Klingt so, als ginge es um eine künftige Erbauseinandersetzung der Erbengemeinschaft. In diesem Fall ist der Verkehrswert des Hauses maßgebend, also das, was zum Zeitpunkt des Erbfalles bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Der Verkehrswert wird im Zweifelsfall von einem vereidigten Sachverständigen ermittelt.