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@Murphy Na mal sehen, wie lange es dauert, bis auch in BaWü gemäß dem bayrischen Vorbild das Aussehen des Hundes genügt, eine abstrakte Gefahr zu begründen und damit Leinenzwang aufgrund der Rasse
 
  • 13. Mai 2024
  • #Anzeige
Hi Kaeptn_Stummel ... hast du hier schon mal geguckt?
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@Murphy Na mal sehen, wie lange es dauert, bis auch in BaWü gemäß dem bayrischen Vorbild das Aussehen des Hundes genügt, eine abstrakte Gefahr zu begründen und damit Leinenzwang aufgrund der Rasse

ich hoffe nicht, aber gott sei dank ist der rotti nicht mehr im gespräch.. O-Ton.. wir können doch nicht UNSEREN hund mit auf die liste packen.. selbstverständlich haben wir hier den leinenzwang für die rassen, nur ist eine gemeinde lockerer als die andere, einige stellen sich richtig auf die hinterfüsse und wollen es wissen, die anderen lächeln nur.

und du darfst nicht vergessen, dass wir das stuttgarter urteil haben, bzgl. der phäno merkmale.
 

Ha, gut zu wissen...danke! Dann werd ich doch auch mal einen Antrag stellen. Ich werde zwar meine Anny nie in unübersichtlichen Gebieten frei laufen lassen, aber immerhin kann sie so dann legal in übersichtlichen Gebieten herumhüpfen...
Gilt die Leinenbefreiung dann für alle "Orte", wo für ein "normalen" Hund auch kein Leinenzwang besteht oder ist die Leinenbefreiung an "Orte" gebunden. Denn letzteres hab ich bei der Gabi (mit den Bullis) mitbekommen. Sie hat für bestimmte "Orte"/ Wege eine Befreiung bekommen, so viel ich weiß und nicht generell keinen Leinenzwang.
 
du solltest mit anny sowieso keine probleme haben, da sie sich in ausbildung befindet. ich dachte, die hast du schon. sollte es probleme geben, ruf lars an und der macht einen brief fertig.
 
und du darfst nicht vergessen, dass wir das stuttgarter urteil haben, bzgl. der phäno merkmale.
Da gehts doch um die Rassezugehörigkeit, oder? Also für die Einstufung Listi oder eben nicht. Gefährlichkeit aufgrund Aussehen ist aber was anderes, da man sich hier auf das subjektive Gefahrempfinden der Menschen bezieht.

Der Antrag betrifft ja die Leinenbefreiung, die sich aus der Polizeiverordnung ergibt und deshalb landesweit gilt. Die Befreiung gilt damit auch landesweit, allerdings können Gemeinden lokale Regelungen treffen, die dann auch wieder gelten. I.d.R. (siehe auch die Diskussion mit Rosi) darf das aber nicht rassegebunden sein. In Bayern gab es den Fall, dass eine Gemeinde (Ingolstadt? ) für Listis gesonderte Regelungen erlassen hat mit der Begründung, aufgrund ihres Aussehens fühlen sich die Leute bedroht und neigen zu Handlungen, die sie gefährden können (bspw. Flucht vor dem Hund auf die Straße, wo sie überfahren werden).
 
Nachtrag und Selbstberichtigung.

Tschuldigung
 
gab es da nicht auch ein urteil, dort ging es um einen rotti, der mit leinenzwang belegt werden sollte, dies vor gericht aber nicht stand hielt, weil ein negativgutachten vorlag.. oder war das wieder etwas anderes ?
 
eben, und dann ist man bei der begründung für den leinenzwang, die nicht haltbar ist, denn der hund gilt als normaler hund..
Abhängig von der Argumentation und der Sichtweise der Gerichte ist eine ganze Menge möglich. Leider. Auch "normal" ist Auslegungssache.
gab es da nicht auch ein urteil, dort ging es um einen rotti, der mit leinenzwang belegt werden sollte, dies vor gericht aber nicht stand hielt, weil ein negativgutachten vorlag.. oder war das wieder etwas anderes ?
Das Verfahren zu dem Rotti in Ingolstadt wurde zu Gunsten der Klägerin entschieden (vertreten durch RA Weidemann). In der Urteilsbegründung steht aber (ich hoffe, ich gebe das jetzt nicht falsch wieder), dass Auflagen mit der gegebenen Begründung (subjektives Gefahrempfinden aufgrund Aussehen des Hundes) zulässig sind, in dem konkreten Fall aber irgendwelche anderen Grundsätze verletzt wurden, weswegen der Klage stattgegeben wurde. Das Urteil steht ja aber auch im Internet, falls es jemand genau nachlesen will. Betrifft aber auch Bayern und nicht BaWü.
 
Nochmal Nachtrag (heute ist nicht mein Tag)

Es war Regensburg, nicht Ingolstadt.
Die HH haben gewonnen, weil Anordnungen für den Einzelfall gem. Art. 18 LStVG erlassen wurden (also nur für den einen Hund), jedoch keine Untersuchung des Einzelfalls vorgenommen wurde, sondern aufgrund Rasse entschieden.


Aus dem Urteil:

Es gibt aber auch das hier:

Soviel zum Thema "gleich" und "normal"
Eigentlich ja fast schon witzig, weil sich beide Urteile widersprechen, obwohl beide vom bayrischen VGH sind
 
du solltest mit anny sowieso keine probleme haben, da sie sich in ausbildung befindet. ich dachte, die hast du schon. sollte es probleme geben, ruf lars an und der macht einen brief fertig.


Nein, Anny hat bisher keine Leinenbefreiung, da sie es in der Ausbildung so gesehen nicht braucht. Sie ist ja nen Mantrailer...
Aber ich werde die nächsten Tage mich mal mit dem OA zusammentun und eine Leinenbefreiung beantragen...
 

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