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]n Niedersachsen waren sich alle Parteien einig, dass die Rasselisten nicht zur Sicherheit von Menschen beitragen.
Wolf2012 schrieb:Es wäre sehr nett von dir auf meine Frage konkret zu antworten.
Wie steht der HTV da, bzw.wie will der Verein das Rechtfertigen,
wenn Klagen gegen das Hamburger Hundegesetz erfolgreich sind?
Der HTV hat den rechtswidrigen Vertrag mit der Stadt Hamburg immerhin
freiwillig unterschrieben.Und sich rechtlich rausreden, dass wird dem HTV wohl
schwerlich gelingen bei den vielen Juristen im Vorstand.
]n Niedersachsen waren sich alle Parteien einig, dass die Rasselisten nicht zur Sicherheit von Menschen beitragen.
und genau das ist in Hamburg eben leider nicht der Fall .
]n Niedersachsen waren sich alle Parteien einig, dass die Rasselisten nicht zur Sicherheit von Menschen beitragen.
und genau das ist in Hamburg eben leider nicht der Fall .
Das muss es aber auch nicht. Es ist zwar so, dass das Parlament ein Machtmonopol hat, aber trotzdem verpflichtet ist, die vom Bundesverfassungsgericht bejahten Rasselisten zu überprüfen.
und genau das ist in Hamburg eben leider nicht der Fall .
Das muss es aber auch nicht. Es ist zwar so, dass das Parlament ein Machtmonopol hat, aber trotzdem verpflichtet ist, die vom Bundesverfassungsgericht bejahten Rasselisten zu überprüfen.
Stimmt procten .
ich wollte auch nur darauf hinaus das Niedersachen zwar ein schönes Beispiel ist wie es sein könnte . Aber kein Beispiel dafür wie man die Liste auf dem Rechtsweg aushebelt .
Ich hoffe sehr, dass man sich bei den Klagen mehr auf das vom Bundesverfassungsgericht gestellte Gebot zur Überprüfung der Rasselisten bezieht, als auf rechtswidrige Verträge.
Die Aussicht auf Erfolg einer Klage dürfte bei der gezeigten Vorgehensweise groß sein.
Ich hoffe sehr, dass man sich bei den Klagen mehr auf das vom Bundesverfassungsgericht gestellte Gebot zur Überprüfung der Rasselisten bezieht, als auf rechtswidrige Verträge.
Die Aussicht auf Erfolg einer Klage dürfte bei der gezeigten Vorgehensweise groß sein.
Nach dem Gesetzesentwurf der SPD bezüglich der Evaluierung des Hamburger Hundegesetzes sollen die Rasselisten in der jetzigen Form bestehen bleiben. Die SPD ignoriert den Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts zur Gefahrenerforschungspflicht der Gesetzgeber.
Nur ein Beispiel, der Bullterrier wurde mit dem Hundegesetz in Hamburg in die Liste der unwiderlegbar gefährlichen Rassen aufgenommen. Davor bestand die Möglichkeit, die Gefährlichkeitsvermutung durch einen bestandenen Wesenstest zu widerlegen. Freistellungen für Bullterrier, die nach der alten Hamburger Hundeverordnung erteilt worden sind, gelten weiter. Dies trifft auf alle in Hamburg registrierten Bullterrier zu.
Was bedeutet, dass alle zurzeit in Hamburg angemeldeten Bullterrier ohne Maulkorb geführt werden dürfen.Bullterrier sind nach den Hamburger Beißstatistiken in den Jahren von 2008-2011 in keinen Beißvorfall verwickelt gewesen. Die Bullterrier sind mutmaßlich in Bezug auf das Urteil vom 16.03.2004 bei der nächsten Evaluierung des Hamburger Hundegesetzes 2012 von der Rasseliste zu streichen.
Der Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts zur Gefahrerforschungspflicht der Gesetzgeber lautet: "96 c) Der Gesetzgeber ist allerdings auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gehalten, die weitere Entwicklung zu beobachten. Dabei geht es hier in erster Linie darum, ob die unterschiedliche Behandlung derer, deren Hunde unter § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG fallen, und derjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist, auch in der Zukunft gerechtfertigt ist. Sollte sich bei der Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens von Hunden ergeben, dass Hunde anderer als der in dieser Vorschrift genannten Rassen im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind wie Hunde, auf die § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG bisher beschränkt ist, könnte die angegriffene Regelung in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken."
„Allerdings muss der Bundesgesetzgeber die weitere Entwicklung beobachten. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Ursachen aggressiven Verhaltens von Hunden der verschiedenen Rassen und über das Zusammenwirken unterschiedlicher Ursachen sowie die tatsächlichen Annahmen des Gesetzgebers belassen noch erhebliche Unsicherheit. Es ist deshalb notwendig, die Gefährdungslage, die durch das Halten von Hunden entstehen kann, und die Ursachen dafür weiter im Blick zu behalten und insbesondere das Beißverhalten der von § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG erfassten Hunde künftig mehr noch als bisher zu überprüfen und zu bewerten. Wird dabei die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Hunde durch den Gesetzgeber nicht oder nicht in vollem Umfang bestätigt, wird er seine Regelung den neuen Erkenntnissen anpassen müssen.“[8]
§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten
(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie
ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu
gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes
anzupassen.
(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern
andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn
dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist.
Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.
(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit
Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.
in Verbindung mit
§ 9 Ausnahmen für das vorübergehende Halten
Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
für das vorübergehende Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezogene
Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde gefährdet
ist.
Zitat:
Manfred Graff
(1. Vorsitzender des HTV)
Uns ist die Tierschutz-Hundeverordnung selbstverständlich auch bekannt. Wir bemühen uns, für alle Tierheimhunde eine dieser VO entsprechende Unterbringung zu gewährleisten, was aufgrund unserer baulichen Gegebenheiten und unserer finanziellen Mittel schwierig ist
damit hat Herr Graff noch garnichts rechtsrelevantes eingestanden - dann müsste dort stehen - unmöglich - statt schwierig .
ist auch kein urteil. sondern nur wieder rgendwelche zitate die rechtwidirigkeit des handels des htv in keinster weise belegen.
wie alles von wolf.
Nach dem Gesetzesentwurf der SPD bezüglich der Evaluierung des Hamburger Hundegesetzes sollen die Rasselisten in der jetzigen Form bestehen bleiben. Die SPD ignoriert den Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts zur Gefahrenerforschungspflicht der Gesetzgeber.
Nur ein Beispiel, der Bullterrier wurde mit dem Hundegesetz in Hamburg in die Liste der unwiderlegbar gefährlichen Rassen aufgenommen. Davor bestand die Möglichkeit, die Gefährlichkeitsvermutung durch einen bestandenen Wesenstest zu widerlegen. Freistellungen für Bullterrier, die nach der alten Hamburger Hundeverordnung erteilt worden sind, gelten weiter. Dies trifft auf alle in Hamburg registrierten Bullterrier zu.
Was bedeutet, dass alle zurzeit in Hamburg angemeldeten Bullterrier ohne Maulkorb geführt werden dürfen.Bullterrier sind nach den Hamburger Beißstatistiken in den Jahren von 2008-2011 in keinen Beißvorfall verwickelt gewesen. Die Bullterrier sind mutmaßlich in Bezug auf das Urteil vom 16.03.2004 bei der nächsten Evaluierung des Hamburger Hundegesetzes 2012 von der Rasseliste zu streichen.
Der Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts zur Gefahrerforschungspflicht der Gesetzgeber lautet: "96 c) Der Gesetzgeber ist allerdings auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gehalten, die weitere Entwicklung zu beobachten. Dabei geht es hier in erster Linie darum, ob die unterschiedliche Behandlung derer, deren Hunde unter § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG fallen, und derjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist, auch in der Zukunft gerechtfertigt ist. Sollte sich bei der Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens von Hunden ergeben, dass Hunde anderer als der in dieser Vorschrift genannten Rassen im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind wie Hunde, auf die § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG bisher beschränkt ist, könnte die angegriffene Regelung in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken."
Also wellblechdachsämtliche quellen die wolf hier zu tage bringt stammen von diesen burkhard bernheim
und wenn hier noch eine verbindung von der linken geleugnet wird sind doch diemachenschaften sonnen klar.
also informier dich erstmal.
Du lebst jetzt in Chemnitz und nicht in Karl-Marx-Stadt.
Gesinnungsschnüffeleien sind hier nicht erforderlich,es sei denn Du bist ehemaliger IM und kannst davon nicht lassen.
siehe Seite 21 posting 313
Hier die Zitate der Politiker, die sich geschlossen gegen Rasselisten ausgesprochen haben:
"]n Niedersachsen waren sich alle Parteien einig, dass die Rasselisten nicht zur Sicherheit von Menschen beitragen. Das wurde wie folgt begründet, Ausschnitte aus der Debatte. Zitate :
Andrea Schröder-Ehlers (SPD
Nach vielen intensiven Beratungen, nach umfas-senden Anhörungen und nach Gesprächen mit Verbänden, Vereinen und Fachleuten sowie mit Vertretern aus dem gesamten Bereich, der sich bei diesem Thema auskennt, liegt uns nun eine Be-schlussempfehlung vor.......
Jetzt ist aus unserer Sicht ein Gesetzentwurf ent-standen, dem wir zustimmen können........
Christian Meyer (GRÜNE
Vorschläge für eine Größenbegrenzung oder für Rasselisten, wie es einige Parteien wollten, sind vom Tisch. Alle Hunde und auch alle Halter wer-den gleich behandelt.....
Eine Unterscheidung nach Körpergröße, wie sie als sogenannte 20/40-Regelung lange diskutiert wurde, ist vom Tisch. Das ist nicht zielführend; in manchen Beißstatistiken liegen sowohl Schäfer-hunde als auch Dackel im oberen Drittel, und für Kinder können auch kleine Hunde gefährlich sein, wie Vorfälle immer wieder zeigen.
Jan-Christoph Oetjen (FDP
Ich möchte auch noch einmal sagen, dass wir in diesem Gesetz ganz bewusst keine Rasseliste und - das ergänze ich sehr deutlich - auch keine Größenklassen und keine 20/40-Regelung haben. Denn es liegt nicht an der einzelnen Rasse, ob ein Hund gefährlich ist.
Frank Oesterhelweg (CDU
Hier wurde mit den Rasselisten auch ein Thema angesprochen, das ich zumindest kurz streifen möchte. Wir haben uns von Anfang an gegen Ras-selisten ausgesprochen, weil wir sie nicht für sinn-voll und nicht für zweckmäßig halten. Professor Dr. Hackbarth hat in der Anhörung am 25. Februar ganz klar gesagt - Zitat -: „Die Gefährlichkeit eines Hundes hängt nicht von der Rasse ab. … Wer heutzutage eine Rasseliste fordert, handelt wider wissenschaftliche Erkenntnis.“ So ist es, und dabei bleibt es.
Jan-Christoph Oetjen (FDP
Ich habe noch etwas Redezeit. Deshalb will ich an dieser Stelle deutlich machen, dass sehr viele Bundesländer heute noch Regelungen mit Rasse-listen haben. Diese Rasselisten sind nach dem Urteil auf Bundesebene nicht mehr zulässig. Sie wissen genau, dass sehr viele Klagen gegen diese Rasselisten anhängig sind und überall von Hunde-halterinnen und Hundehaltern dafür gekämpft wird, damit diese Rasselisten aus den Gesetzen gestri-chen werden. Ich hoffe, dass dieses Gesetz aus Niedersachsen als modernstes Hundegesetz Deutschlands auch ein Signal an andere Bundes-länder ist, sich an unserem Beispiel zu orientieren.
Hans-Henning Adler ( DIE LINKE
....denn Fachleute sagen uns, es gibt keine gefährlichen Hunderassen an sich....
also informier dich erstmal.