Links zum Thema, Hunde in Hamburg-Hamburger Hundegesetz:
Gefährliche Hunde in Hamburg?
Hamburger Hundegesetz 2012
Offener Brief das Hundegesetz in Hamburg betreffend
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Obwohl die Hamburger Medien und der HTV über die hier erwähnte Sachlage informiert waren oder wurden, war niemand bereit darüber zu berichten.
Durch die online Zeitungen scharf links und
ist eine Berichterstattung erst möglich geworden.
Besonders erschreckend war, dass auch der Hamburger Tierschutzverein
sich weigerte, Folgendes auf Ihrer Online-Seite zu veröffentlichen.
Bericht des Gesundheitsausschusses
In dem Bericht des Gesundheitsausschusses über die Drucksache 20/5110: Bericht des Senats gemäß §26 des Hundegesetzes über dessen Anwendung und Auswirkungen (Senatsantrag) Vorsitz: Anja Domres Schriftführung: Dennis Thering, werden von dem SPD-Senat folgende Behauptungen aufgestellt, die nicht den Tatsachen entsprechen:
Zitat vonseiten der SPD:
1. „Außerdem zeige sie, dass es keine signifikante Entwicklung im Berichtszeitraum und damit keinen Anlass gebe, aufgrund der Beißstatistik Hunderassen in eine andere Kategorie nach dem Gesetz aufzunehmen. Außerdem meinten sie, nach einer zweimaligen Evaluation des Gesetzes und einem entsprechenden Bericht an die Bürgerschaft, der im Wesentlichen immer aus der Beißstatistik bestehe, könne diese auch entfallen.“
Ist es keine signifikante Entwicklung im Berichtszeitraum, dass die 52 in Hamburg registrierten Bullterrier in keinen Beißvorfall verwickelt waren, obwohl diese Hunde alle ohne Maulkorb gehalten werden dürfen?
Anm.: Es gibt in Hamburg Hunderassen, die in gleicher Population zu den Bullterriern, in einige Beißvorfälle verwickelt waren.
Zitat vonseiten der SPD:
2. „Es sei auch nicht ersichtlich, warum man sich in Hamburg von einer bundesgesetzlichen Regelung unterscheiden sollte, die die Hunde der Kategorie 1 im Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz als unwiderlegbar gefährlich eingruppiere und weder die Zucht, den Handel noch die Einfuhr und das Verbringen dieser Hunde in das Inland gestatte.
Das Gesetz sei kein Tierschutzgesetz, sondern ein Gesetz zum Schutz der Bevölkerung in Hamburg. In der Abwägung der Interessen der Bevölkerung, geschützt zu sein vor gefährlichen Hunden, und des Interesses von Hundehaltern, gerade diese in Deutschland verbotenen Rassen zu halten, falle die Entscheidung eindeutig zum Schutze der Gesundheit und der Sicherheit der Bevölkerung aus.
Insofern hielten sie die Beißstatistik für aussagekräftig. Es sei auch nicht erkennbar, wo ein weiter gehen-der Auftrag an den Senat abzulesen gewesen wäre. Sie empfahlen, an diesen Regelungen festzuhalten und damit auch an einer Gesetzespraxis in Hamburg, die mit den bundesgesetzlichen Regelungen im Einklang sei. Aus der Evaluation sei kein Argument für ein anderes Verfahren als auf Bundesebene abzulesen.“
Weder die Zucht noch die Haltung der Kat 1 Hunde sind in Deutschland generell verboten. In einigen Bundesländern wie auch in Niedersachsen kann jeder Mensch legal, Pit Bull Terrier und Co. züchten und halten.
Wie kommt es zu diesen, nicht den Tatsachen entsprechenden Aussagen vonseiten des SPD Senats?
Hat der Gesetzgeber bei der Evaluierung des Hamburger Hundegesetzes den Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts zur Gefahrerforschungspflicht der Gesetzgeber vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 – I 97
c) „Der Gesetzgeber ist allerdings auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gehalten, die weitere Entwicklung zu beobachten. Dabei geht es hier in erster Linie darum, ob die unterschiedliche Behandlung derer, deren Hunde unter §2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG fallen, und derjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist, auch in der Zukunft gerechtfertigt ist.
Sollte sich bei der Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens von Hunden ergeben, dass Hunde anderer als der in dieser Vorschrift genannten Rassen im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind wie Hunde, auf die §2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG bisher beschränkt ist, könnte die angegriffene Regelung in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken.“,
beachtet, insbesondere in Bezug auf den Bullterrier?
Zum 1. Januar 2006 wurde die Rasseliste im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern um sieben Rassen gekürzt. Die gestrichenen Rassen sind Dogo Argentino, Bordeauxdogge, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano und Tosa Inu.
Das Land begründet die Änderung mit dem Gebot zur Überprüfung der Rasseliste, die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. März 2004 enthalten ist.
Das Urteil sagt aus, dass der Gesetzgeber die weitere Entwicklung zu beobachten hat und prüfen muss, ob die dem Urteil zugrunde liegenden Annahmen (über rassebedingte Gefährlichkeit) sich tatsächlich bestätigen. Auch in Hessen wurden auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. März 2004 Hunderassen von der Rasseliste gestrichen.
Mit welcher Begründung hält sich der Hamburger Gesetzgeber bei der Evaluierung des Hundegesetzes nicht an den Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts?
Warum wurden, bei der neuen Evaluierung des Hamburger Hundegesetzes, Hunderassen, die im Berichtszeitraum aufgrund der Beißstatistik wenig oder gar nicht in Beißvorfälle verwickelt waren, nicht von der Rasseliste gestrichen?
Was unterscheidet den Gesetzgeber in Hamburg, in Bezug auf den Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts zur Gefahrerforschungspflicht der Gesetzgeber (“97 c”), mit den Gesetzgebern anderer Bundesländer?
Zitat vonseiten der SPD:
3. „Das Besondere, was man bei Kategorie-1-Hunden betrachten müsse, sei, dass deren Haltung so weit eingeschränkt sei, dass sie mit kurzer Leine und mit Maulkorb geführt werden müssten. Insofern könne dieser Hund nicht beißen.
Wenn es gleichwohl einen Beißvorfall gebe, sei dieser Hund nicht regelgerecht gehalten worden. Deshalb könne man nur schwer daraus ableiten, dass Menschen nicht zu Schaden gekommen seien.“
Der Bullterrier wurde mit dem Hundegesetz 2008 in die Liste der unwiderlegbar gefährlichen Rassen aufgenommen. Davor bestand die Möglichkeit, die Gefährlichkeitsvermutung durch einen bestandenen Wesenstest zu widerlegen. Freistellungen für Bullterrier und Bullterriermischlinge, die nach der alten Hamburger Hundeverordnung erteilt worden sind, gelten weiter.
Dies trifft auf alle 52 in Hamburg registrierten Bullterrier zu . Die Angaben entstammen dem Hunderegister.
Dem entsprechend trifft die Aussage nicht bei allen Kategorie-1-Hunden zu, da alle in Hamburg registrierten Bullterrier ohne Maulkorb geführt werden dürfen.
Ist dem SPD Senat diese Sachlage nicht bekannt gewesen?
Zitat vonseiten der SPD:
4. „Sie wiesen auf die in der letzten Wahlperiode zu diesem Thema durchgeführte Anhörung hin. Es gebe mit Sicherheit nichts Neues. Das Niedersächsische Hundegesetz sei seit dem 26. Mai 2011 in Kraft. Daraus könne man im Moment noch keine Schlüsse ziehen.
Wenn dies nach fünf Jahren in Niedersachsen evaluiert sei, stehe es jedem frei, Anträge zu stellen, um das Gesetz zu übernehmen.
Die im Senatsantrag vorgesehenen Änderungen wollten sie heute beschließen, damit das Gesetz rechtzeitig in Kraft treten könne, sodass sich kein Zeitfenster auftue, in dem dann wieder alles möglich wäre. Die Befürchtung liege nahe, dass ein solches Zeitfenster entsprechend genutzt würde.
Die Senatsvertreterinnen und -vertreter unterstrichen, dass die Beißstatistik Hamburgs genauso aussehe wie die anderer Länder. Es gebe dieselben Angaben und dieselben Kategorien.
Das niedersächsische Gesetz sei noch zu jung, als dass man schon den Schluss ziehen könne, dass es sich bewährt habe. Auch die Kolleginnen und Kollegen in Niedersachsen könnten noch keine Angaben dazu machen, ob das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung ausreiche und ob es sich bewähre oder nicht.“
Die Rasselisten wurden in Niedersachsen am 2. Februar 2003 wieder aus dem Hundegesetz gestrichen. Genau dass, hat der Gesetzgeber in Niedersachsen auch berücksichtigt und verabschiedete am 26. Mai 2011 wieder ein Hundegesetz ohne Rasselisten.
Dem entsprechend, kann man daraus Schlüsse ziehen, weil sich in Niedersachsen das Hundegesetz ohne Rasselisten bereits seit neun Jahren bewährt hat.
Unter diesem Hintergrund ist es fraglich, mit welcher Begründung in Hamburg noch einmal fünf Jahre gewartet werden sollte, um dann das Niedersächsische Hundegesetz auf einen Antrag hin zu übernehmen?