Folgendes habe ich gerade per Mail erhalten, nach meiner Anfrage in wie fern Mischlinge unter die bayerische Kampfhundeverordnung fallen:
Ihr ZeichenIhre Nachricht vom Bitte bei Antwort angebenUnser Zeichen Telefon/Fax, Name(089) 2192- Zimmer-Nr. München
14.10.2002 IC2-2116.4-5 2227/12736 2029 03.12.2002
Herr Schmid
Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG); Kampfhundeverordnung
Sehr geehrte Frau Janke,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 14. Oktober 2002 mit welcher Sie angefragt haben, inwieweit die Regelungen der bayer. Kampfhundeverordnung auch für Mischlinge anwendbar sind. Hierzu können wir Ihnen im Einvernehmen mit dem Bayer. Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz Folgendes mitteilen:
Grundsätzlich gelten die Vorschriften der bayer. Kampfhundeverordnung auch für Kreuzungen der dort angeführten Hunde untereinander sowie mit Hunden anderer Rassen.
In der Praxis treten oft Schwierigkeiten bei der Feststellung der Rassezugehörigkeit auf, wenn die Elterntiere nicht bekannt sind und kein Abstammungsnachweis o.ä. vorgelegt werden kann.
Rassenzuordnungen eines Hundes alleine aufgrund des Phänotyps (Erscheinungsbild) sind nicht immer eindeutig möglich, so dass in Zweifelsfällen ein Hund nur dann einer Rasse zugeordnet werden kann, wenn im Rahmen einer Rassebestimmung drei Zuordnungskriterien (Phänotyp, Wesen, Bewegungsablauf) gleichzeitig erfüllt sind. Dies kann nur durch ein Sachverständigengutachten festgestellt werden.
Wenn die Elterntiere von Mischlingen bekannt sind, gelten die Nachkommen bis zur sog. “F1-Generation“ als solche Kreuzungen und werden von der bayer. Kampfhundeverordnung erfasst.
Dies bedeutet, dass nur direkte Nachkommen einer Kreuzung zwischen einem reinrassigen “Kampfhund“ (Kategorie I und II der Verordnung) mit einer anderen, also nicht in der Kampfhundeverordnung erfassten Rasse unter die Vorschriften der bayer. Kampfhundeverordnung fallen. Der Nachkomme des so gezeugten Hundes mit einem nicht in der Verordnung erfassten Hund fällt bereits nicht mehr unter die Verordnung.
In ihrem Fall kommt es also darauf an, ob die Elterntiere ihres Goldenredriever-Rottweiler- Mischlings bekannt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Schirmeyer
Ministerialrat
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14.10.2002 IC2-2116.4-5 2227/12736 2029 03.12.2002
Herr Schmid
Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG); Kampfhundeverordnung
Sehr geehrte Frau Janke,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 14. Oktober 2002 mit welcher Sie angefragt haben, inwieweit die Regelungen der bayer. Kampfhundeverordnung auch für Mischlinge anwendbar sind. Hierzu können wir Ihnen im Einvernehmen mit dem Bayer. Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz Folgendes mitteilen:
Grundsätzlich gelten die Vorschriften der bayer. Kampfhundeverordnung auch für Kreuzungen der dort angeführten Hunde untereinander sowie mit Hunden anderer Rassen.
In der Praxis treten oft Schwierigkeiten bei der Feststellung der Rassezugehörigkeit auf, wenn die Elterntiere nicht bekannt sind und kein Abstammungsnachweis o.ä. vorgelegt werden kann.
Rassenzuordnungen eines Hundes alleine aufgrund des Phänotyps (Erscheinungsbild) sind nicht immer eindeutig möglich, so dass in Zweifelsfällen ein Hund nur dann einer Rasse zugeordnet werden kann, wenn im Rahmen einer Rassebestimmung drei Zuordnungskriterien (Phänotyp, Wesen, Bewegungsablauf) gleichzeitig erfüllt sind. Dies kann nur durch ein Sachverständigengutachten festgestellt werden.
Wenn die Elterntiere von Mischlingen bekannt sind, gelten die Nachkommen bis zur sog. “F1-Generation“ als solche Kreuzungen und werden von der bayer. Kampfhundeverordnung erfasst.
Dies bedeutet, dass nur direkte Nachkommen einer Kreuzung zwischen einem reinrassigen “Kampfhund“ (Kategorie I und II der Verordnung) mit einer anderen, also nicht in der Kampfhundeverordnung erfassten Rasse unter die Vorschriften der bayer. Kampfhundeverordnung fallen. Der Nachkomme des so gezeugten Hundes mit einem nicht in der Verordnung erfassten Hund fällt bereits nicht mehr unter die Verordnung.
In ihrem Fall kommt es also darauf an, ob die Elterntiere ihres Goldenredriever-Rottweiler- Mischlings bekannt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Schirmeyer
Ministerialrat