Kindermörder erhält Entschädigung ...

das fand ich auch nicht gerecht, ist natürlich nicht vergleichbar in diesem fall, ....
Eben, es ist absolut nicht vergleichbar und hinkt daher gewaltig. Denn wenn du selbst etwas zu spät einreichst, bist du kein unschuldiges Opfer, dessen Leben es zu schützen gilt.
 
  • 20. Mai 2024
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Hi MaHeDo ... hast du hier schon mal geguckt?
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Wenn wir schon bei eindeutigen Formulierungen sind ;)

Artikel 3
Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 15
Abweichen im Notstandsfall

(1) Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Maßnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.

(2) Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 (Absatz 1) und Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden.

(3) Jede Hohe Vertragspartei, die dieses Recht auf Abweichung ausübt, unterrichtet den Generalsekretär des Europarats umfassend über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe. Sie unterrichtet den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Konvention wieder volle Anwendung findet.
 
Paragraph 34 des Strafgesetzbuches lautet: "Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei der Abwägung der widerstreitenden Interessenten, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden."


dann hätte aber daschner nicht strafrechtlich belangt werden dürfen.
aber erst durch die verurteilung daschners konnte doch gäfgen die zivilrechtliche schiene fahren.
das grundübel liegt doch in daschners prozess,hääte es denn nicht gegeben so würde das jetztige urteil garnicht existieren.
Tja, dann heißt das für mich, daß der Richter im Daschner - Prozeß die verbale Androhung der Folter schwerwiegender bewertete als das Leben des Jungen.

Hätte der Junge überlebt, sähe dieses unter Garantie anders aus.



genau so ist es.
aber um des genau zu beurteilen muss man in den daschnerprozess drinne stecken
 
Wenn wir schon bei eindeutigen Formulierungen sind ;)

Artikel 3
Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 15
Abweichen im Notstandsfall

(1) Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Maßnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.

(2) Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 (Absatz 1) und Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden.

(3) Jede Hohe Vertragspartei, die dieses Recht auf Abweichung ausübt, unterrichtet den Generalsekretär des Europarats umfassend über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe. Sie unterrichtet den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Konvention wieder volle Anwendung findet.

Wo steht da etwas von der Androhung von Folter, wenn wir schon bei eindeutigen Formulierungen sind? ;)
Was passiert denn in anderen Fällen, wenn mir z.B. jemand droht, er würde mir eins aufs Maul hauen? Doch eher nichts, solange er es nicht tut, oder?
 
HSH2
Hätte der Junge überlebt, sähe dieses unter Garantie anders aus.
Hätte, könnte, würde,

Wäre Gräfgen nicht so ein Weichei gewesen, dann hätten sie ihn wirklich foltern müssen. Wäre der Junge dann angenommen noch lebend gefunden worden, dann müsste Daschner trotzdem wg Androhung oder tatsächlicher Folterung bestraft werden müssen. So sind nun mal die Gesetze.

Ich veruteile Daschner nicht, ich hätte an seiner Stelle vermutlich das Gleiche getan oder Schlimmeres. Ob ich mich dabei gutgefühlt hätte wär was anderes.

Ich kann mich erinnern, muss schon lange her sein, es gab mal einen ähnlichen Fall. Ein Mann entführte eine Frau und während er in der Zelle sass verhungerte die Frau.
Oder der Fall mit dem kleinen Mädchen, dass entführt und vergraben wurde und schliesslich erstickte weil die Luftzirkulation versagte. Wer so etwas im Hinterkopf hat, der wird jemanden wie Gäfgen viell nicht soo besonders würdevoll behandeln.

Paragraph 34 des Strafgesetzbuches lautet
Was hat der Notwehrparagraf mit der Sache zu tun? Und der is sowieso Auslegungssache. Ein guter RA kann da manchmal helfen...


MaHeDo
Was passiert denn in anderen Fällen, wenn mir z.B. jemand droht, er würde mir eins aufs Maul hauen? Doch eher nichts, solange er es nicht tut, oder?
Du kannst Strafanzeige stellen. Was dabei rauskommt ist andre Sache... Weisst ja eh: Recht haben und Recht kriegen sind manchmal zweierlei. Kommt auch auf den RA an...
 
Wo steht da etwas von der Androhung von Folter, wenn wir schon bei eindeutigen Formulierungen sind? ;)

Richtig, die Androhung von Folter wird nicht selbst als "Folter" gesehen, aber als "unmenschliche Behandlung", die ebenfalls von Artikel 3 EMRK erfasst ist.

Der Gerichtshof verweist auf seine vorstehende Feststellung (siehe Rdnr. 94-10:cool:, dass dem Beschwerdeführer während seiner polizeilichen Vernehmung am 1. Oktober 2002 mit Folter gedroht wurde, um ihn zur Preisgabe von J.s Aufenthaltsort zu veranlassen, und dass diese Vernehmungsmethode eine nach Artikel 3 verbotene unmenschliche Behandlung darstellte.

, Rn. 131

Und der EGMR ist es, der die EMRK autonom auslegen darf.

Was passiert denn in anderen Fällen, wenn mir z.B. jemand droht, er würde mir eins aufs Maul hauen? Doch eher nichts, solange er es nicht tut, oder?

Das kommt drauf an, mit was man droht, siehe § 240 StGB.
Droht man, um den anderen rechtswidrig zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zu bringen, ist auch das eine Nötigung.
Allerdings ist es schon ein Unterschied, ob ein Privatmann droht oder der Staat.
 
Die Antwort passt gut zu Deinem sonstigen Verhalten hier im Thread gegenüber Usern, die nicht Deiner Meinung sind. Bravo.

Und hast Du auch inhaltliches zu sagen? Dir mag mein Ton nicht passen, hast Du die Inhalte gelesen? Und verstanden? Bist Du meinem Vorschlag, Deine abstrusen Gedanken mal konsequent durchzuspielen, einfach mal nachgekommen, oder laesst das Deine Kognitive Dissonanz nicht zu?

Dir passt mein Ton nicht? Mir passt nicht, dass Du Dich nicht mit Inhalten auseinander setzt, und mit Nebelkerzen wie meinem Tonfall, davon abzulenken versuchst.

@gugl und @Mich, danke fuer's zur Kenntnis nehmen :hallo: Dann ging es ja nicht ganz unter.

auffällig ist zumindest, daß die pro-folter-fraktion hier hauptsächlich die springer-presse zitiert, während die link-sammlung von perl komplett ignoriert wurde.

Weil niemand ausser der Springerpresse zu diesem wirklich ueblen Gewissenskonflikt eine letztendliche Antwort hat. Wenn selbst Amnesty-International dieses Problem als "moralisches Dilemma von geradezu mythischer Dimension" bezeichnet.

Ich denke, wenn wirklich *alle* grossen Blaetter ausser der Bild zu dem Schluss kommen, dass das Dilemma gigantisch ist, dass die aktuellen Gesetze aber gut und richtig sind, dann muss ich das vielleicht nicht glauben, es sollte mir aber zumindest zu denken geben, wenn keiner von diesen Leuten die dort schreiben, und die sie zitieren, einfach mal eben eine Loesung aus dem Hut zaubert, wie Katzenschutz das so lapidar tut.

Ich möchte nur zu gern wissen, wie die Verteidiger der Menschenrechte an seiner Stelle gehandelt hätten und ob die Gewissheit, man hat sich an Grundgesetze gehalten, wirklich in so einem Fall dazu geeignet ist, ruhig schlafen zu können und am nächsten Morgen in den Spiegel zu schauen.

Hmm, vielleicht hätten sie ja auch genau so gehandelt wie er, aber eben in dem Wissen, dass sie dafür bestraft werden wenn es rauskommt und das auch in Kauf nehmend bzw. akzeptierend/richtig findend.

Dass man bestimmte Gesetze grundsätzlich für richtig hält muss ja nicht bedeuten, dass man sich selbst immer dran halten würde. Und wenn man sich dann ganz bewusst dagegen entscheidet, kann man es aber trotzdem richtig finden, wenn es dafür Konsequenzen gibt. Eben damit nicht andere (die so gestrickt sind wie Gäfgen z.B.) aus der Strafverschonung für einen selbst einen Präzedenzfall basteln und diese dann auch in Fällen für sich ausnutzen, die man selbst dann absolut nicht mehr gutheißt.

:zufrieden: GANZ EXAKT SO IST ES.

Ich kann die Entscheidung des Polizisten verstehen, ich kann nicht ausschliessen, dass ich in dieser Position nicht auch so handeln wuerde, das Urteil halte ich aber fuer richtig.

HSH2 schrieb:
Hier geht es einzig und allein darum, mittels einer verbalen Androhung eines nicht durch das Grundgesetz gedeckten Aktes das Leben eines Menschen zu retten.
Das ist ein ganz gewaltiger Unterschied.

Vielleicht ist es untergegangen, oder es wurde ignoriert:

WENN das Androhen frei ist, dann ist dieses Wissen publik, und damit ist der Hebel den diese Drohung oeffnet, HINFAELLIG!

Die Drohung kann nur greifen, wenn die Option darauf besteht, dass das Angedrohte auch angewandt wird. Ansonsten ist das nicht mal heisse Luft sondern nur ein laues Lueftchen.

Eure Forderung kann also zwingend nur zu einer legalisierung der tatsaechlichen Folter fuehren, und wozu das fuehrt, sieht man ja in , beim - und beim .
 
Ist keineswegs untergegangen:

Wenn man also, wie hier geschehen, solche Geschichten im Nachhinein beurteilt, dann kann man duchaus einen Unterschied zwischen dem Steuerbetrug und dem Mord ziehen, wo ist das Problem?
Der Mörder weiß nicht, wie die Entscheidung ablaufen wird und es wird ihm im Moment der Androhung auch herzlich egal sein, ob der Beamte im Unrecht ist.
Der Beamte wiederrum weiß, daß er nicht beim Steuerbetrüger diese Seiten aufziehen kann, sondern das dies immer Ausnahmefälle sein und bleiben werden, die hinterher analysiert, aufbereitet werden und er somit so oder so in der Verantwortung steht.
Wie "heiß" die Luft im vorliegenden Fall war, sehen wir ja, auch wenn "Mich" den Knaben als "Weichei" bezeichnet. Die Drohung wirkte und es ist (!) gegen das Gesetz gewesen.
Ich weiß nicht, wo ich geschrieben habe, daß man das Androhen legalisieren sollte. Man sollte es im Nachhinein nur differenziert bewerten.
 
das fand ich auch nicht gerecht, ist natürlich nicht vergleichbar in diesem fall, ....
Eben, es ist absolut nicht vergleichbar und hinkt daher gewaltig. Denn wenn du selbst etwas zu spät einreichst, bist du kein unschuldiges Opfer, dessen Leben es zu schützen gilt.

es geht mich darum das das recht auch ungerecht sein kann.

Nö, du hast dich falsch verhalten und deine Klamotten zu spät eingereicht. Da ist eine Strafe gerecht(fertigt)- auch wenn ich natürlich verstehe, dass du dich darüber ärgerst.;)

Ob sich der Polizist falsch verhalten hat, darüber kann man aber geteilter Meinung sein. Der Junge hat aber rein gar nichts dazu beigetragen, wofür man ihn hätte strafen müssen- ER ist aber das schützenswerte Opfer gewesen!
Der Polizist hätte den Täter in einer anderen Situation sogar erschießen dürfen, um das Leben des Jungen zu retten, aber er durfte ihm nicht drohen? Ein Polizist darf einerseits gesetzliche Grenzen überschreiten, um ein Leben zu retten, aber manchmal dann je nach Meinung eines Gerichtes doch wieder nicht? Ja, ich verstehe und unterstütze, dass man den konkreten Einzelfall prüfen muss, damit kein Missbrauch passiert. Ich verstehe aber nach wie vor nicht, wie man unter Berücksichtigung der Angemessenheit dann zu einem solchen Urteil gelangen kann, wie es gesprochen wurde.
 
Der Polizist hätte den Täter in einer anderen Situation sogar erschießen dürfen, um das Leben des Jungen zu retten,

Genau: In einer anderen Situation.

aber er durfte ihm nicht drohen?

Er durfte ihm keine FOLTER androhen.

Ein Polizist darf einerseits gesetzliche Grenzen überschreiten, um ein Leben zu retten, aber manchmal dann je nach Meinung eines Gerichtes doch wieder nicht?

Nein. Ein Polizist darf niemals gesetzliche Grenzen überschreiten, um Leben zu retten. Wie genau dieser Fall beweist.

Ich zitiere mich nochmal selber:

Da war tatsächlich kein Spielraum. Grundrechte können nur aufgrund von Gesetzen eingeschränkt werden, und das Grundrecht "Menschenwürde" darf GAR NICHT eingeschränkt werden. Nie. Egal, wie die Umstände sind. Und genau das hat der Drecksack jetzt ausgenutzt.

D. h.: Die Einschränkung des Grundrechts "körperliche Unversehrtheit/Leben" wird durch Polizeigesetz/Strafprozessrecht geregelt und ist deshalb (unter strengen Voraussetzungen) zulässig. Art 1 (Menschenwürde) aber kann nicht eingeschränkt werden.
 
Eben, es ist absolut nicht vergleichbar und hinkt daher gewaltig. Denn wenn du selbst etwas zu spät einreichst, bist du kein unschuldiges Opfer, dessen Leben es zu schützen gilt.

es geht mich darum das das recht auch ungerecht sein kann.

Nö, du hast dich dich falsch verhalten und deine Klamotten zu spät eingereicht. Da ist eine Strafe gerecht(fertigt)- auch wenn ich natürlich verstehe, dass du dich darüber ärgerst.;)

so, nocheinmal: eine strafe oder busse, hätte ich in kauf genommen, weil ich tatsächlich zu spät war, aber das ich ich eine fehleinschätzung vom steueramt dafür hinnehmen muss? Egal in welcher höhe? zum glück war der betrag nicht noch höher. das hat doch nichts mit recht zu tun. wir hatten kaum geld, weil mein mann wieder eine ausbildung angefangen hatte, sonnst hätte ich es weiter gezogen bis für schweizer bundesgericht.
 
Nein. Ein Polizist darf niemals gesetzliche Grenzen überschreiten, um Leben zu retten. Wie genau dieser Fall beweist.

Das war ironisch gemeint, oder?

Nein.

Habe deine Ergänzung gerade erst gelesen, die stand bei meiner Frage da noch nicht. Also ist das ebenfalls im Grundgesetz verankerte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Opfers niedriger einzustufen als die Grundrechte des Täters?
 
Habe deine Ergänzung gerade erst gelesen, die stand bei meiner Frage da noch nicht. Also ist das ebenfalls im Grundgesetz verankerte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Opfers niedriger einzustufen als die Grundrechte des Täters?

Genau das ist das Dilemma dieses Falls. Weiter vorn bin ich da schon einmal drauf eingegangen. Der Staat hat die Rechte seiner Bürger zu schützen. Mit welchen METHODEN er das tut, ist in den Gesetzen geregelt. Und diese erlauben nunmal keine Folter, auch nicht unter den gegebenen Umständen.

Eine Androhung ist rechtlich immer gleichzusetzen mit einer Durchführung (rechtlich gesehen! d. h. für die Androhung müssen dieselben rechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden wie für die Durchführung!). Einen Schußwaffengebrauch z. B. darf ein Polizist nur dann androhen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung auch vorliegen. Ist ja irgendwie auch logisch, denn eine Drohung, ohne derselben auch eine Umsetzung folgen lassen zu können, ist sinnlos.
 
cht, wo ich geschrieben habe, daß man das Androhen legalisieren sollte. Man sollte es im Nachhinein nur differenziert bewerten.

Wo unterscheidet sich das in der Konsequenz von einer legalisierung? Wenn bekannt ist, dass eine solche Bewertung im Nachhinein statt findet, dann ist die Drohung wertlos.

Dem entgegen steht die Praxis in einem meiner Lieblingsthemen, der Vorratsdatenspeicherung. Gefaselt wurde bei der Gesetzesschaffung was von "Gruendlicher Pruefung", "Nur in Ausnahmefaellen bei eindeutiger Beweislage", ...

Die Realitaet? Es kursiert die Zahl von 300,000 Anfragen im letzten Jahr durch die MUSIKINDUSTRIE wegen illegalem Tauschen.

Kleiner Finger und ganze Hand... Pruefung my Ass... Nur bei Schweren Straftaten und akuter Gefahr... Ja neh, iss klar.

Und einem solchen System will man ein derartiges Potential an die Hand geben?
 
Nochmal, zur Verdeutlichung des Dilemmas (Bombe durch Terrorist an öffentlichem Ort versteckt - Folter?) :

The point is that once you are willing to cross the line of absolutely wrong, you must answer impossible questions: How many people must be endangered; how certain must we be of the danger; how sure must we be that this is the person who can lead us to the bomb and that the torture will work on him? What if the terrorist who planted the bomb is immune to torture or beyond our reach, but his young child is not? May we torture the child if that will make the terrorist talk? And how certain must we be that that will work?

"Die Sache ist die:

Wenn man einmal bereit ist, die Grenze des absolut Falschen [i.e. Folter] zu überqueren, muss man unmögliche Antworten auf unmögliche Fragen finden.

Wie viele Personen müssen in Gefahr sein?
Wie sicher muss man sich der Gefahr sein?
Wie sicher muss man sich sein, dass dies auch wirklich die Person ist, die uns zu der Bombe führen kann UND dass Folter bei ihm wirkt?
Was, wenn der Terrorist, der die Bombe versteckt hat, immun gegen die Folter ist und ausserhalb unseres Einwirkbereiches ist? Dürfen wir dann sein Kind foltern, um ihn zum Sprechen zu bringen?
Und wie sicher müssen wir sein, dass dies zielführend sein wird?"

Ich denke, diese Fragen verdeutlichen, wie schwierig das Ganze ist... :(
 
Habe deine Ergänzung gerade erst gelesen, die stand bei meiner Frage da noch nicht. Also ist das ebenfalls im Grundgesetz verankerte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Opfers niedriger einzustufen als die Grundrechte des Täters?

Genau das ist das Dilemma dieses Falls. Weiter vorn bin ich da schon einmal drauf eingegangen. Der Staat hat die Rechte seiner Bürger zu schützen. Mit welchen METHODEN er das tut, ist in den Gesetzen geregelt. Und diese erlauben nunmal keine Folter, auch nicht unter den gegebenen Umständen.

Eine Androhung ist rechtlich immer gleichzusetzen mit einer Durchführung (rechtlich gesehen! d. h. für die Androhung müssen dieselben rechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden wie für die Durchführung!). Einen Schußwaffengebrauch z. B. darf ein Polizist nur dann androhen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung auch vorliegen.

Nur damit kein falscher Eindruck entsteht, ich verstehe schon, worauf sich das alles beruft. Allerdings nach wie vor nicht, weshalb für einige die Entscheidung des Gerichtes schon deshalb richtig sein soll, weil es keine andere Entscheidungsmöglichkeit gegeben hätte. Der Polizist hatte die "Interessen" des Opfers zu vertreten, die durch das Grundgesetz geschützt sind. Der verfolgte Schutz seines Lebens muss oberste Priorität haben. Ob der Polizist bei der Verfolgung dieses Ziels nun eine rote Ampel überfährt, eine Tür eintritt oder dem Täter Prügel androht oder, oder, oder, jedes einzelne meiner Beispiele ist "verboten", dient aber dem Schutz des Opfers. Und genau deshalb bin ich der Auffassung, dass es ein anderes Urteil hätte geben können.

Ist eigentlich bekannt, was genau dem Täter angedroht wurde?
 
Ob der Polizist bei der Verfolgung dieses Ziels nun eine rote Ampel überfährt, eine Tür eintritt oder dem Täter Prügel androht oder, oder, oder, jedes einzelne meiner Beispiele ist "verboten", dient aber dem Schutz des Opfers.

Nein, diese Maßnahmen sind eben NICHT verboten (das hatte ich zu erklären versucht), sondern sie sind durch Polizeigesetz ODER Strafprozeßordnung ERLAUBT (die Androhung von Prügeln allerdings nicht). Nicht so die Folter (oder Folterandrohung).

Ist eigentlich bekannt, was genau dem Täter angedroht wurde?

Ihm wurde wohl mit "unvorstellbaren Schmerzen" u. ä. gedroht... wie die genau herbeigeführt werden sollten und ob die Polizisten das näher erläutert haben... keine Ahnung. :kp:
 
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