Für die, die es interessiert, hier die offizielle Antwort:
Eine private Tierpension, die einen sog. Listenhund nach § 2 Absatz 1 der HundeVO für die Urlaubszeit übernehmen will, benötigt einen Sachkundenachweis, und zwar ist dieser bezogen, auf den zu übernehmenden Hund. Es genügt nicht, wenn ein Sachkundeprüfung für einen anderen Hund absolviert wurde (§ 6 Absatz 2 HundeVO). Erleichterungen gelten insoweit nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Tierheimen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Über die Regelungen des § 8 Abs. 1 HundeVO hinaus, sollte sichergestellt sein, dass der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 HundeVO getroffen wurden.