Die Landesbeauftragte für den Datenschutz
Nordrhein-Westfalen
Postanschrift Landesbeauftragte für den Datenschutz NRW Reichsstraße 43
Postfach 2t6 04 44, 40102 Düsseldorf 40217 Düsseldorf
Oktober 2000
Landeshundeverordnung
Stellungnahme zur Berücksichtigung des Datenschutzes bei der Verpflichtung zur Vorlage von Führungszeugnissen
Die Landeshundeverordnung sieht in bestimmten Fällen die Pflicht zur Vorlage eines Führungszeugnisses vor.
Die Ein-Sichtnahme von Behörden in Datensätze, die im Bundeszentralregister
gespeichert sind, stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, der nur durch ein Gesetz oder durch eine Einwilligung der betroffenen Personen gerechtfertigt werden kann.
An einer gesetzlichen Rechtsgrundlage fehlt es vorliegend und der von den betroffenen Personen zu stellende Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses stellt auch keine
wirksame Einwilligung in die Datenübermittlung dar.
Rechtsgrundlage für die Landeshundeverordnung ist § 26 OBG.
Diese Vorschrift ist als Rechtsgrundlage für die in der Landeshundeverordnung
vorgesehenen Melde - und Übermittlungsvor-schriften ausreichend. Sie kann aber aufgrund ihres allgemeinen Charakters keine so intensiven Grundrechtseingriffe, wie die Einsichtnahme in Führungszeugnisse rechtfertigen.
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das ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheits-grundsatz.
Nach Art. 80 Abs. 1 GG und Art. 70 LVerf NW kann die Exekutive durch Gesetz zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt werden.
Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigungen im Gesetz selbst bestimmt werden.
Dies ist hier nicht der Fall, da die Rechtsgrundlagen auf die
sich die Verordnung stützt, als Klausel ausgestaltet ist. § 26
OBG erlaubt den Erlass von Verordnungen, die ihrer Zielrichtung nach auf die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung gerichtet sein müssen. Die Einsichtnahme in Führungszeugnisse ist ein intensiver Grundrechtseingriff,da die ggf. im Führungszeugnis aufgeführten Straftaten sensible personengezogene Daten darstellen.
Ein Eingriff von solch hoher Intensität kann aber nicht der Verordnungsgeber vornehmen, ohne dass er explizit dazu ermächtigt
worden ist.
lm übrigen ist die Pflicht zur Vorlage eines Führungszeugnisses für Halterinnen und Halter von Hunden, die ausgewachsen
eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen auch nicht erforderlich. Da hier
lediglich eine Anzeigepflicht, aber kein Erlaubnisvorbehalt besteht, knüpft die Landeshundeverordnung an die Nichtvorlage
eines Führungszeugnisses in diesen Fall keine negativen Folgen.
Sie sieht auch keine Sanktionen für den Fall vor, dass das Führungszeugnis Eintragungen enthält.
Die in der Landeshundeverordnung vorgesehenen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind auch nicht durch Einwilligung der betroffenen Personen gedeckt-
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die Übermittlung der im Bundeszentralregister gespeicherten
Daten an die Ordnungsbehörden findet zwar auf Antrag des Hundehalters statt (§ 3 Abs. 3 LHV iVm § 30 BZRG). Die Hundehalterinnen
und Hundehalter haben jedoch keine andere Möglichkeit, ihre Zuverlässigkeit nachzuweisen.
Eine wirksame Einwi11igung setzt jedoch Freiwilligkeit voraus und diese erfordert eine Wahlmöglichkeit der betroffenen Personen.
Diese Wahlmöglichkeit fehlt, da die Aufforderung, ein Führungszeugnis vorzulegen mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann.
Außerdem ist den Fällen, in denen eine Er1aubnispflicht besteht, die fehlende
Freiwilligkeit der Vorlage eines Führungszeugnisses offensichtlich.
Darüber hinaus erscheint der Ausschluss jeglicher Alternative zur Vorlage eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuver-lässigkeit unverhältnismäßig.
Es ist schon zweifelhaft, ob die Prüfung der Datensätze in einem Führungszeugnis ein wirksames Mittel zur Prüfung der Zuverlässigkeitist.
Es erscheint zum Beispiel nicht einsichtig, dass eine Verurteilung wegen Betruges
den Täter oder die Täterin als unzuverlässig im Umgang mit bestimmten Hunden qualifiziert.
Jedenfalls ist aber nicht einsichtig,
warum nicht auch andere - mildere - Mittel zum Nachweis der Zuverlässigkeit in Frage kommen.
Die Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis erscheint nicht erforderlich,
wenn die Zuverlässigkeit der betrettenden Person offenkundig oder der zuständigen Behörde bekannt ist.
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[Dieser Beitrag wurde von merlin am 30. Oktober 2000 editiert.]
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Landeshundeverordnung
Stellungnahme zur Berücksichtigung des Datenschutzes bei der Verpflichtung zur Vorlage von Führungszeugnissen
Die Landeshundeverordnung sieht in bestimmten Fällen die Pflicht zur Vorlage eines Führungszeugnisses vor.
Die Ein-Sichtnahme von Behörden in Datensätze, die im Bundeszentralregister
gespeichert sind, stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, der nur durch ein Gesetz oder durch eine Einwilligung der betroffenen Personen gerechtfertigt werden kann.
An einer gesetzlichen Rechtsgrundlage fehlt es vorliegend und der von den betroffenen Personen zu stellende Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses stellt auch keine
wirksame Einwilligung in die Datenübermittlung dar.
Rechtsgrundlage für die Landeshundeverordnung ist § 26 OBG.
Diese Vorschrift ist als Rechtsgrundlage für die in der Landeshundeverordnung
vorgesehenen Melde - und Übermittlungsvor-schriften ausreichend. Sie kann aber aufgrund ihres allgemeinen Charakters keine so intensiven Grundrechtseingriffe, wie die Einsichtnahme in Führungszeugnisse rechtfertigen.
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das ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheits-grundsatz.
Nach Art. 80 Abs. 1 GG und Art. 70 LVerf NW kann die Exekutive durch Gesetz zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt werden.
Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigungen im Gesetz selbst bestimmt werden.
Dies ist hier nicht der Fall, da die Rechtsgrundlagen auf die
sich die Verordnung stützt, als Klausel ausgestaltet ist. § 26
OBG erlaubt den Erlass von Verordnungen, die ihrer Zielrichtung nach auf die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung gerichtet sein müssen. Die Einsichtnahme in Führungszeugnisse ist ein intensiver Grundrechtseingriff,da die ggf. im Führungszeugnis aufgeführten Straftaten sensible personengezogene Daten darstellen.
Ein Eingriff von solch hoher Intensität kann aber nicht der Verordnungsgeber vornehmen, ohne dass er explizit dazu ermächtigt
worden ist.
lm übrigen ist die Pflicht zur Vorlage eines Führungszeugnisses für Halterinnen und Halter von Hunden, die ausgewachsen
eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen auch nicht erforderlich. Da hier
lediglich eine Anzeigepflicht, aber kein Erlaubnisvorbehalt besteht, knüpft die Landeshundeverordnung an die Nichtvorlage
eines Führungszeugnisses in diesen Fall keine negativen Folgen.
Sie sieht auch keine Sanktionen für den Fall vor, dass das Führungszeugnis Eintragungen enthält.
Die in der Landeshundeverordnung vorgesehenen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind auch nicht durch Einwilligung der betroffenen Personen gedeckt-
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die Übermittlung der im Bundeszentralregister gespeicherten
Daten an die Ordnungsbehörden findet zwar auf Antrag des Hundehalters statt (§ 3 Abs. 3 LHV iVm § 30 BZRG). Die Hundehalterinnen
und Hundehalter haben jedoch keine andere Möglichkeit, ihre Zuverlässigkeit nachzuweisen.
Eine wirksame Einwi11igung setzt jedoch Freiwilligkeit voraus und diese erfordert eine Wahlmöglichkeit der betroffenen Personen.
Diese Wahlmöglichkeit fehlt, da die Aufforderung, ein Führungszeugnis vorzulegen mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann.
Außerdem ist den Fällen, in denen eine Er1aubnispflicht besteht, die fehlende
Freiwilligkeit der Vorlage eines Führungszeugnisses offensichtlich.
Darüber hinaus erscheint der Ausschluss jeglicher Alternative zur Vorlage eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuver-lässigkeit unverhältnismäßig.
Es ist schon zweifelhaft, ob die Prüfung der Datensätze in einem Führungszeugnis ein wirksames Mittel zur Prüfung der Zuverlässigkeitist.
Es erscheint zum Beispiel nicht einsichtig, dass eine Verurteilung wegen Betruges
den Täter oder die Täterin als unzuverlässig im Umgang mit bestimmten Hunden qualifiziert.
Jedenfalls ist aber nicht einsichtig,
warum nicht auch andere - mildere - Mittel zum Nachweis der Zuverlässigkeit in Frage kommen.
Die Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis erscheint nicht erforderlich,
wenn die Zuverlässigkeit der betrettenden Person offenkundig oder der zuständigen Behörde bekannt ist.
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[Dieser Beitrag wurde von merlin am 30. Oktober 2000 editiert.]