Sachkundenachweis, und zwar ist dieser bezogen, auf den zu übernehmenden Hund. Es genügt nicht, wenn ein Sachkundeprüfung für einen anderen Hund absolviert wurde (§ 6 Absatz 2 HundeVO). Erleichterungen gelten insoweit nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Tierheimen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Über die Regelungen des § 8 Abs. 1 HundeVO hinaus, sollte sichergestellt sein, dass der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 HundeVO getroffen wurden.
 
Ist ja das was oben geschrieben wurde.

Aber danke für die Auskunft mit rechtlichem Hintergrund.
 

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