"Könnte" ...
ja klar KÖNNTE es Probleme geben, ebenso wie in Hamburg ja manchmal soKas einfach so auf Verdacht beschlagnahmt werden.
Wenn dreimal Pech zusammentrifft, kann es zum Problem kommen:
1) du wirst überhaupt kontrolliert - da Österreich EU-Mitglied ist, wird standardmäßig gar nicht kontrolliert
2) der Grenzler erkennt den Hund als möglichen Kandidaten für ein Einfuhrverbot und ist davon überzeugt, dass er nun die BRD vor der "Invasion der gefährlichen Killerbestien" bewahren muß, um das Abendland heldenhaft zu retten.
3) er glaubt dir nicht, dass es sich um eine legale Weidereinfuhr handelt
Dann könnte er über eine Beschlagnahme der "Sache" Hund nachdenken.
Du hättest dann die Möglichkeit, zügig zurück nach Ösiland, wo keine Rasseverfolgung ist, umzudrehen. Damit wäre das Abendland gerettet und die Beschlagnahme abgewendet. Entweder man probiert den nächsten Grenzübergang oder wartet 8 Stunden, bis Schichtwechsel an der Grenze war.
Oder du holst dir von deinem Heimatzollamt eine Bescheinigung für "Rückwarenregelung". Das ist gedacht für die Wiedereinfuhr von vorübergehend ausgeführten Waren, zum Beispiel einen Gabelstapler, der mit einem Lastwagen ins Ausland geht, der aber wieder zurück kommt. Dann wird sowas nämlich nicht verzollt.
Das
hat den amtlichen Namen
"0329 Rückwarenregelung INF3"
Am besten nimmst du ein Foto deines Hundes mit zu deinem Heimatzollamt. Die haben in der Regel kein Lesegerät für Transponderchips und werden daher auch nicht bescheinigen können, dass dein Hund eine bestimmte Transpondernummer hat. Vielmehr wird der Hund durch eine Beschreibung identifiziert.
In meiner Bescheinigung steht z.B.
"1 Hündin, kastriert, American Bulldog, weiß-beige, schwarzer Augenrand links" - die Felder "Rohgewicht und "Eigengewicht" habe ich mit 27,5 kg ausgefüllt. Was du bei "Wert" reinschriebst, ist Ansichtssache. Ich habe die 130 € Abgabegbühr des Tierheims reingeschrieben. Man kann natürlich auch reinschreiben, dass einem der Hund z.B. 100.000 € Wert ist.
Die Ausstellung der Bescheinigung ist kostenlos. Man kann davon ausgehen, dass du solche Bitten sehr selten an Zollämter herangetragen werden und dass man zunächst versuchen wird, das abzuwimmeln. Im Gesetz zur Bekämpfung ahnungsloser Politiker (ach nee, "gefährlicher Hunde") steht aber klar drin, dass die Zolldienststellen dabei mitwirken, also es ist deren Pflicht, diesen Blödsinn mitzumachen.
Die Bescheinigung wird in deinem Zollamt an deinem Wohnort ausgestellt. Dann sollst du dir die tatsächliche Ausfuhr des Hundes an der Grenzübergangsstelle abstempeln lassen. Dabei wird die Kopie des Formulars vom Zoll einbehalten. Deine Ausfertigung mit dem Ausfuhr-Bestätigungs-Vermerk hebst du gut auf und zeigst es bei der Wiedereeinreise vor.
Auszug der Zollbestimmungen:
Achtung:
Einfuhr- und Verbringungsverbot von gefährlichen Hunden in die Bundesrepublik Deutschland.
Das Gesetz zu Bekämpfung gefährlicher Hunde ist seit dem 21. April 2001 in Kraft. Es regelt u.a. das Einfuhr- und Verbringungsverbot für Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Das Verbot gilt auch für weitere Rassen, für die nach den Vorschriften des Bundeslandes in dem der Hund ständig gehalten wird, eine Gefährdung vermutet wird.
Damit sich in der Praxis durch das Einfuhr- und Verbringungsverbot gefährlicher Hunde nach Deutschland nicht übermäßige Beschwernisse im Reiseverkehr ergeben, werden bis zum Erlass der sich in Vorbereitung befindlichen Verordnung ab sofort Ausnahmen von dem Einfuhr- und Verbringungsverbot nach Deutschland zugelassen.
Danach gilt das Einfuhr- und Verbringungsverbot nicht für:
1. gefährliche Hunde, welche von Personen mitgeführt werden, die sich bis zu vier Wochen in Deutschland aufhalten (dies betrifft insbesondere den Touristenverkehr),
2. gefährliche Hunde aus dem in Deutschland zur Zeit vorhandenen Bestand, die aus dem Ausland wieder eingeführt/verbracht werden,
3. Dienst- und Behindertenbegleithunde,
soweit die Hundehalter über die zur Überprüfung der Tiere erforderlichen Papiere verfügen (z.B. Abstammungsnachweis, Impfpass, Wesenstestbescheinigung, sonstige Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamtes).
Verordnung über Ausnahmen zum Einfuhrverbot: