Hallo Ulli,
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Tschüß quini
Thema: RE: Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
Datum: 04.04.01 14:43:37 (MEZ) - Mitteleurop. Sommerzeit
From: Krieger@BML.BUND.DE
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CC: Tanja.Mindermann@BML.BUND.DE, Erich.Koenigs@BML.BUND.DE
Sehr geehrte Frau Schindler,
das von Ihnen angesprochene Ausstellungsverbot für zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale kupierte Hunde wird in der noch nicht erlassenen Tierschutz-Hundeverordnung geregelt.Das Austellungsverbot des § 10 bezieht sich auf alle Hunde, die zum jeweiligen Zeitpunkt des Eingriffs nach deutschem Recht nicht hätten kupiert werden dürfen. Das Verbot gilt damit auch für Hunde, die im Ausland nach dem 01.06.1998 zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale kupiert wurden. § 13 Absatz 4 der Verordnung sieht vor, dass Hunde abweichend von § 10 Satz 1 noch bis zum ersten Tag des auf die Verkündung folgenden 12. Kalendermonats ausgestellt werden dürfen.
Der Bundesrat hat der Tierschutz-Hundeverordnung am 1.12.2000 zugestimmt. Einige Maßgaben des Bundesrates setzten jedoch die (parallel beratene) Änderung des Tierschutzgesetzes voraus. Diese Änderung erfolgt mit dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde, dem im Februar 2001 der Deutsche Bundestag und der Bundesrat zugestimmt haben.
Die Veröffentlichung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt wird derzeit vom federführenden Bundesministerium des Innern vorbereitet. Ich rechne nicht vor Ende April mit der Veröffentlichung. Das Gesetz und mit ihm die Änderung des Tierschutzgesetzes tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Erst dann kann die Tierschutz-Hundeverordnung erlassen werden.
Mit freundlichen Grüßen Dr. Krieger ************************************************************************** Dr. Rolf Krieger
Bundesministerium fuer Verbraucherschutz,
Ernaehrung und Landwirtschaft
(Federal Ministry of Consumer Safety, Food and Agriculture) Referat 321
Rochusstr. 1
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