2) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.
(3) ...
(4) Hunde nach Abs. 2 gelten nicht als gefährliche Hunde, wenn nach § 5 Abs. 3 LHundG NRW festgestellt wurde, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.