Brandenburgs neue Hundehalterverordnung
Nach der neuen Hundehalterverordnung gelten die Rassen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, und Staffordshire Bullterrier weiter als besonders gefährlich und dürfen auch künftig weder gezüchtet noch gehandelt werden.
Für weitere 14 als gefährlich eingestufte Rassen (Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler, Tosa Inu) benötigen die Halter ein einmaliges "Negativ-Attest". Sie dürfen nur gehalten werden, wenn der Halter nachweist, dass sie ungefährlich sind. Die bislang geltende Pflicht, dieses Attest alle zwei Jahre neu zu beantragen, entfällt.
Zudem sind diese Hunde an einer kurzen Leine zu führen und müssen in der Öffentlichkeit einen Maulkorb tragen. Eine Haltung in Mehrfamilienhäusern ist nicht erlaubt. Neu ist, dass für die 18 als gefährlich eingestuften Hunderassen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss.
Sämtliche Hunde mit einer Widerristhöhe von 40 Zentimetern oder mindestens 20 Kilo Gewicht müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet und bei den Ordnungsämtern gemeldet werden. Neu: Diese Angaben sollen in einer zentralen Datei gesammelt werden.
Ansonsten bleiben zentrale Regelungen der alten Verordnung in Kraft: So darf eine Person in der Regel nicht mehr als drei Hunde auf einmal führen. Zudem müssen alle Hunde etwa in Parks, in Einkaufszentren oder in Fußgängerzonen an der Leine gehalten werden. Eine Maulkorbpflicht für alle gilt in Verwaltungsgebäuden und in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Erleichterungen gelten für Tierheime sowie für Diensthunde von Behörden, für Jagd- und Herdenhunde sowie die tierischen Begleiter von Blinden und Behinderten. seb
Nach der neuen Hundehalterverordnung gelten die Rassen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, und Staffordshire Bullterrier weiter als besonders gefährlich und dürfen auch künftig weder gezüchtet noch gehandelt werden.
Für weitere 14 als gefährlich eingestufte Rassen (Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler, Tosa Inu) benötigen die Halter ein einmaliges "Negativ-Attest". Sie dürfen nur gehalten werden, wenn der Halter nachweist, dass sie ungefährlich sind. Die bislang geltende Pflicht, dieses Attest alle zwei Jahre neu zu beantragen, entfällt.
Zudem sind diese Hunde an einer kurzen Leine zu führen und müssen in der Öffentlichkeit einen Maulkorb tragen. Eine Haltung in Mehrfamilienhäusern ist nicht erlaubt. Neu ist, dass für die 18 als gefährlich eingestuften Hunderassen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss.
Sämtliche Hunde mit einer Widerristhöhe von 40 Zentimetern oder mindestens 20 Kilo Gewicht müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet und bei den Ordnungsämtern gemeldet werden. Neu: Diese Angaben sollen in einer zentralen Datei gesammelt werden.
Ansonsten bleiben zentrale Regelungen der alten Verordnung in Kraft: So darf eine Person in der Regel nicht mehr als drei Hunde auf einmal führen. Zudem müssen alle Hunde etwa in Parks, in Einkaufszentren oder in Fußgängerzonen an der Leine gehalten werden. Eine Maulkorbpflicht für alle gilt in Verwaltungsgebäuden und in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Erleichterungen gelten für Tierheime sowie für Diensthunde von Behörden, für Jagd- und Herdenhunde sowie die tierischen Begleiter von Blinden und Behinderten. seb