Bin in Erdkunde nicht so gut, aber ich hoffe, ich bin im richtigen Bundesland!
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,
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2. wildernde Hunde und streunende Katzen zu töten. Als wildernd gelten im Zweifel Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung der führenden Person und als streunend Katzen, die im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 200 Meter vom nächsten Haus angetroffen werden.