In der Verwaltungsvorschrift steht (§8,5), dass bei Hunden unter zwei Jahren, alten, kranken und gebrechlichen Hunden der Wesentest als durchgeführt gilt und anzugeben ist, dass die Fähigkeit des Hundes noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Für diesen Fall gilt laut Gesetz (§ 10,2), dass auch für Hunde nach §3,2 ("Listenhunde") der §11 anzuwenden ist. Das hieße ja, dass für Junghunde und gebrechliche Senioren erstmal Maulkorb- und Leinzwang gilt (der aufgehoben werden kann) und sie nur der Halter (unter Mitführung der Haltungsgenehmigung) ausführen darf oder eine Person damit beauftragen, die die Voraussetzungen nach §6,1,1 erfüllt, also Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde nachgewiesen hat. Das kann ja wohl eigentlich nicht Sinn der Sache sein, oder?