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Wolf II

Frauenversteher™
15 Jahre Mitglied
Der Bundesrat hat die Bundesregierung in einer Entschließung aufgefordert, von einer im Tierschutzgesetz enthaltenen Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen und das so genannte Qualzuchtverbot zu präzisieren. Der Bundesrat hat festgestellt, dass die bisherigen Formulierungen im Tierschutzgesetz nicht zu einer konsequenten Umsetzung des Verbotes führen, so dass auch weiterhin Nachkommen von Tieren mit genetischen Defekten zum Teil erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt werden. Eine einheitliche Auslegung des Gesetzeswortlauts im Tierschutzgesetz wurde bisher nicht gefunden: Auch das im Auftrag des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft erstellte Gutachten ist nach Ansicht des Bundesrates nicht geeignet, die kontroverse Diskussion zu beenden.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erhebliche körperbedingte Veränderungen und Verhaltensstörungen bei Wirbeltieren näher zu bestimmen sowie das Züchten und Ausstellen von Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken und sich für eine konsequente Umsetzung des Qualzuchtverbotes einzusetzen.
Entschließung des Bundesrates zur Qualzucht
Drucksache 36/03 (Beschluss)
 
  • 29. April 2024
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Neue Initiative zum Verbot der Qualzucht von Wirbeltieren

Auf Initiative des Landes Baden-Württemberg im Bundesrat wird die Bundesregierung aufgefordert, die allgemeinen Formulierungen im § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot der Qualzucht) durch konkrete Bestimmungen zu ergänzen.
Der Minister für Ernährung und Ländlichen Raum, Willi Stächele, MdL erklärte dazu bei der Bundesratssitzung: "Konsequenter Tierschutz im Zuchtgeschehen ist nur durch eindeutige bundeseinheitliche Regelungen möglich."
Die Initiative des Landes Baden-Württemberg ziele allerdings nicht darauf ab, die Zucht von Wirbeltieren zu beeinträchtigen oder gar unmöglich zu machen. "Wir wollen erreichen, dass künftig Merkmalsausprägungen, die zu körperlichen Veränderungen oder Verhaltensstörungen führen und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten, im Rahmen der Zucht nicht mehr vorkommen", betonte Minister Stächele.
Trotz eines Gutachtens des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes vom 02. Juni 1999 hat sich an der tatsächlichen Zuchtarbeit nichts geändert.
Weiterhin existieren die verschiedensten Zuchtformen von Zierfischen, die ein normales Schwimmen unmöglich machen, haarlose Hunde und Katzen (mittlerweile auch federloses Geflügel) werden nach wie vor nachgezüchtet. Betroffen sind aber nicht nur Heimtiere. Auch landwirtschaftliche Nutztiere weisen stellenweise erhebliche körperliche Schäden auf.
So sind Masthühner und Puten aufgrund der Zucht auf Fleischfülle und dem damit verbundenen enormen Muskelwachstum oftmals nicht mehr in der Lage, ihren schweren Körper aufrecht zu erhalten, da das Knochenwachstum der Wachstumsgeschwindigkeit der Muskeln nicht folgen kann.
Erst kürzlich wurde in der Presse darüber berichtet (Welt am Sonntag, 16.03.03). Über die Notwendigkeit, dass diese Zustände bei der Zucht von Hochleistungstieren umgehend einer Beschränkung bedürfen, sind sich sowohl Tierschützer als auch Verhaltensforscher einig.

Der VgtM begrüßt die Bundesratsinitiative und fordert die Ausweitung der notwendigen Bestimmungen auf die Zucht von landwirtschaftlichen Nutztieren.

Heikendorf, 24. März 2003
 

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