04.05.2001
Kampfhunde brauchen jetzt Reisepaß
Der Hauptgeschäftsführer des VDH Bernhard Meyer rät zu einem Reisepaß für gefährliche Hunde.
Dieser Reisepaß bzw. Ausreisebestätigung schütze den Halter und seinen Hund bei der
Rückkehr.
Das Importverbot ziele zwar ausdrücklich nicht auf die in Deutschland ordnungsgemäß registrierten Tiere ab, sondern z.B. auf im Ausland neu erworbene Kampfhunde, aber da das Gesetz neu ist und die Hauptreisezeit bevorsteht, bestünde Rechtsunsicherheit.
Eine Beschlagnahme von Hunden werde es nicht geben.
Das Berliner Ministerium halte es für einen guten Vorschlag, ausreichend sei allerdings die Vorlage des bestandenen Wesenstests oder ähnlicher Dokumente.
Quelle:
... dazu paßt noch diese Anweisung für Zolldienststellen:
Mit Datum vom 26.04.2001 hat das Bundesministerium der Finanzen folgende vorübergehende Anweisung über die jeweiligen Oberfinanzdirektionen an seine Zollstellen gegeben:
"... Nach Art. 1, § 4 des Gesetzes wirken die Zollstellen bei der Einfuhr mit. Zur Zeit wird eine Verordnung über Ausnahmen zum Einfuhr- und Verbringungsverbot von gefährlichen Hunden in das Inland erarbeitet, in der u.a. Erleichterungen für den Reiseverkehr vorgesehen werden. Bis dahin bitte ich die Zollstellen wie folgt anzuweisen: GRUNDSÄTZLICH ist die Einfuhr der o.g. Rassen [ die 4 üblichen, Liste1, Liste2(?)] VERBOTEN. Nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen ist bis auf weiteres nach Einzelfallentscheidung ggf. die Gelegenheit zu geben, die Einreise abzubrechen und mit ihren Tieren ins Ausland zurückzukehren. Inländern ist die Einfuhr dieser Hunde zu gestatten, wenn eine Ausreise mit dem Tier VOR INKRAFTRETEN des Gesetzes erfolgt ist und glaubhaft nachgewiesen wird, dass das Tier schon zu diesem Zeitpunkt nach Landesrecht gehalten werden durfte. Die Durchreise von Nichtgebietsansässigen ist ebenfalls nur im vorgenannten Fall zu gestatten und wenn glaubhaft nachgewiesen wird, dass es sich um eine reine Durchreise handelt. In Zweifels- oder Konfliktfällen ist zunächst die für den Einreiseort zuständige Ordnungsbehörde zu beteiligen...."
Kampfhunde brauchen jetzt Reisepaß
Der Hauptgeschäftsführer des VDH Bernhard Meyer rät zu einem Reisepaß für gefährliche Hunde.
Dieser Reisepaß bzw. Ausreisebestätigung schütze den Halter und seinen Hund bei der
Rückkehr.
Das Importverbot ziele zwar ausdrücklich nicht auf die in Deutschland ordnungsgemäß registrierten Tiere ab, sondern z.B. auf im Ausland neu erworbene Kampfhunde, aber da das Gesetz neu ist und die Hauptreisezeit bevorsteht, bestünde Rechtsunsicherheit.
Eine Beschlagnahme von Hunden werde es nicht geben.
Das Berliner Ministerium halte es für einen guten Vorschlag, ausreichend sei allerdings die Vorlage des bestandenen Wesenstests oder ähnlicher Dokumente.
Quelle:
... dazu paßt noch diese Anweisung für Zolldienststellen:
Mit Datum vom 26.04.2001 hat das Bundesministerium der Finanzen folgende vorübergehende Anweisung über die jeweiligen Oberfinanzdirektionen an seine Zollstellen gegeben:
"... Nach Art. 1, § 4 des Gesetzes wirken die Zollstellen bei der Einfuhr mit. Zur Zeit wird eine Verordnung über Ausnahmen zum Einfuhr- und Verbringungsverbot von gefährlichen Hunden in das Inland erarbeitet, in der u.a. Erleichterungen für den Reiseverkehr vorgesehen werden. Bis dahin bitte ich die Zollstellen wie folgt anzuweisen: GRUNDSÄTZLICH ist die Einfuhr der o.g. Rassen [ die 4 üblichen, Liste1, Liste2(?)] VERBOTEN. Nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen ist bis auf weiteres nach Einzelfallentscheidung ggf. die Gelegenheit zu geben, die Einreise abzubrechen und mit ihren Tieren ins Ausland zurückzukehren. Inländern ist die Einfuhr dieser Hunde zu gestatten, wenn eine Ausreise mit dem Tier VOR INKRAFTRETEN des Gesetzes erfolgt ist und glaubhaft nachgewiesen wird, dass das Tier schon zu diesem Zeitpunkt nach Landesrecht gehalten werden durfte. Die Durchreise von Nichtgebietsansässigen ist ebenfalls nur im vorgenannten Fall zu gestatten und wenn glaubhaft nachgewiesen wird, dass es sich um eine reine Durchreise handelt. In Zweifels- oder Konfliktfällen ist zunächst die für den Einreiseort zuständige Ordnungsbehörde zu beteiligen...."