Kaze
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Geldbuße gegen Kampfhundehalter rechtmäßig
Berlin (ddp-bln). Die wegen Verstoßes gegen den Leinenzwang vom Berliner Amtsgericht gegen den Halter eines American Staffordshire Terriers verhängte Geldbuße von 125 Euro ist rechtmäßig. Mit dieser am Dienstag veröffentlichten Begründung hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts die Überprüfung der Geldbuße zwecks Vereinheitlichung der Rechtsprechung als unzulässig abgelehnt. Die Rechtslage sei durch das Bundesverfassungsgericht bereits abschließend geklärt und die Berliner Hundeverordnung als verfassungsgemäß bestätigt worden.
Der Berliner Verfassungsgerichtshof hatte im Jahr 2001 die Verfassungsmäßigkeit der Berliner Hundeverordnung festgestellt. Das Bundesverfassungsgericht hatte auf eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde diese Auffassung bestätigt.
Die Entwicklung des Beißverhaltens müsse aber beobachtet und die Verordnung gegebenenfalls entsprechend angepasst werden, urteilten die Verfassungsrichter. In einer weiteren Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht American Staffordshire Terrier als besonders gefährlich eingestuft.
Das Kammergericht schloss sich dieser Rechtsauffassung an. Bußgelder gegen Halter besonders gefährlicher Hunde dürfen demnach auch weiterhin nach der Berliner Hundeverordnung verhängt werden. Das Leben und die Gesundheit von Menschen seien höher zu bewerten als das möglicherweise durch eine Leine beeinträchtigte Wohlergehen eines Hundes. (5 Ws (B) 179/03).
Quelle:
Berlin (ddp-bln). Die wegen Verstoßes gegen den Leinenzwang vom Berliner Amtsgericht gegen den Halter eines American Staffordshire Terriers verhängte Geldbuße von 125 Euro ist rechtmäßig. Mit dieser am Dienstag veröffentlichten Begründung hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts die Überprüfung der Geldbuße zwecks Vereinheitlichung der Rechtsprechung als unzulässig abgelehnt. Die Rechtslage sei durch das Bundesverfassungsgericht bereits abschließend geklärt und die Berliner Hundeverordnung als verfassungsgemäß bestätigt worden.
Der Berliner Verfassungsgerichtshof hatte im Jahr 2001 die Verfassungsmäßigkeit der Berliner Hundeverordnung festgestellt. Das Bundesverfassungsgericht hatte auf eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde diese Auffassung bestätigt.
Die Entwicklung des Beißverhaltens müsse aber beobachtet und die Verordnung gegebenenfalls entsprechend angepasst werden, urteilten die Verfassungsrichter. In einer weiteren Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht American Staffordshire Terrier als besonders gefährlich eingestuft.
Das Kammergericht schloss sich dieser Rechtsauffassung an. Bußgelder gegen Halter besonders gefährlicher Hunde dürfen demnach auch weiterhin nach der Berliner Hundeverordnung verhängt werden. Das Leben und die Gesundheit von Menschen seien höher zu bewerten als das möglicherweise durch eine Leine beeinträchtigte Wohlergehen eines Hundes. (5 Ws (B) 179/03).
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