Springmesser sind in Deutschland
. Ausgenommen sind seitwärts öffnende Springmesser, deren Klingen nicht zweiseitig geschliffen sind und höchstens 85 mm aus dem Griff herausragen. Mit der Änderung des
(WaffG) vom 1. April 2008 sind weitergehende Bestimmungen entfallen. Bis zu diesem Zeitpunkt musste die Breite der Klinge mindestens 20 % der Klingenlänge betragen, und das Messer musste einen durchgehenden Rücken aufweisen, der sich zur Schneide hin verjüngt.
Davon unberührt bleiben letztgenannte Springmesser
im Sinne des deutschen Waffengesetzes, womit der Umgang ein Mindestalter von 18 Jahren voraussetzt. Das Führen in der Öffentlichkeit ohne Begründung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (
WaffG). Demgegenüber ist das Führen eines Springmessers jedoch erlaubt, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Dies können beispielsweise
jagdliche oder berufliche Tätigkeiten, Brauchtumspflege oder der Einsatz beim Sport oder bei der Arbeit sein. Kein berechtigtes Interesse ist jedoch die Selbstverteidigung.