Beißender Berner Sennenhund und NHundG

Andreas

Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes gemäß Nieders. Hundegesetz (NHundG)



Leitsatz/Leitsätze

1. Für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes gemäß § 3 Abs. 2 NHundG ist die Einholung der Stellungnahme des behördlichen Tierarztes nicht regelmäßig oder gar zwingend erforderlich, sondern (nur) dann, wenn aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung eine ausreichende Feststellung nach § 3 NHundG nicht getroffen werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 11 ME 92/05 -, NdsVBl. 2005, 231 = NVwZ-RR 2005, 631 LS; abweichend vom Beschluss der Kammer vom 2. April 2004 - 2 B 528/04 -, Juris).

2. Für die Tierhaltereigenschaft ist entscheidend, in wessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und wessen Wirtschaftsbetrieb oder Haushalt es dient. Maßgeblich darauf abzustellen ist, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87 - NJW-RR 1988, 655 <656>). Mehrere können auch gemeinsam als Tierhalter auftreten.

3. Die zuständige Behörde muss nach Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes auch bereits vor Antragstellung i.S.v. § 4 NHundG die Maßnahmen anordnen, die geeignet, erforderlich und angemessen sind, um den Eintritt der von einem gefährlichen Hund ausgehenden Gefahr zu verhindern. Insofern besteht hinsichtlich des Entschließungsermessens - also des Ermessens, insofern überhaupt eine oder ggf. mehrere Anordnungen zu treffen - eine Ermessensreduzierung auf Null.

4. Es ist nicht ersichtlich, warum im Zeitraum zwischen Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes und Antragstellung i.S.v. § 4 NHundG eine für den Betroffenen gegenüber § 4 Satz 3 NHundG verschärfte Regelung gelten sollte, zumal es möglich ist, die nicht mit dem Halter identische Person des Hundeführers mit einer Bescheinigung auszustatten, die der in § 4 Satz 3 NHundG vergleichbar ist.

5. Der Halter eines gefährlichen Hundes i.S.v. § 3 Abs. 2 NHundG kann nicht verpflichtet werden, einen Antrag gemäß § 4 NHundG zu stellen.

- - -

" Die in II. Nr. 2 sinngemäß enthaltene Anordnung, außerhalb des o.g. Zwingers oder Gebäudes dürfe nur der Antragsteller persönlich seinen Hund führen und jedes Abweichen von dieser personenbezogenen Führungsvorgabe sei ihm ab sofort strikt untersagt, dürfte wohl unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft sein"


"Abgesehen davon kann der Halter eines gefährlichen Hundes i.S.v. § 3 Abs. 2 NHundG nicht verpflichtet werden, einen Antrag gemäß § 4 NHundG zu stellen. "
(§4 Beantragung der Erlaubnis für einen als "gefährlich" erklärten Hund. Das heißt, der Halter des gefährlichen Hundes ist nicht verpflichtet, den Hund zu behalten. Statt die notwendige Haltungserlaubnis zu beantragen, kann er sich auch entscheiden, den Hund nicht zu halten)

- - -

Im vorliegenden Fall hat ein ca. 3jähriger Berner Sennenhund-Rüde eine Frau in den Arm gebissen, die daraufhin im Krankenhaus behandelt werden mußte.
Berner Sennenhund ist auf keiner Rasseliste in Deutschland vertreten. Nidersachsne hat vor über zwei Jahren die Rasseliste abgeschafft.
 
  • 29. April 2024
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