Bayerische Kampfhundeverordnung und Mischlinge!

Amaliana

20 Jahre Mitglied
Folgendes habe ich gerade per Mail erhalten, nach meiner Anfrage in wie fern Mischlinge unter die bayerische Kampfhundeverordnung fallen:

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14.10.2002 IC2-2116.4-5 2227/12736 2029 03.12.2002
Herr Schmid

Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG); Kampfhundeverordnung

Sehr geehrte Frau Janke,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 14. Oktober 2002 mit welcher Sie angefragt haben, inwieweit die Regelungen der bayer. Kampfhundeverordnung auch für Mischlinge anwendbar sind. Hierzu können wir Ihnen im Einvernehmen mit dem Bayer. Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz Folgendes mitteilen:

Grundsätzlich gelten die Vorschriften der bayer. Kampfhundeverordnung auch für Kreuzungen der dort angeführten Hunde untereinander sowie mit Hunden anderer Rassen.

In der Praxis treten oft Schwierigkeiten bei der Feststellung der Rassezugehörigkeit auf, wenn die Elterntiere nicht bekannt sind und kein Abstammungsnachweis o.ä. vorgelegt werden kann.
Rassenzuordnungen eines Hundes alleine aufgrund des Phänotyps (Erscheinungsbild) sind nicht immer eindeutig möglich, so dass in Zweifelsfällen ein Hund nur dann einer Rasse zugeordnet werden kann, wenn im Rahmen einer Rassebestimmung drei Zuordnungskriterien (Phänotyp, Wesen, Bewegungsablauf) gleichzeitig erfüllt sind. Dies kann nur durch ein Sachverständigengutachten festgestellt werden.

Wenn die Elterntiere von Mischlingen bekannt sind, gelten die Nachkommen bis zur sog. “F1-Generation“ als solche Kreuzungen und werden von der bayer. Kampfhundeverordnung erfasst.
Dies bedeutet, dass nur direkte Nachkommen einer Kreuzung zwischen einem reinrassigen “Kampfhund“ (Kategorie I und II der Verordnung) mit einer anderen, also nicht in der Kampfhundeverordnung erfassten Rasse unter die Vorschriften der bayer. Kampfhundeverordnung fallen. Der Nachkomme des so gezeugten Hundes mit einem nicht in der Verordnung erfassten Hund fällt bereits nicht mehr unter die Verordnung.

In ihrem Fall kommt es also darauf an, ob die Elterntiere ihres Goldenredriever-Rottweiler- Mischlings bekannt sind.
Mit freundlichen Grüßen

Schirmeyer
Ministerialrat
 
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@ Amaliana,
ich kann mir nicht helfen, aber irgendwie scheinst es drauf anzulegen? <img border="0" alt="[Nein]" title="" src="graemlins/shake.gif" />
Sei froh, so wie es jetzt bei dir ist.
Kleiner Spruch mal nebenbei:

"Gehe nicht zu deinem Fürst,
wenn du nicht gerufen wirst".
 
@Hanibal
Die Anfrage hab ich gemacht als ich das Rassegutachten noch nicht hatte und mir keiner die Frage nach den Mischlingen beantwortet hat.
Außerdem hab ich ja jetzt nach der Hochzeit eh einen anderen Nachnahmen. Aber wenn ich ehrlich bin: erschrocken bin ich schon als diese Mail kam.
Andrea
 
Hab ich doch schon häufiger gesagt. Mischlinge von Mischlingen fallen nicht unter die Verordnung. Sie fallen unter keine Verordnung, weil alle LHVO's diesbezüglich die gleiche Rechtsaussage treffen.
 
Original geschrieben von Wakan
Hab ich doch schon häufiger gesagt. Mischlinge von Mischlingen fallen nicht unter die Verordnung. Sie fallen unter keine Verordnung, weil alle LHVO's diesbezüglich die gleiche Rechtsaussage treffen.

Dummfug. Ist in Hessen explizit mittels Durchführungsbestimmungen geregelt, daß sämtliche Mischlinge der gelisteten Rassen - egal wie gering der Anteil auch sein mag - unter die VO fallen.

Zitat aus den Durchführungsbestimmungen des IM Hessen vom 3.7.2002:

"Kreuzung ist jeder Mischling, aus dem ein Kampfhunde-Vorfahre der aufgeführten Kampfhunderassen erkennbar ist. Auf den Verwandtschaftsgrad kommt es nicht an. Auch bei einem geringen Erbteil kann sich die besondere Gefährlichkeit vererbt haben (vgl. Beschluss des Hess. VGH vom 6. Juni 2002 – 11 TG 1195/02 –). Die Beweislast für die Mischlingseigenschaft liegt bei der Ordnungsbehörde. Gelingt der Behörde der Nachweis der Zugehörigkeit eines Hundes zu den in § 2 Abs. 1 aufgeführten Rassen oder Gruppen nicht, bedarf das Halten dieses Hundes keiner Erlaubnis."

Nun isses aber so, daß man zur Rassebestimmung zu einem der Sachverständigen gehen muß, die vom OA genannt werden. Und da gibts einen ganzen Teil, die in jedem Mischling der quadratisch u. kurzhaarig ist, einen vermeintlichen Listenhund sehen.
 
Schönen guten Morgen,

@Wakan: Deine Aussage wird nicht überproportional richtiger, je häufiger Du sie erneuerst bzw. wiederholst.

Wenn Du das Risiko eingehst bzw. Du bisher und hoffentlich auch in Zukunft Glück hast, ist das allein Deine Sache. Aber daraus allgemeine Ratschläge abzuleiten halte ich für grundverkehrt!

Ciao
Jörg
 
Moment mal!

Der Wortlaut zu den Mischlingen ist in allen LHV's identisch. Richtig?
Dieser Wortlaut ist aber eindeutig! So, wie es formuliert ist, sind eindeutig nur Kreuzungen in der ersten Generation erfasst. Für mich stellt sich da eher die Frage, ob die von Beckersmom zitierte Durchführungsbestimmung mit der dazugehörigen LHV konform ist. Und wenn es sogar die Bayern anders sehen...

Viele Grüße
Petra
 
Für NRW muß ich Wakan und Petra recht geben.

Verwaltungsvorschriften, Besonderer Teil

"1.1.4. Eine Kreuzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 liegt vor, wenn ein Elterntier einer der in den Anlagen 1 und 2 benannten Rassen angehört. Kann die Abstammung des Hundes nicht belegt werden, ist die Einordnung anhand des äußeren Erscheinungsbildes (Phänotyp) vorzunehmen.

Hunde, bei denen der Phänotyp einer der in den Anlagen aufgeführten Rassen überwiegt oder deutlich hervortritt, sind als Kreuzungen dieser Rassen einzustufen. In Zweifelsfällen sollten Zuchtwarte eingetragener Zuchtverbände zur Beurteilung hinzugezogen werden. Mit § 1 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz werden auch Kreuzungen von Hunden dr Rassen der Anlage 1 mit Hunden der Rassen der Anlage 2 erfasst."

Josi mit Anhang
 
Original geschrieben von Wakans Petra
erfasst. Für mich stellt sich da eher die Frage, ob die von Beckersmom zitierte Durchführungsbestimmung mit der dazugehörigen LHV konform ist. Und wenn es sogar die Bayern anders sehen...


Isse meine Liebe, isse:

Zitat aus der VO:

§ 2
Gefährliche Hunde
( 1 ) Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen. Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet:

Blabla...dann kommen die Rassen .....

Und ob das VO-konform ist? Klar:

"Kreuzung ist jeder Mischling, aus dem ein Kampfhunde-Vorfahre der aufgeführten Kampfhunderassen erkennbar ist. Auf den Verwandtschaftsgrad kommt es nicht an. Auch bei einem geringen Erbteil kann sich die besondere Gefährlichkeit vererbt haben
(vgl. Beschluss des Hess. VGH vom 6. Juni 2002 – 11 TG 1195/02 –).

Somit per VGH Kassel abgesegnet.
 
(Wakans) Petra (Feierabend!!)

@Beckersmom
Du hast mich falsch verstanden: Den Text der VO's kennen wir auch.
Aber: So wie der formuliert ist, ist damit nur die erste Generation von Mischlingen erfasst.
Die Ausführungsbestimmung, die Du zitiert hast, geht darüber aber deutlich hinaus. Für mich stellt sich einfach die Frage, ob diese Bestimmung - egal, wer der Urheber ist - damit überhaupt rechtens ist.
Immerhin: selbst Bayern - mit identischem Wortlaut - fasst Mischlinge in der zweiten Generation nicht mehr darunter. Das sollte doch zu denken geben. Und vielleicht auch zu hoffen.

Viele Grüße
Petra
 
Original geschrieben von Wakan
(Wakans) Petra (Feierabend!!)

@Beckersmom
Du hast mich falsch verstanden: Den Text der VO's kennen wir auch.
Aber: So wie der formuliert ist, ist damit nur die erste Generation von Mischlingen erfasst.


Hmmm...steht da irgendwas von einer F1 Generation und dann nicht mehr?

Die Ausführungsbestimmung, die Du zitiert hast, geht darüber aber deutlich hinaus. Für mich stellt sich einfach die Frage, ob diese Bestimmung - egal, wer der Urheber ist - damit überhaupt rechtens ist.
lt. VGH Kassel isses wohl rechtens....aber wir arbeiten weiter daran ;)
Immerhin: selbst Bayern - mit identischem Wortlaut - fasst Mischlinge in der zweiten Generation nicht mehr darunter. Das sollte doch zu denken geben. Und vielleicht auch zu hoffen.

Hessen ist nicht Bayern und Beckstein nicht Bouffier!
 
(Wakans) Petra

@Beckersmom
habe den Feierabend wohl mit nach Hause genommen und nicht ganz sorgfältig gelesen.:D

Aber: Nein, da steht nicht von F1-Generation (wäre von Politikern wohl auch etwas viel verlangt, sich mit Genetik zu beschäftigen, denn dann hätten sie die ganzen VO's in die Tonne gekloppt, statt sie zu verabschieden).

Aber in der LHV NRW, §1, Absatz 1 steht wörtlich:
"[...] gilt [...] ferner für Hunde der Rassen der Anlagen 1 und 2 oder Kreuzungen der darin genannten Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen, unabhängig von deren Größe oder Gewicht."

Hamburg. §1, Absatz 2:
"Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Gefährlichkeit vermutet, [...] Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfassten Hunden."

Niedersachsen, §1, Absatz 1:
"Es ist verboten, nicht gewerblich
1. Hunde der Rassen Bullterrier und American Staffordshire Terrier,
2. Hunde des Typs Pit Bull Terrier und
3. Kreuzungen mit Hunden dieser Rassen oder dieses Typs zu halten, zu züchten oder zu vermehren."

Anlage zu §2 Abs. 1:
"Dem §2 Abs. 1 unterfallen [Rasseliste von Bullmastiff bis Tosa-Inu]
12. Kreuzungen mit Hunden der Nummern 1 bis 11"

Schleswig-Holstein, § 3, Abs. 1:
"Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden [es folgt die Rasseliste]."

Bremen, § 1, Absatz 3:
"Gefährliche Hunde sind ferner Hunde der Rassen [...] sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen."

Berlin, § 3, Abs. 1:
"Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen unereinander oder mit anderen Hunden sind auf Grund rassespezifischer Merkmale gefährlich [...]"

Mecklenburg-Vorpommern, § 2 Abs. 3:
"Bei Hunden der Rassen und Gruppen [Rasseliste] sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen wird vermutet, dass es sich um gefährliche Hunde im Sinne § 1 Nr. 1 handelt."

Den Wortlaut von Hessen zu wiederholen habe ich mir erspart. Auch wenn hier nicht von F1-Generation steht, steht hier ganz eindeutig: diese Rassen, Mischlinge dieser Rassen untereinander und Mischlinge zwischen diesen Rassen und anderen. Also: F1. Nix Kampfhund-Senfhund-Mixe mit anderen...
Für mich ist diese Formulierung (erfreulich) eindeutig (und es gibt offensichtlich Bundesländer bzw. ausführende Behörden, die das genauso sehen). Wenn diese Länder oder einzelne Behörden das anders auslegen, so ist das Rechtsbeugung.

Viele Grüße
Petra

editiert: Wechstaben verbuchselt...
 
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