??Arbeitskreis Diensthundeführer??

Private Joker

20 Jahre Mitglied
Hi,

vielleicht kann mir ja einer von Euch helfen:

Ich glaube mich dunkel an einen Bericht eines Arbeitskreis (oder Arbeitsgruppe) Diensthundeführer (oder so
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) zu erinnern, indem sich die Jungs und Mädels gegen Rasselisten aussprechen. Ich hab schon im Archiv gesucht und was weis ich wo überall.

weis einer von Euch wann das rauskam bzw wo es steht???

Danke im Voraus
 
  • 27. April 2024
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Hi Private Joker ... hast du hier schon mal geguckt?
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Hallo PJ,

Habe das Wortprotokoll der Anhörung zur Änderung der Berliner HVO,
19. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit, Soziales und Migration - 14. Wahlperiode
am Donnerstag, dem 22. März 2001,14.00 Uhr im Abgeordnetenhaus von Berlin.

Dort sprach u.a. - Herr Maciejewski Leiter des Arbeitskreises der diensthundeführenden Behörden des Bundes und der Länder.

Ich stelle dessen Wortbeitrag hier mal rein, hilft dir sicher weiter. Herr Maciejewski ist übrigens auch zu der Anhörung im Niedersächsischen Landtag eingeladen.

Herr Maciejewski (Arbeitskreis der diensthundeführenden Behörden des Bundes und der Länder:( „Danke schön für die Einladung! Auch mein Arbeitskreis dürfte vielen weniger bekannt sein. Ich bin Leiter der Landespolizeischule für Diensthundeführer in Schloss Holte-Stukenbrock, und seit 1968 bin ich als Hauptaufgabe konkret mit Diensthunden beschäftigt. Ich bin darüber hinaus seit zehn Jahren Leiter dieses Arbeitskreises, in dem sich die Polizeien des Bundes und der Länder finden, denn die Polizei ist ein großer Hundehalter. Wir haben 3 500 Diensthunde innerhalb der Polizei ­ sind also ein sehr starker Hundehalter ­, und darüber hinaus auch die Hunde des Zolls und die Hunde der Bundeswehr. Insgesamt repräsentieren wir 5 500 Hunde in staatlichen Diensten. Ich bin darüber hinaus kynologischer Sachverständiger und regelmäßig oder gelegentlich Berater in kynologischen Aspekten für die UNO, das Bundeskriminalamt, teilweise auch die Ministerien und regelmäßig auch für die Arbeitsgemeinschaft der Zucht- und Gebrauchshundverbände.
Ich selbst stehe als Polizeibeamter ein für Gefahrenabwehr, das ist meine hauptberufliche Aufgabe. Ich bin aber auch selbst hauptberuflich, wie ich sagte, konkret ständig mit der Ausbildung von Hundeführern und Hunden beschäftigt, auch mit der Prüfung von Hundeführern und Hunden, auch mit dem Einsatz von Diensthunden und mit der Zucht von Diensthunden, denn wir haben auch eine eigene Zucht.
Für uns als Arbeitskreis gilt ganz klar, trotz aller Affinität zu Hunden, die wir natürlich haben müssen, um diese Aufgabe wahrzunehmen, der Vorrang der Menschenrechte vor dem Tierschutz ­ ganz klar. Wenn ich gleich die beiden Gesetzesvorlagen anspreche mit unseren Auffassungen dazu, erspare ich mir, auf die Dinge einzugehen, die ich nicht kritisieren will. Also wenn ich beispielsweise zur Haftpflichtversicherung der Hunde oder der Mikrochip-Regelung nichts sage, dann heißt das, ich bin selbstverständlich mit diesen Regelungen einverstanden.
Zunächst zur Gesetzesvorlage Drucksache 14/618 ­ Gesetz über das Halten und Führen von Hunden. Zu dieser Gesetzesvorlage liegt eine Stellungnahme meines Arbeitskreises vor: Die Auflistung von Hunderassen ist fachlich nicht haltbar. Übereinstimmende Auffassung aller unabhängigen kompetenten Wissenschaftler und Fachpraktiker ist, dass es keine übersteigert gefährlichen Hunderassen gibt. Es gibt übersteigert gefährliche Individuen, deren Gefährlichkeit zurückzuführen ist auf falsches oder kriminelles Verhalten der verantwortlichen Bezugsperson ­ das ist der Regelfall ­, oder/und auf genetisch fixierte Dispositionen ­ das ist eher der Ausnahmefall. Diese Auffassung teilt auch unser Arbeitskreis. Diese Auffassung wird bestätigt auf Grund der Ergebnisse der Verhaltenstests oder Wesenstests in vielen Bundesländern an Hunden dieser Rassen, welche belegen, dass die Rassen nur zu einem sehr geringen Prozentsatz mit übersteigert gefährlichen Individuen belastet sind. Hier wird also die theoretische Vorgabe, Annahme oder Kenntnis belegt durch die aktuellen Prüfungen.
Weil die Zeit wegläuft, fasse ich kurz aus meiner Stellungnahme das zusammen, was mir an dieser Gesetzesvorlage am wesentlichsten erscheint. Die Gesetzesvorlage unterstellt fälschlich, dass bestimmte Hunderassen übersteigert gefährlich sind. Dies ist aus den vorgetragenen Gründen fachlich nicht vertretbar. Ziel des Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden. Im Interesse der Gleichbehandlung von Hundehaltern, im Interesse des Tierschutzes und eines wirksamen Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ist es falsch, die möglichen präventiven Instrumente wie Sachkundeprüfungen und Zuverlässigkeitsprüfungen nur auf Halter bestimmter Hunderassen und/oder auffällig gewordener Hunde zu beschränken. Dies stellt eine ungerechte, selektive, nur partiell oder leider auch manchmal zu spät wirksame Gefahrenabwehr dar. Damit wird das angestrebte Ziel, Bürger möglichst vor gefährlichen Hunden zu schützen, verfehlt. Es ist dagegen wirkungsvoll und sinnvoll, die genannten präventiven Instrumente der Gefahrenabwehr auf die Halter aller Hunde anzuwenden. Ich würde sogar sagen, ab einer bestimmten Größe, denn es bringt nichts, 5 cm oder 10 cm große Hunde hier solchen Regeln zu unterwerfen, weil sie nicht nennenswertes Gefahrenpotential haben, aber ab einer bestimmten Größe schon. Dies wäre eine zumutbare, vor allem auch gerechte, eine umfassende und eine optimal wirksame Gefahrenabwehr. Einige gefährliche Verhaltensweisen von Hunden gemäß § 4 dieser Vorlage müssten präziser bestimmt werden, damit eine zweifelsfreie Umsetzung in der Verwaltung möglich ist. Hier müsste das gefährliche Verhalten klarer definiert werden, damit das überhaupt umsetzbar ist.
Nicht nachvollziehbar für uns ist, dass bei Tatbeständen wie Eigentumsdelikten ­ einfacher Diebstahl beispielsweise ­ oder Trunkenheitsdelikten ohne Gewaltanwendungen oder bei Nichtent-richtung der Hundesteuer die Zuverlässigkeit des Halters verneint wird. Diese Tatbestände stellen nicht schlüssig das Verantwortungbewusstsein der Halter bezüglich einer präventiven Hundehaltung oder Hundeführung in Frage. Die Gesetzesvorlage ist fachlich nicht belastbar und wirkt nach unserer Einschätzung in der Bevölkerung polarisierend und wird von den Betroffenen ­ in der Regel verantwortungsbewussten Hundehaltern ­ kaum akzeptiert.
Die Plakettenregelung ist unter Umständen problematisch, siehe dazu meine Ausführungen zum § 5. Ich empfehle deshalb eine rechtliche Prüfung, ob in der Kennzeichnung durch eine solche Plakette Verletzungen der Persönlichkeitsrechte oder Verletzungen des Rechtes auf informelle Selbstbestimmung gesehen werden können.
Bedenklich ist allerdings für uns ganz klar das Warnschildgebot im Bereich von Grundstückszugängen. Meines Erachtens ist dies insbesondere verfassungsrechtlich kritisch, wenn der betroffene Hund einer bestimmten Rasse etwa im Rahmen einer vom Halter veranlassten Prüfung als nachweislich ungefährlich angesehen werden muss. Die Frage ist auch, ob dieses Warnschildgebot mit Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden kann. Diese Situation ist vorprogrammiert, da nach dieser Gesetzesvorlage die Gefährlichkeitsvermutung der bestimmten Hunderassen nicht widerlegt werden kann.
Die Maulkorbpflicht bezieht sich auf Hunde bestimmter Rassen, deren Gefährlichkeit nicht konkret im Einzelfall nachgewiesen ist. Das generelle Tragen des Maulkorbes stellt aber eine Einschränkung der artgemäßen Kommunikation oder Interaktion, also eine Einschränkung des Sozialverhaltens und gewisser körperlicher Bedürfnisse dar. Dies ist tierschutzrechtlich nach Interessenabwägung nur vertretbar zur Gefahrenabwehr bei konkret gefährlichen Hunden.
Schließlich wäre ein nicht vertretbarer Mangel der Gesetzesvorlage, wenn im Falle der Festlegung auf bestimmte Hunderassen deren vermutete Gefährlichkeit nicht durch eine geeignete Verhaltensprüfung widerlegt werden könnte. Im Falle einer durch Prüfung widerlegten übersteigerten Gefährlichkeit wäre es aus Gründen des Tierschutzes und der Gleichbehandlung nicht vertretbar, den betreffenden Hund oder Halter anderen Hundehaltern und Hunden nicht gleichzustellen.
Ich komme nun zur Zusammenfassung meiner Stellungnahme zum Gesetzesantrag der Grünen: Gesetz zur Reduzierung von Gefahren durch Hunde in der Stadt. Das beantragte Gesetz der Grünen ­ Drucksache 14/265 ­ richtet die möglichen Instrumente der Gefahrenabwehr, wie Sachkunde, Zuverlässigkeitsprüfung, an alle Halter von Hunden, die einer bestimmten Größe bzw. einem bestimmten Gewicht entsprechen. Dieses Konzept ist nach meiner Auffassung zumutbar und auch als gerecht anzusehen und erreicht eine umfassende, bestmögliche Gefahrenabwehr. Die Vorlage setzt auf breit angelegte Vermittlung und Prüfung der Halterkompetenz und wird daher Akzeptanz bei den betroffenen Bürgern erhalten, zumindest bei verantwortungsbewussten Bürgern, und auch das Ziel erreichen, die Bevölkerung vor gefährlichen Hunden wirksam zu schützen. Die Maulkorbpflicht wirkt sich nur auf die konkret auffälligen Hunde aus. Deshalb ist dieser Gesetzentwurf auch unter tierschutzrechtlichen Aspekten vertretbar.
Vorteilhaft ist an diesem Antrag, dass kriminelle und in anderer Weise unzuverlässige Halter keinen Anlass und keine Möglichkeiten haben, auf andere Hunderassen auszuweichen, da sich das Gesetz mit seinen Instrumenten auf alle großen Hunde, unabhängig von ihrer Rasse, erstreckt. Die angesprochenen unerwünschten Auswirkungen auf Grund rasseorientierter Hundeverordnungen werden in Europa bereits beobachtet, siehe Frankreich oder auch schon in einigen Bundesländern.
Ein weiterer Vorteil des Gesetzentwurfes ist, dass die öffentliche Verwaltung deutlich entlastet wird. Im Moment ist es so, dass überall in den Bundesländern die Verwaltungen mit den Hundeverordnungen völlig überlastet sind und nach mehr Personal fragen. Aber der Vorschlag in diesem Gesetzesantrag gefällt mir ganz gut. Die Verwaltung ist nach meiner festen Überzeugung personell nicht in der Lage, alle notwendigen Regelungen wirkungsvoll umzusetzen und zu kontrollieren. Die Bediensteten sind auch fachlich überfordert und müssten aufwendig über viele Monate und Jahre fachlich fortgebildet werden. Die Frage ist, ob das überhaupt verhältnismäßig ist. Deshalb ist die Einrichtung eines im Antrag so genannten Hunde-Überwachungsvereins aus unserer Sicht sehr sinnvoll.
Die vorgesehene Kennzeichnung der Hunde mit Plaketten ist nicht unproblematisch, wie ich bereits vorhin aufgeführt habe. Vor allen Dingen die mit einer roten Plakette kommunizierte Information ist mit einer gewissen Eingriffsintensität verbunden. Die signalisiert im Prinzip die öffentliche Kennzeichnung eines belastenden Verwaltungsaktes. Da würde ich Ihnen empfehlen, rechtlich zu prüfen, ob das überhaupt justitiabel ist. Ich empfehle deshalb zu prüfen, ob die Kennzeichnung durch eine solche Plakette Verletzungen der Persönlichkeitsrechte oder Verletzungen des Rechtes auf informelle Selbstbestimmung enthalten kann.
Wenn Sie mir jetzt noch gestatten ­ weil es eine große Relevanz hat ­, das Bundesverwaltungsgerichtsurteil anzusprechen. Ich komme damit noch einmal zurück auf die Gesetzvorlage, die ich eingangs angesprochen habe. Die Beurteilung der Gefährlichkeit wird von allen Fachwissenschaftlern und Fachpraktikern abgelehnt. Wenn in der Rechtsprechung wenige Gerichte eine andere Auffassung vertreten, liegt entweder eine selektive Auswahl oder Verkürzung oder Fehlinterpretation von Fachtexten zu Grunde. Zitiert werden in der Rechtsprechung unter anderem Frau Dr. Eichelberg und Frau Dr. Feddersen-Petersen. Beide Wissenschaftlerinnen verdeutlichen jedoch in ihren Äußerungen und Publikationen zweifelsfrei, dass sich die Gefährlichkeit von Hunden nicht über Rassezugehörigkeit ableiten lässt. Diese Auffassung entspricht auch den Kenntnissen und Erfahrungen aller Praktiker. Wenn entgegen einvernehmlicher kompetenter fachlicher Auffassung trotzdem nur die Halter bestimmter Rassen mit Pflichten belastet werden, verstößt dies meines Erachtens gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 Grundgesetz. Dieser Auffassung haben sich bereits mehrere Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte angeschlossen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 bezieht sich auf einen steuerlichen Satzungstatbestand auf kommunaler Ebene. Hier räumt das Bundesverwaltungsgericht dem Satzungsgeber einen gewissen Experimentierfreiraum ein. Danach soll es sogar unerheblich sein, ob die Rasselisten kynologisch fundiert abgefasst sind. Bei der Prüfung von Sicherheits- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen müssen jedoch andere, engere Prüfungsmaßstäbe angelegt werden. So hat das Bundesverfassungsgericht klar herausgestellt, dass auch sachbezogene Differenzierungen einer sehr strengen Prüfung unterliegen, wenn sie mittelbar Personen benachteiligen. Das ist hier ganz klar der Fall. Eine Rechtsprechung, die sich bezüglich der Gefährlichkeit von Hunderassen auf Willkürprüfung reduziert, verkennt, dass die mit den Rasseeinteilungen verbundenen Regelungen schwerwiegende Eingriffe in die Rechtsposition der Hundehalter sind. Bedenklich ist auch die hundesteuerrechtliche Entscheidung des bayerischen Verfassungsgerichtshofes, der die Ungleichbehandlung der so genannten Kampfhunderassen gegenüber den traditionellen deutschen Gebrauchshunderassen ­ wie Schäferhunde, Rottweiler, deutsche Dogge ­ mit der Begründung akzeptiert hat, diese traditionell in Deutschland gehaltenen Hunde träfen in der Bevölkerung auf eine größere Akzeptanz. Es ist meines Erachtens mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbar, wenn im Rahmen einer gerichtlichen Gleichheitsprüfung fachlich nicht objektivierbare Vorurteile der Bevölkerung den Ausschlag geben. ­ Danke schön!“
 
Hi,

@Midivi

thx, aber Malkorbzwang habe ich 2 Tage rauf und runter durchsucht.
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@Wolf II

Jepp, genau dat Ding hab ich gemeint, thx, wird mir viel gehelft
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biggrin.gif
<img border="0" alt="[prost]" title="" src="graemlins/prost.gif" />

<img border="0" alt="[rofl]" title="" src="graemlins/rofl_uli.gif" />
 
PJ: das Bundesland weißt Du nicht mehr zufällig?
 
Hi Voicy
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bis Samstag <img border="0" alt="[prost]" title="" src="graemlins/prost.gif" />
 
Hallo PJ...

kannst Du auch mal gucken hier:

 
Aha - noch nix von gehört, aber ich kann mal rumfragen
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Maciejewski ist (war?) Leiter des Ausbildungsinstitutes in Stukenbrok/ NRW.
Die Stellungnahme ist schon sehr lange her.
Gruß
bones
 
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